Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei (§ 260 StGB): 11 Definitionen
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 11 Definitionen zum Thema Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei (§ 260 StGB) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Die neuesten Definitionen zum Thema Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei (§ 260 StGB)
Diese Definitionen zum Thema Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei (§ 260 StGB) wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.
Bereicherungsabsicht (§ 259 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Bereicherungsabsicht“ (§ 259 Abs. 1 StGB):
Absetzen (§ 259 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Absetzen“ (§ 259 Abs. 1 StGB):
Absatz (§ 259 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Absatz“ (§ 259 Abs. 1 StGB):
Ankaufen (§ 259 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Ankaufen“:
Definiere den Begriff „Sichverschaffen“ (§ 259 Abs. 1 StGB):
Vortat (§ 257 Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter einer „Vortat“ (§ 257 Abs. 1 StGB)?