Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Gattungsschuld, Untergang der ganzen Gattung
Gattungsschuld, Untergang der ganzen Gattung
3. April 2025
14 Kommentare
4,8 ★ (39.307 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Händlerin H hat drei Computer des Typs "HX 5" angekauft. Da Herstellerin Birne die Produktion eingestellt hat, sind dies die letzten auf dem Markt. Gamer G bestellt einen der Computer, H sagt die Lieferung zu. In der Nacht brennt die Lagerhalle der H inklusive der drei Computer ab.
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Einordnung des Falls
Gattungsschuld, Untergang der ganzen Gattung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hatte nach Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch darauf, dass H ihm einen Computer des Typs "HX 5" übergibt und übereignet (§ 433 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ob die Übergabe und Übereignung für H unmöglich ist, bestimmt sich nach der Art der vereinbarten Schuld.
Genau, so ist das!
3. Vorliegend haben H und G eine Stückschuld vereinbart.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Leistungspflicht der H ist wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs.1 BGB erloschen.
Ja!
5. G kann von H Übergabe und Übereignung eines Computers des Typs "HX 5" verlangen (§ 433 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Pilea
8.12.2022, 11:33:29
Ich weiß, dass es an anderer Stelle besprochen wird, aber ich hab es noch nie im Zusammenhang verstanden: hat in einer solchen Konstellation der Käufer
Sekundäransprüche? Wenn ja, dann trägt ja doch die Verkäuferin das Risiko, nochmal "leisten" zu müssen, wenn auch monetär. Also ich verstehe dann immer nicht, bei wem der
Schadendann letztendlich landet.

Nora Mommsen
8.12.2022, 17:27:08
Hallo Pilea, das ist genau die Konstellation des §
311aAbs. 2 BGB (bei anfänglicher Unmöglichkeit) oder § 283 BGB (
nachträgliche Unmöglichkeitwie hier). Diese Anspruchsgrundlagen begründen einen Anspruch auf
Schadensersatzbei Unmöglichkeit. Grundsätzlich hat also zunächst der Verkäufer das Risiko zu tragen, gegebenenfalls nochmal leisten zu müssen. Dies hängt damit zusammen, dass er die Leistung rechtsverbindlich "versprochen" hat. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn eine der besonderen Gefahrtragungsregeln greift - wenn also z.B. der Käufer schon vor Erhalt der Sache das Risiko des Untergangs zu tragen hat. Dann muss er den Kaufpreis trotzdem zahlen, auch wenn er den Gegenstand nicht mehr erhält. Beispiele für Sonderregeln sind die §§ 446,
447 BGB. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Pilea
8.12.2022, 22:02:24
Alles klar, vielen Dank!

Snow
2.1.2024, 19:15:54
Insofern ist die Frage, ob es vorliegend für die Unmöglichkeit der Schuld auf den Typ der Schuld ankommt, genau genommen mit nein zu beantworten, denn es liegt in beiden Fällen Unmöglichkeit vor, dann kommt es doch nicht darauf an.

MaxRaspody
3.8.2024, 16:41:50
denke ich auch
Lorenz
16.10.2024, 14:40:37
Das Problem hat man ja regelmäßig im Gutachten. Ich denke, dass es sich aber trotzdem anbietet, im Rahmen der Unmöglichkeit zunächst die vereinbarte Schuld anzusprechen und dann die Unmöglichkeit zu bestimmen. Wenn der Parteiwillen kaum erkennbar ist oder man seitenweise argumentieren müsste, kann man aber definitiv abkürzen und sagen, dass es hier tatsächlich nicht darauf ankommt.
Niels
2.12.2024, 08:05:26
In einem der vorherigen Fälle (Oldtimer) war es unmöglich die Verpflichtung zur Übergabe zu erfüllen, da der Aufenthalt des gestohlenen Wagens unbekannt war. Hier jedoch wie doch aber, da es sich um eine
Gattungsschuldhandelt und auf dem Markt auch bei Einstellung der Produktion noch Computer des Typs vorhanden sein könnten (sind) doch keine Unmöglichkeit in Betracht? Eine subjektive vielleicht, die doch durch anderweitige Beschaffung trotzdem erfüllt werden könnte?
benjaminmeister
10.12.2024, 12:29:22
Sehe ich ähnlich kritisch.

JCF
27.12.2024, 01:39:41
Im Sachverhalt steht explizit, dass die drei Computer in der Lagerhalle von H die letzten auf dem Markt sind. Das deutet darauf hin, dass nach der Zerstörung dieser Computer die ganze Gattung nicht mehr existiert.
benjaminmeister
27.12.2024, 09:29:09
@[JCF](53331) du hast schon gewissermaßen Recht. Ich finde die Formulierung könnte aber auch eindeutiger sein und weniger Interpretationsspielraum geben. Fälle der objektiven Unmöglichkeit bei Computermodellen für den Massenmarkt (was hier mit der Anspielung auf Apple halt in den Kopf gerufen wird) dürften die absolute Ausnahme sein. Irgendwo auf der Welt werden sich auch heute noch ungeöffnete/neue Computer alter Generationen finden, deshalb reicht mir "die letzten auf dem Markt sind" nicht so wirklich, um anzunehmen, dass auch niemand gewillt ist ein bisher noch nicht auf dem Markt angebotenen Computer, nicht doch noch anzubieten. In der Tat aber eine etwas pingelige Kritik, immerhin weiß man, worauf die Aufgabe eigentlich hinaus will.