Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei (§ 260 StGB): 11 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 11 Definitionen zum Thema Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei (§ 260 StGB) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die neuesten Definitionen zum Thema Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei (§ 260 StGB)

Diese Definitionen zum Thema Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei (§ 260 StGB) wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.

Bereicherungsabsicht (§ 259 Abs. 1 StGB)

Definiere den Begriff „Bereicherungsabsicht“ (§ 259 Abs. 1 StGB):

Absetzen (§ 259 Abs. 1 StGB)

Definiere den Begriff „Absetzen“ (§ 259 Abs. 1 StGB):

Absatz (§ 259 Abs. 1 StGB)

Definiere den Begriff „Absatz“ (§ 259 Abs. 1 StGB):

Ankaufen (§ 259 Abs. 1 StGB)

Definiere den Begriff „Ankaufen“:

Sichverschaffen

Definiere den Begriff „Sichverschaffen“ (§ 259 Abs. 1 StGB):

Vortat (§ 257 Abs. 1 StGB)

Was versteht man unter einer „Vortat“ (§ 257 Abs. 1 StGB)?