Begrenzungen: Gesetzlicher Ausschluss

10. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B hat seine Rollschuhe zu U zur Reparatur gebracht. Vor der Abnahme testet B diese bei U. Er stellt fest, dass sie weiterhin nicht einwandfrei funktionieren. B möchte aber unbedingt das tolle Wetter heute ausnutzen, um mit den Rollschuhen zu fahren, sodass er sie dennoch abnimmt.

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Einordnung des Falls

Begrenzungen: Gesetzlicher Ausschluss

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Us Werk ist bei Gefahrübergang mangelfrei (§ 633 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit bei Gefahrübergang aufweist (§ 633 Abs. 2 BGB). Der Gefahrübergang richtet sich beim Werkvertrag grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Abnahme (§§ 644 Abs. 1, 640 Abs. 1 BGB). Ohne abweichende Vereinbarung schuldet der Unternehmer dabei die Beachtung der anerkannten Regeln seines Fachs. B und U vereinbarten, dass U die Rollschuhe reparieren sollte. Bei der Probefahrt bemerkt B aber, dass sie nicht einwandfrei funktionieren.
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2. B hat einen Anspruch gegen U auf Nacherfüllung wegen des Mangels.

Nein, das trifft nicht zu!

Durch die Abnahme erklärt der Besteller, dass er die Werkleistung als vertragsgemäß anerkennt. Nimmt er nun das Werk trotz Kenntnis des Mangels ab, so verhält er sich widersprüchlich. Ein solches Verhalten verbietet § 640 Abs. 3 BGB. Der Besteller kann sich hiernach nicht auf die Mängelrechte berufen, wenn er das Werk trotz Kenntnis des Mangels abgenommen hat (und sich die Mängelrechte bei der Abnahme auch nicht vorbehalten hat). B bemerkt bereits bei der Probefahrt, dass die Rollschuhe nicht einwandfrei funktionierten. Er nahm sie dennoch ab. Folglich kann er sich nicht auf die Nacherfüllung berufen.§ 640 Abs. 3 BGB schließt indes nur die Mängelrechte nach § 634 Nr. 1-3 BGB aus. Hat der Unternehmer den Mangel zu vertreten, so kann der Besteller auch ohne erklärten Vorbehalt noch Schadensersatz (§ 634 Nr. 4 BGB) geltend machen. Um den Unternehmer nicht schlechter zu stellen als bei erklärtem Vorbehalt, wird aber auch hierfür eine vorherige Fristsetzung verlangt.
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