Begrenzungen: Gesetzlicher Ausschluss

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B hat seine Rollschuhe zu U zur Reparatur gebracht. Vor der Abnahme testet B diese bei U. Er stellt fest, dass sie weiterhin nicht einwandfrei funktionieren. B möchte aber unbedingt das tolle Wetter heute ausnutzen, um mit den Rollschuhen zu fahren, sodass er sie dennoch abnimmt.

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Einordnung des Falls

Begrenzungen: Gesetzlicher Ausschluss

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Us Werk ist bei Gefahrübergang mangelfrei (§ 633 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit bei Gefahrübergang aufweist (§ 633 Abs. 2 BGB). Der Gefahrübergang richtet sich beim Werkvertrag grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Abnahme (§§ 644 Abs. 1, 640 Abs. 1 BGB). Ohne abweichende Vereinbarung schuldet der Unternehmer dabei die Beachtung der anerkannten Regeln seines Fachs. B und U vereinbarten, dass U die Rollschuhe reparieren sollte. Bei der Probefahrt bemerkt B aber, dass sie nicht einwandfrei funktionieren.
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2. B hat einen Anspruch gegen U auf Nacherfüllung wegen des Mangels.

Nein, das trifft nicht zu!

Durch die Abnahme erklärt der Besteller, dass er die Werkleistung als vertragsgemäß anerkennt. Nimmt er nun das Werk trotz Kenntnis des Mangels ab, so verhält er sich widersprüchlich. Ein solches Verhalten verbietet § 640 Abs. 3 BGB. Der Besteller kann sich hiernach nicht auf die Mängelrechte berufen, wenn er das Werk trotz Kenntnis des Mangels abgenommen hat (und sich die Mängelrechte bei der Abnahme auch nicht vorbehalten hat). B bemerkt bereits bei der Probefahrt, dass die Rollschuhe nicht einwandfrei funktionierten. Er nahm sie dennoch ab. Folglich kann er sich nicht auf die Nacherfüllung berufen.§ 640 Abs. 3 BGB schließt indes nur die Mängelrechte nach § 634 Nr. 1-3 BGB aus. Hat der Unternehmer den Mangel zu vertreten, so kann der Besteller auch ohne erklärten Vorbehalt noch Schadensersatz (§ 634 Nr. 4 BGB) geltend machen. Um den Unternehmer nicht schlechter zu stellen als bei erklärtem Vorbehalt, wird aber auch hierfür eine vorherige Fristsetzung verlangt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juratiopharm

Juratiopharm

21.7.2022, 14:24:50

Das der Anspruch auf Schadenersaty aus

§ 634 Nr. 4 BGB

offenbleibt, wird hier aus nicht deutlich, empfinde ich aber als sehr wichtig. Insbesondere auch hinsichtlich der Frage, ob daför eine Frist gesetzt werden muss.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.7.2022, 17:49:12

Hallo Juratiopharm, vielen Dank für den Hinweis. Das haben wir zur Klarstellung mit aufgenommen! Aufgrund des klaren Wortlautes und auch dem entsprechenden Bewusstsein des Reformgesetzgebers bei der Normierung, ist die hM in der Tat der Auffassung, dass der Schadensersatzanspruch auch im Hinblick auf die Mängelbeseitigungskosten bestehen bleibt. Teilweise wird dies indes anders gesehen und als widersprüchlich erachtet, sodass hier nur Schadensersatzansprüche im Hinblick auf Mängelfolgeschäden bestehen bleiben sollen (vgl. OLG Schleswig Urt. v. 18.12.2015 – 1 U 125/14, BeckRS 2016, 3606). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DAN

Daniel

23.3.2023, 09:49:38

Man könnte hier noch auf die Möglichkeit der Abnahme unter dem Vorbehalt der Mängelrechte hinweisen.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

23.3.2023, 15:17:49

Hallo Daniel, super Gedanke! Dieser Hinweis findet sich in der letzten Antwort. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

RAP

Raphaeljura

20.7.2023, 00:15:39

Mir ist das jetzt ein paar Mal schon aufgefallen. Ihr verwendet den Begriff "Verschulden" im Zusammenhang mit den §§ 280ff BGB. Warum wird nicht einfach der Gesetzeswortlaut verwendet, also "vertreten müssen" ? Mir ist das auch heute morgen im ÖffRecht aufgefallen (In § 80 2 VwGO steht "Doppelwirkung", aber ihr verwendet "Drittwirkung".

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.7.2023, 17:31:55

Hi Raphael, der Begriff "Vertretenmüssen" ist letztlich der Oberbegriff und umfasst zunächst (1)

Vorsatz

und (2) Fahrlässigkeit (vgl.

§ 276 BGB

). Diese beiden Begriffe werden zusammengefasst als Verschulden. Der Begriff Vertretenmüssen geht aber in der Tat noch darüber hinaus, denn nach der Vorschrift sind auch die Fälle strengerer Haftung umfasst, also wenn noch nicht einmal Fahrlässigkeit vorliegt (sog. Zufallshaftung, zB Verzug (§ 287 BGB)), aber auch Fälle mit gemilderter Haftung, in denen einfache Fahrlässigkeit nicht ausreicht (zB bei der

Leihe

, § 599 BGB). In der Regel wird es an einer entsprechenden Haftungsmilderung-/verschärfung fehlen, sodass es allein auf die Frage des Verschuldens ankommt. Trotzdem ist es in der Tat präziser, stets vom "Vertretenmüssen" zu sprechen. Haben wir hier auch angepasst ;-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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