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Zuständigkeit am Erfüllungsort nach § 29 Abs. 1 ZPO
18. Januar 2025
19 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B (Wohnsitz: Bitburg) engagiert Rechtsanwalt R (Wohnsitz: Trier). Nach verlorenem Prozess vor dem Landgericht Düsseldorf weigert B sich, dem R sein Honorar (€4.000) zu zahlen. R möchte es einklagen. Trier und Bitburg liegen im Landgerichtsbezirk Trier und haben jeweils ein eigenes Amtsgericht.
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Einordnung des Falls
Zuständigkeit am Erfüllungsort nach § 29 Abs. 1 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. Wenn kein anderweitiger ausschließlicher Gerichtsstand besteht, kann R den B an dessen Wohnsitz - Bitburg - verklagen (§§ 12, 13 ZPO, allgemeiner Gerichtsstand).
Genau, so ist das!
2. Vorliegend besteht ein anderweitiger ausschließlicher Gerichtsstand.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Neben dem allgemeinen Gerichtsstand besteht ein besonderer Gerichtsstand am Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung (§ 29 Abs. 1 ZPO).
Ja!
4. Der Erfüllungsort (§ 29 Abs. 1 ZPO) liegt für alle Verpflichtungen aus dem Anwaltsvertrag am Ort der vertragscharakteristischen Leistung (der anwaltlichen Beratung).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Der Erfüllungsort (§ 29 Abs. 1 ZPO) der Honorarzahlungspflicht liegt am Wohnsitz des B in Bitburg.
Ja, in der Tat!
6. Zuständiges Gericht ist das Landgericht Trier.
Nein!
7. R könnte sein Honorar auch vor dem Gericht des Vorprozesses (Landgericht Düsseldorf) einklagen (§ 34 ZPO).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Saendrou
7.1.2021, 10:49:00
Sehr schöner Fall, in meinen Augen eignet der sich auch hervorragend für eine Zusatzfrage zum besonderen Gerichtsstand des Hauptprozess nach § 34 ZPO, den übersieht man ganz gerne Mal.
Tigerwitsch
4.5.2021, 20:28:04
Ich fände es auch super, wenn der besondere Gerichtsstand des § 34 ZPO in die Aufgabe implementiert werden würde. Ich muss gestehen,
dass ich erst vor ein paar Tagen durch Zufall auf diesen Gerichtsstand aufmerksam wurde 😇🙈
Moritz94
15.11.2025, 22:14:46
Guter Input, der aber längst umgesetzt wurde. Bitte löscht Threads zu mittlerweile erledigten Verbesserungen.
chuck lawris
20.10.2021, 17:43:42
Wenn Geldschulden qualifizierte Schickschulden (Bringschulden) sind, § 270 Abs 1 und die Vorschrift des § 269 unberührt bleibt, § 270 Abs 4, ist
dann nicht der
Erfüllungsortderjenige, wo
das Geld hinzubringen ist, also an den Ort des R, so
dass der
ErfüllungsortOrt in Trier ist?
Lukas_Mengestu
21.10.2021, 09:52:30
Hi chuck, hier hat sich glaube ich ein kleiner Denkfehler eingeschlichen. Die Schickschuld ist nicht gleichzusetzen mit der Bringschuld. Bei der Bringschuld liegt der Ort der Leistungshandlung (sog.
Erfüllungsortbzw.
Leistungsort) und der Ort, wo der Leistungserfolg eintritt (
Erfolgsort), am selben Ort, nämlich am Sitz des Gläubigers (zB Vereinbarung
darüber,
dass der Schuldner dem Gläubiger
das versprochene Paket persönlich vorbeibringt). Bei der Schickschuld fallen der
Leistungsortund der
Erfolgsortauseinander (zB Schuldner schickt
das Paket per Post, dieses wird dem Gläubiger zugestellt). Ist eine Schickschuld vereinbart, so ist der Schuldner lediglich verpflichtet, seine Leistungshandlung an seinem Sitz zu erbringen (Abschicken des Paketes), während der Leistungserfolg nach wie vor beim Gläubiger eintritt (Übergabe und Übereignung). Relevant ist dies nicht nur für die Frage, an welchem Ort geklagt werden kann, sondern auch
dafür, wann Erfüllung (§ 362 BGB) eintritt. Denn hier kommt es primär auf den Leistungserfolg an. Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
chuck lawris
21.10.2021, 14:32:25
Blackpanther
13.1.2022, 20:33:48
Liegt nicht neben Geschäften des täglichen Lebens und Bauverträgen auch bei Arbeitsverträgen ein einheitlicher
Erfüllungsortvor?
Lukas_Mengestu
14.1.2022, 10:14:45
Hallo Blackpanther, in der Tat liegt auch bei Arbeitsverhältnissen regelmäßig ein einheitlicher
Erfüllungsortvor. Wir haben
das mit aufgenommen. Allerdings bezieht sich
das auf die Fälle des "Normalarbeitsverhältnis" bei dem der Arbeitnehmer in den Betrieb kommt. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn man
dauerhaft aus dem Homeoffice arbeitet oder man als Kundenvertreter ein größeres Gebiet abdeckt und keinen festen Arbeitssitz hat.
Dann kommt es auf den Wohnsitz des Arbeitnehmers an. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ergibt sich die örtliche Zuständigkeit zudem auch aus § 48 Abs. 1a ArbGG, wo ebenfallls auf den Bezirk der gewöhnlichen Tätigkeit abgestellt wird. Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
Geithombre
19.2.2024, 23:05:50
Ist es nicht widersprüchlich, wenn es in der vorletzten Antwort heißt,
dass "einzig"
das AG Bitburg zuständig sei,
daja
ebenso über § 34 ZPO
das Gericht des Hauptprozesses zuständig sein kann? Ich finde insg die Subsumtion der vorletzten Frage nicht gelungen. Wenn sie sich auf den
darüber stehenden Maßstab beziehen soll,
dann dürfte es angesichts der dortigen Nennung der Streitwerthöhe streng genommen nur um die sachliche, nicht die örtliche Zuständigkeit gehen. Ersteres wäre
dann dem Grunde nach
das AG nach § 1 ZPO iVm §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG
lemon
11.2.2025, 09:47:10
Wie wäre es mit dem
Erfüllungsortaus dem Arbeitsvertrag wenn es sich um hybrides Arbeiten handelt?
Dann könnte man doch nicht mehr von einem einheitlichen
Erfüllungsortausgehen, oder?
Moritz94
30.6.2025, 00:56:03
Bitte in der Subsumtion zur fünften Teilaufgabe im zweiten Satz
das Komma (nach "§§ 12, 13 ZPO") entfernen.
Nils
17.9.2025, 21:26:43
Du kannst mittlerweile Rechtschreibfehler über die drei Punkte neben einer Aufgabe melden.
Moritz94
17.9.2025, 21:29:40
Sehr sinnvolle Funktion, die gab's zum Zeitpunkt meiner Fehlermeldung noch nicht. :-) Leider wurde der Fehler (wie auch viele andere) noch immer nicht behoben.
Normale Kartoffeln auf die 1
23.1.2026, 09:31:18
Bitte die letzte Frage in dieser Aufgabe noch korrigieren. Dort ist noch von Landgericht die Rede, obwohl zuvor herausgearbeitet wurde,
dass die Vorinstanz ein AG ist.

