Begrenzungen: Gesetzlicher Ausschluss
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B hat seine Rollschuhe zu U zur Reparatur gebracht. Vor der Abnahme testet B diese bei U. Er stellt fest, dass sie weiterhin nicht einwandfrei funktionieren. B möchte aber unbedingt das tolle Wetter heute ausnutzen, um mit den Rollschuhen zu fahren, sodass er sie dennoch abnimmt.
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Einordnung des Falls
Begrenzungen: Gesetzlicher Ausschluss
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Us Werk ist bei Gefahrübergang mangelfrei (§ 633 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat einen Anspruch gegen U auf Nacherfüllung wegen des Mangels.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juratiopharm
21.7.2022, 14:24:50
Das der Anspruch auf Schadenersaty aus
§ 634 Nr. 4 BGBoffenbleibt, wird hier aus nicht deutlich, empfinde ich aber als sehr wichtig. Insbesondere auch hinsichtlich der Frage, ob daför eine Frist gesetzt werden muss.
Lukas_Mengestu
22.7.2022, 17:49:12
Hallo Juratiopharm, vielen Dank für den Hinweis. Das haben wir zur Klarstellung mit aufgenommen! Aufgrund des klaren Wortlautes und auch dem entsprechenden Bewusstsein des Reformgesetzgebers bei der Normierung, ist die hM in der Tat der Auffassung, dass der Schadensersatzanspruch auch im Hinblick auf die Mängelbeseitigungskosten bestehen bleibt. Teilweise wird dies indes anders gesehen und als widersprüchlich erachtet, sodass hier nur Schadensersatzansprüche im Hinblick auf Mängelfolgeschäden bestehen bleiben sollen (vgl. OLG Schleswig Urt. v. 18.12.2015 – 1 U 125/14, BeckRS 2016, 3606). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Daniel
23.3.2023, 09:49:38
Man könnte hier noch auf die Möglichkeit der Abnahme unter dem Vorbehalt der Mängelrechte hinweisen.
Nora Mommsen
23.3.2023, 15:17:49
Hallo Daniel, super Gedanke! Dieser Hinweis findet sich in der letzten Antwort. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Raphaeljura
20.7.2023, 00:15:39
Mir ist das jetzt ein paar Mal schon aufgefallen. Ihr verwendet den Begriff "Verschulden" im Zusammenhang mit den §§ 280ff BGB. Warum wird nicht einfach der Gesetzeswortlaut verwendet, also "vertreten müssen" ? Mir ist das auch heute morgen im ÖffRecht aufgefallen (In § 80 2 VwGO steht "Doppelwirkung", aber ihr verwendet "Drittwirkung".
Lukas_Mengestu
20.7.2023, 17:31:55
Hi Raphael, der Begriff "Vertretenmüssen" ist letztlich der Oberbegriff und umfasst zunächst (1)
Vorsatzund (2) Fahrlässigkeit (vgl.
§ 276 BGB). Diese beiden Begriffe werden zusammengefasst als Verschulden. Der Begriff Vertretenmüssen geht aber in der Tat noch darüber hinaus, denn nach der Vorschrift sind auch die Fälle strengerer Haftung umfasst, also wenn noch nicht einmal Fahrlässigkeit vorliegt (sog. Zufallshaftung, zB Verzug (§ 287 BGB)), aber auch Fälle mit gemilderter Haftung, in denen einfache Fahrlässigkeit nicht ausreicht (zB bei der
Leihe, § 599 BGB). In der Regel wird es an einer entsprechenden Haftungsmilderung-/verschärfung fehlen, sodass es allein auf die Frage des Verschuldens ankommt. Trotzdem ist es in der Tat präziser, stets vom "Vertretenmüssen" zu sprechen. Haben wir hier auch angepasst ;-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team