Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
Klagegegner § 78 VwGO: Passive Prozessführungsbefugnis in Bezug auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
Klagegegner § 78 VwGO: Passive Prozessführungsbefugnis in Bezug auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmer K beantragt eine Genehmigung nach § 4 BImSchG für eine in der Gemeinde G zu errichtende Fabrik. Statt beim zuständigen Landratsamt reicht er den Antrag bei der Gemeindeverwaltung von G ein. Nachdem sein Antrag von G Monate nicht beschieden worden war, klagt er gegen G auf Erlass der Genehmigung. Ist G der richtige Klagegegner?
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Einordnung des Falls
Klagegegner § 78 VwGO: Passive Prozessführungsbefugnis in Bezug auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Klagegegner bestimmt sich in allen verwaltungsrechtlichen Klagen nach dem Rechtsträgerprinzip, wie es in § 78 VwGO Ausdruck gefunden hat.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der richtige Klagegegner der Verpflichtungsklage (§ 78 Abs. 1 VwGO) des K ist das zuständige Landratsamt.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
6.2.2020, 20:35:33
Die Antwort zur letzten Frage finde ich irreführend. Schließlich ist G nicht der richtige
Klagegegner🤔
Lukas_Mengestu
26.10.2021, 12:07:38
Hallo Isabell, das ist in der Tat etwas tricky. K will sich aber gegen das Verhalten der G w
ehren, weswegen er hierfür natürlich auch G verklagen will. Insofern muss man an dieser Stelle rein prozessual denken, auch wenn man in der
Begründetheitscheitert. Aber auch gegenüber dem Landratsamt hätte eine Klage keine Aussicht auf Erfolg, denn hier würde es jedenfalls an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da G bei diesem ja keinen Antrag gestellt hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Isabell
26.10.2021, 12:08:56
Ah, alles klar. Dann muss ich hier auch nicht über eine mögliche
Rubrumsberichtigungoder einen gerichtliche Hinweis nachdenken, richtig?
Isabell
20.3.2020, 16:09:39
Ist das hier wirklich eine analoge Abwendung und nicht eher eine entsprechende?
Stefan Thomas Neuhöfer
2.4.2020, 17:20:05
Hi, vielen Dank für die spannende Frage. Analogie meint grundsätzlich eine Anwendung bei planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage. Von entsprechender Anwendung spricht man hingegen bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (beispielsweise in § 1007 Abs. 3 S. 2 BGB, § 480 BGB, § 90a S. 3 BGB). Nachdem es für
§ 78 VwGOkeine ausdrückliche Verweisung gibt, passt Analogie besser. Man könnte auch vom Rechtsgedanken sprechen. Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan
Nils
7.4.2024, 05:28:18
Wobei der BGH in seinen Urteilen selbst wiederum statt „analog“ lieber „entsprechend“ verwendet, was eine strenge Unterscheidung irgendwie konterkariert (https://www.klartext-jura.de/2018/10/15/analog-entsprechend-synonyme-ja-oder-nein/)
lexfoxi🦊
1.4.2021, 22:54:08
Aufgabe 1 hat hier „Der
Klagegegnerbestimmt sich bei allen verwaltungsrechtlichen Klagen nach
§ 78 VwGO“ als richtig, dabei muss das (wie in den anderen Fällen des Kapitels auch) als falsche Antwort markiert sein. 🤓🦊
Hannah B.
4.6.2021, 15:41:03
Hallo, lexfoxi, danke für deine Anmerkung! Im Gegensatz zu den anderen Fällen wurde hier die Formulierung „nach dem
Rechtsträgerprinzip“ verwendet, sodass hier gerade nicht auf die direkte Anwendung des
§ 78 VwGOabgestellt wurde. Liebe Grüße Hannah - für das Jurafuchs-Team
flari0n
9.12.2023, 19:05:29
Sehe ich auch so wie Johannes. Die Aussage stimmt so eindeutig nicht, besonders angesichts des in einigen Bundesländern (teils nur in bestimmten Fällen) zur Anwendung kommenden
Behördenprinzips. Meines Wissens ist das jedenfalls in Niedersachsen (§ 79 II NJG), Mecklenburg-Vorpommern (§ 14 II AGGrrStrG MV) und Brandenburg (§ 8 II 1 BbgVwGG) so.
Spyce
26.7.2023, 15:41:17
Ich tue mir noch ein wenig schwer mit den Zuständigkeiten bei den unzähligen Nebengesetzen im öff. Recht. Würde man in BW die Zuständigkeit wie folgt begründen? Die Länder regeln grds. die Ausführung der Gesetz (Art. 83 GG). Im BW regelt die ImSchZuVO die Ausführung des BImSchG. Darüber kann man dann mit § 1 II Nr. 3, III ImSchZuVO iVm § 15 I Nr. 1 LVG die (grundsätzliche) Zuständigkeit des Landratsamtes begründen. Ich wäre für eine Antwort echt dankbar