Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Klagegegner § 78 VwGO: Passive Prozessführungsbefugnis in Bezug auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO

Klagegegner § 78 VwGO: Passive Prozessführungsbefugnis in Bezug auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Unternehmer K beantragt eine Genehmigung nach § 4 BImSchG für eine in der Gemeinde G zu errichtende Fabrik. Statt beim zuständigen Landratsamt reicht er den Antrag bei der Gemeindeverwaltung von G ein. Nachdem sein Antrag von G Monate nicht beschieden worden war, klagt er gegen G auf Erlass der Genehmigung. Ist G der richtige Klagegegner?

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Einordnung des Falls

Klagegegner § 78 VwGO: Passive Prozessführungsbefugnis in Bezug auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Klagegegner bestimmt sich in allen verwaltungsrechtlichen Klagen nach dem Rechtsträgerprinzip, wie es in § 78 VwGO Ausdruck gefunden hat.

Genau, so ist das!

§ 78 VwGO ist Ausdruck des Rechtsträgerprinzips. Aufgrund der systematischen Stellung im 8. Abschnitt der VwGO kann § 78 VwGO nur für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage direkt herangezogen werden kann. Das ihm zugrunde liegende Rechtsträgerprinzip ist jedoch auf alle anderen Klagearten übertragbar, sodass insofern § 78 VwGO auf diese analog anwendbar oder der Rechtsgedanke übertragbar ist.
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2. Der richtige Klagegegner der Verpflichtungsklage (§ 78 Abs. 1 VwGO) des K ist das zuständige Landratsamt.

Nein, das trifft nicht zu!

K hat seinen Genehmigungsantrag bei G gestellt. Begehrt K von G Erlass der Genehmigung im Wege der Verpflichtungsklage (hier in Form der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO)), ist die Klage gegen G zu richten. Dem steht nicht entgegen, dass sich der materielle Anspruch des K tatsächlich gegen das Land richtet und dieses passiv legitimiert ist. Entscheidend ist nur, dass K von der, wenngleich fälschlichen, Annahme ausging, die G sei passiv legitimiert, und deswegen bei ihr den Antrag stellte. Mithin ist G nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Klagegegner. Die Klage ist freilich unbegründet, weil das Landratsamt als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung (und nicht der Gemeinde) zuständig ist.
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