Klassiker im Strafrecht: Die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug - Jurafuchs
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S trifft sich mit Dealer D und lässt sich eine Amphetamin-Tablette aushändigen, angeblich um die Qualität zu prüfen. Anstatt es zurückzugeben, steckt S das Amphetamin ohne zu bezahlen ein und haut ab.
Einordnung des Falls
Der BGH beschäftigt sich hier erneut mit einem Klassiker im Strafrecht: der Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Betrug. Maßgeblich kommt es auch hier auf die Gewahrsamslockerung an. Eine Vermögensverfügung im Sinne eines Betrugs liege hingegen vor, wenn der Getäuschte auf Grund freier, nur durch Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragen will. Ein Diebstahl liege hingegen vor, wenn die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat S D durch die Behauptung, er wolle die Qualität des Amphetamins prüfen, zu einer Vermögensverfügung (§ 263 Abs. 1 StGB) veranlasst?
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Nein, das trifft nicht zu!
2. Was das Amphetamin für S eine fremde bewegliche Sache (§ 242 Abs. 1 StGB)?
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Ja!
3. Hat S das Amphetamin weggenommen (§ 242 Abs. 1 StGB), indem er D zur Aushändigung zu "Prüfzwecken" veranlasst hat?
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Nein, das ist nicht der Fall!
4. Hat S D das Amphetamin weggenommen (§ 242 Abs. 1 StGB), indem er das Amphetamin nicht zurückgab, sondern einsteckte?
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Ja, in der Tat!
Fundstellen
Prüfungsschema
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB)?
- Tatbestandsmäßigkeit
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Absicht rechtswidriger Zueignung
- Objektiver Tatbestand
- Fremde bewegliche Sache
- Wegnahme
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Wie prüfst Du den objektiven Tatbestand des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB)?
- Täuschung über Tatsachen
- Irrtum (kausal durch Täuschung)
- Vermögensverfügung (kausal durch Irrtum)
- Vermögensschaden oder Vermögensgefährdung (kausal durch Vermögensverfügung)