Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Gattungsschuld, Untergang der ganzen Gattung
Gattungsschuld, Untergang der ganzen Gattung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Händlerin H hat drei Computer des Typs "HX 5" angekauft. Da Herstellerin Birne die Produktion eingestellt hat, sind dies die letzten auf dem Markt. Gamer G bestellt einen der Computer, H sagt die Lieferung zu. In der Nacht brennt die Lagerhalle der H inklusive der drei Computer ab.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gattungsschuld, Untergang der ganzen Gattung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hatte nach Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch darauf, dass H ihm einen Computer des Typs "HX 5" übergibt und übereignet (§ 433 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ob die Übergabe und Übereignung für H unmöglich ist, bestimmt sich nach der Art der vereinbarten Schuld.
Genau, so ist das!
3. Vorliegend haben H und G eine Stückschuld vereinbart.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Leistungspflicht der H ist wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs.1 BGB erloschen.
Ja!
5. G kann von H Übergabe und Übereignung eines Computers des Typs "HX 5" verlangen (§ 433 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Pilea
8.12.2022, 11:33:29
Ich weiß, dass es an anderer Stelle besprochen wird, aber ich hab es noch nie im Zusammenhang verstanden: hat in einer solchen Konstellation der Käufer Sekundäransprüche? Wenn ja, dann trägt ja doch die Verkäuferin das Risiko, nochmal "leisten" zu müssen, wenn auch monetär. Also ich verstehe dann immer nicht, bei wem der Schaden dann letztendlich landet.
Nora Mommsen
8.12.2022, 17:27:08
Hallo Pilea, das ist genau die Konstellation des § 311a Abs. 2 BGB (bei anfänglicher Unmöglichkeit) oder § 283 BGB (nachträgliche Unmöglichkeit wie hier). Diese Anspruchsgrundlagen begründen einen Anspruch auf Schadensersatz bei Unmöglichkeit. Grundsätzlich hat also zunächst der Verkäufer das Risiko zu tragen, gegebenenfalls nochmal leisten zu müssen. Dies hängt damit zusammen, dass er die Leistung rechtsverbindlich "versprochen" hat. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn eine der besonderen Gefahrtragungsregeln greift - wenn also z.B. der Käufer schon vor Erhalt der Sache das Risiko des Untergangs zu tragen hat. Dann muss er den Kaufpreis trotzdem zahlen, auch wenn er den Gegenstand nicht mehr erhält. Beispiele für Sonderregeln sind die §§ 446, 447 BGB. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Pilea
8.12.2022, 22:02:24
Alles klar, vielen Dank!
Snow
2.1.2024, 19:15:54
Insofern ist die Frage, ob es vorliegend für die Unmöglichkeit der Schuld auf den Typ der Schuld ankommt, genau genommen mit nein zu beantworten, denn es liegt in beiden Fällen Unmöglichkeit vor, dann kommt es doch nicht darauf an.
MaxRaspody
3.8.2024, 16:41:50
denke ich auch
Lorenz
16.10.2024, 14:40:37
Das Problem hat man ja regelmäßig im Gutachten. Ich denke, dass es sich aber trotzdem anbietet, im Rahmen der Unmöglichkeit zunächst die vereinbarte Schuld anzusprechen und dann die Unmöglichkeit zu bestimmen. Wenn der Parteiwillen kaum erkennbar ist oder man seitenweise argumentieren müsste, kann man aber definitiv abkürzen und sagen, dass es hier tatsächlich nicht darauf ankommt.