+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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Klassisches Klausurproblem
Examensklassiker
Pferde
K kauft von B ein Reitpferd – ohne Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit. Später stellt sich heraus, dass das Pferd eine Rippenverletzung aufweist, die jedoch vollständig und folgenlos ausgeheilt und das Pferd nunmehr klinisch unauffällig ist. K erklärt B den Rücktritt und verlangt von ihm die Rückzahlung des bezahlten Kaufpreises.
Einordnung des Falls
Sachmangel beim Pferdekauf – „Ein Pferd ist kein Gebrauchtwagen“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, wenn das Pferd mangelhaft ist (§§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 5, 323, 437 Nr. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Mögliche Anspruchsgrundlage für einen Rückzahlungsanspruch der K ist §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 5, 323, 437 Nr. 2 BGB. Voraussetzung dafür ist, dass das Pferd bei Gefahrübergang einen Sachmangel hat (§§ 437, 434 BGB). Außerdem müsste K dem B eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben, es sei denn, der Mangel ist unbehebbar (§§ 323 Abs. 1, 326 Abs. 5 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Vertraglich vorausgesetzt ist die nicht vereinbarte, aber beiderseits unterstellte konkrete Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann. BGH: Ein Sachmangel liege nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB a.F. vor, wenn sich das als Reitpferd gekaufte Pferd wegen der ausgeheilten Verletzung nicht zum Reiten eignen würde (RdNr. 23). Hier ist das Pferd zum Reiten geeignet. Die Rippenverletzung ist vollständig ausgeheilt.Zum 1.1.2022 wurde das Kaufrecht neu gefasst: § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB a.F. = § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB n.F; § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. = § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 BGB
3. Das Pferd hat einen Sachmangel (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB n.F., gewöhnliche Verwendung), da es eine Vorverletzung hat.
Nein!
Eine Sache eignet sich zur gewöhnlichen Verwendung, wenn sie eine Beschaffenheit hat, die bei Sachen der gleichen Art nach Auffassung eines Durchschnittskäufers üblich ist. BGH: Eine Vorverletzung allein rechtfertige nicht die Annahme eines Sachmangels. Insofern seien Tiere mit ausgeheilten Vorverletzungen nicht mit als unfallfrei verkauften, aber vollständig und fachgerecht reparierten Unfallwagen vergleichbar. Es gehöre nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres, dass es einer "Idealnorm" entspreche. B habe nur dafür einzustehen, dass das Pferd bei Gefahrübergang nicht krank sei. Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd werde nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass es wegen einer Vorverletzung mit geringer Wahrscheinlichkeit zukünftig nicht zum Reiten geeignet sei (RdNr. 25f.).
§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. = § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB n.F.