Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Klagegegner § 78 VwGO: Passive Prozessführungsbefugnis in Bezug auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO

Klagegegner § 78 VwGO: Passive Prozessführungsbefugnis in Bezug auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Unternehmer K beantragt eine Genehmigung nach § 4 BImSchG für eine in der Gemeinde G zu errichtende Fabrik. Statt beim zuständigen Landratsamt reicht er den Antrag bei der Gemeindeverwaltung von G ein. Nachdem sein Antrag von G Monate nicht beschieden worden war, klagt er gegen G auf Erlass der Genehmigung. Ist G der richtige Klagegegner?

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Einordnung des Falls

Klagegegner § 78 VwGO: Passive Prozessführungsbefugnis in Bezug auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Klagegegner bestimmt sich in allen verwaltungsrechtlichen Klagen nach dem Rechtsträgerprinzip, wie es in § 78 VwGO Ausdruck gefunden hat.

Genau, so ist das!

§ 78 VwGO ist Ausdruck des Rechtsträgerprinzips. Aufgrund der systematischen Stellung im 8. Abschnitt der VwGO kann § 78 VwGO nur für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage direkt herangezogen werden kann. Das ihm zugrunde liegende Rechtsträgerprinzip ist jedoch auf alle anderen Klagearten übertragbar, sodass insofern § 78 VwGO auf diese analog anwendbar oder der Rechtsgedanke übertragbar ist.
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2. Der richtige Klagegegner der Verpflichtungsklage (§ 78 Abs. 1 VwGO) des K ist das zuständige Landratsamt.

Nein, das trifft nicht zu!

K hat seinen Genehmigungsantrag bei G gestellt. Begehrt K von G Erlass der Genehmigung im Wege der Verpflichtungsklage (hier in Form der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO)), ist die Klage gegen G zu richten. Dem steht nicht entgegen, dass sich der materielle Anspruch des K tatsächlich gegen das Land richtet und dieses passiv legitimiert ist. Entscheidend ist nur, dass K von der, wenngleich fälschlichen, Annahme ausging, die G sei passiv legitimiert, und deswegen bei ihr den Antrag stellte. Mithin ist G nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Klagegegner. Die Klage ist freilich unbegründet, weil das Landratsamt als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung (und nicht der Gemeinde) zuständig ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

6.2.2020, 20:35:33

Die Antwort zur letzten Frage finde ich irreführend. Schließlich ist G nicht der richtige

Klagegegner

🤔

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.10.2021, 12:07:38

Hallo Isabell, das ist in der Tat etwas tricky. K will sich aber gegen das Verhalten der G wehren, weswegen er hierfür natürlich auch G verklagen will. Insofern muss man an dieser Stelle rein prozessual denken, auch wenn man in der Begründetheit scheitert. Aber auch gegenüber dem Landratsamt hätte eine Klage keine Aussicht auf Erfolg, denn hier würde es jedenfalls an dem notwendigen

Rechtsschutzbedürfnis

fehlen, da G bei diesem ja keinen Antrag gestellt hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Isabell

Isabell

26.10.2021, 12:08:56

Ah, alles klar. Dann muss ich hier auch nicht über eine mögliche

Rubrumsberichtigung

oder einen gerichtliche Hinweis nachdenken, richtig?

Isabell

Isabell

20.3.2020, 16:09:39

Ist das hier wirklich eine analoge Abwendung und nicht eher eine entsprechende?

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

2.4.2020, 17:20:05

Hi, vielen Dank für die spannende Frage. Analogie meint grundsätzlich eine Anwendung bei planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage. Von entsprechender Anwendung spricht man hingegen bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (beispielsweise in § 1007 Abs. 3 S. 2 BGB, § 480 BGB, § 90a S. 3 BGB). Nachdem es für

§ 78 VwGO

keine ausdrückliche Verweisung gibt, passt Analogie besser. Man könnte auch vom Rechtsgedanken sprechen. Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan

Nils

Nils

7.4.2024, 05:28:18

Wobei der BGH in seinen Urteilen selbst wiederum statt „analog“ lieber „entsprechend“ verwendet, was eine strenge Unterscheidung irgendwie konterkariert (https://www.klartext-jura.de/2018/10/15/analog-entsprechend-synonyme-ja-oder-nein/)

lexfoxi🦊

lexfoxi🦊

1.4.2021, 22:54:08

Aufgabe 1 hat hier „Der

Klagegegner

bestimmt sich bei allen verwaltungsrechtlichen Klagen nach

§ 78 VwGO

“ als richtig, dabei muss das (wie in den anderen Fällen des Kapitels auch) als falsche Antwort markiert sein. 🤓🦊

Hannah B.

Hannah B.

4.6.2021, 15:41:03

Hallo, lexfoxi, danke für deine Anmerkung! Im Gegensatz zu den anderen Fällen wurde hier die Formulierung „nach dem Rechtsträgerprinzip“ verwendet, sodass hier gerade nicht auf die direkte Anwendung des

§ 78 VwGO

abgestellt wurde. Liebe Grüße Hannah - für das Jurafuchs-Team

Johannes Nebe

Johannes Nebe

8.9.2023, 12:22:45

Das Rechtsträgerprinzip hat nicht in

§ 78 VwGO

Ausdruck gefunden, sondern in dessen Abs. 1 Nr. 1. Nr. 2 beschäftigt sich mit dem Behördenprinzip.

flari0n

flari0n

9.12.2023, 19:05:29

Sehe ich auch so wie Johannes. Die Aussage stimmt so eindeutig nicht, besonders angesichts des in einigen Bundesländern (teils nur in bestimmten Fällen) zur Anwendung kommenden Behördenprinzips. Meines Wissens ist das jedenfalls in Niedersachsen (§ 79 II NJG), Mecklenburg-Vorpommern (§ 14 II AGGrrStrG MV) und Brandenburg (§ 8 II 1 BbgVwGG) so.

Spyce

Spyce

26.7.2023, 15:41:17

Ich tue mir noch ein wenig schwer mit den Zuständigkeiten bei den unzähligen Nebengesetzen im öff. Recht. Würde man in BW die Zuständigkeit wie folgt begründen? Die Länder regeln grds. die Ausführung der Gesetz (Art. 83 GG). Im BW regelt die ImSchZuVO die Ausführung des BImSchG. Darüber kann man dann mit § 1 II Nr. 3, III ImSchZuVO iVm § 15 I Nr. 1 LVG die (grundsätzliche) Zuständigkeit des Landratsamtes begründen. Ich wäre für eine Antwort echt dankbar


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