Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Leistung erfüllungshalber - Mangel beim hingegebenen Gegenstand
Leistung erfüllungshalber - Mangel beim hingegebenen Gegenstand
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K übergibt V zur Erfüllung einer Kaufpreisschuld (€ 1000) erfüllungshalber seinen gebrauchten Roller. V verkauft diesen an B für €1000 weiter. Später zeigt sich, dass der Roller von Anfang an mangelhaft war. B tritt berechtigt vom Vertrag zurück und gibt V den Roller zurück.
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Einordnung des Falls
Leistung erfüllungshalber - Mangel beim hingegebenen Gegenstand
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist Ks Kaufpreisschuld durch Übergabe des Rollers an V erloschen?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist Ks Kaufpreisschuld durch Vs Verkauf des Rollers an B erloschen?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Kann V gegenüber K zusätzlich Mängelrechte (zB Reparatur des Rollers) geltend machen (§ 365 BGB)?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Hendrik
24.11.2021, 08:02:43
Hallo, eine Frage zur vorletzten Frage. Ist die Kaufpreisforderung V gegen K durch den Verkauf des Rollers zwischenzeitlich erlöschen und lebt durch den Rücktritt lediglich wieder auf oder wird die Kaufpreisforderung durch die erst später festgestellte aber zu Anfang vorliegende Mangelhaftigkeit als nie erloschen behandelt?
Lukas_Mengestu
24.11.2021, 10:15:16
Hallo Hendrik, sehr gute Frage! Bei der
Leistung erfüllungshalbererlischt die Forderung nur soweit, wie der Gläubiger befriedigt wird. Sofern V nach dem B den gesamten Kaufpreis zurückzahlen muss, ist insoweit keine Befriedigung eingetreten. Die Forderung gegenüber K wird insoweit behandelt, als sei sie nie erloschen (vgl. Weiler, Schuldrecht AT, § 13 RdNr. 25). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
jomolino
15.3.2022, 15:55:24
Das heißt aber vom Standpunkt ein Tag vor Erkennbarkeit der Mangelhaftigkeit ist die Forderung durchaus erloschen? Das wiederaufleben geschieht ex tunc?
T-J
22.12.2022, 19:00:57
Dieselbe Frage habe ich mir auch gestellt und gedacht, die Forderung wäre bis zum Rücktritt erloschen.
ehemalige:r Nutzer:in
5.8.2023, 21:00:21
Ja, die Forderung erlischt, sobald Verwertung eintritt. Wenn sich nach Verwertung ein Mangel zeigt und der Gläubiger vom Käufer in Anspruch genommen wird, liegt die Befriedigung nicht mehr vor und somit wird die Forderung so behandelt als wäre sie ex tunc nie erloschen.
Vanilla Latte
6.10.2023, 23:21:02
Dann trägt der Schuldner also bis Verjährung der Gewährleistungsansprüche das Risiko der Verwertung?
Josef K.
2.1.2024, 09:47:16
Hallo, ich beziehe mich auf ursprüngliche Frage von Hendrik: Überspringt die vorletzte Frage der Lektion dann nicht einen gedanklichen Prüfungspunkt, dem zunächst scheinbaren Erlöschen durch die Verwertung als die Mangelhaftigkeit wohl noch unbekannt war, und kommt etwas irritierend, weil unvermittelt auf den eigentlich erst anschließend gedanklich vollziehbaren Schritt, wonach sich die angebotene
Leistung erfüllungshalbervon Beginn an als für das Erlöschens der Forderung ungeeignet herausstellt und der Anschein des Erlöschen durch
Leistung erfüllungshalberals nicht schutzwürdig erachtet wird?
Fabi
11.1.2024, 17:15:28
Liebes Jurafuchs-Team, ich habe zwei Fragen zum genannten Themenfeld, deren Antwort sich mir aus den Fragen nicht ganz erschließt: 1. Wie steht es um die Eigentumsverhältnisse bei der Leistung erfüllunghalber? Ich gehe aufgrund der vorangegangenen Aufgaben davon aus, dass der Schuldner hier Eigentümer bleibt; anders als bei § 364 I BGB. Da ich es in etwa so verstanden habe, das bei der
Leistung erfüllungshalberquasi ein zusätzlicher Vertrag sui generis entsteht, könnte man darauf auch (neben ggf. § 985 BGB) einen
Rückübereignungsanspruchstützen können? Also wenn nun V beispielsweise weiterhin Erfüllung verlangt, aber das Moped nicht an K übergibt. 2. Wenn der Käufer des Mopeds sich im vorliegenden Beispiel für die Minderung statt
Rückübereignungentscheiden würde, stünde dem V dann gegen K ein SE-Anspruch i.H. des Differenzbetrages zu und auf welche Normen könnte dies gestützt werden? § 365 BGB analog ist hier ja nicht anwendbar, also § 280 I, 241 II ggf. i.V.m. kleinem SE statt der Leistung aus § 283 (Unfallmoped)? Vorab vielen Dank für die Beantwortung! Viele Grüße Fabi
Timurso
12.1.2024, 17:34:08
Zu 1.: Das kann sein, dass man den dann auch aus diesem Vertrag sui generis herleiten könnte, ähnlich eines
Rückübereignungsanspruchs im Rahmen von Sicherungsrechten aus der
Sicherungsabrede. Viel Relevanz wird diese Konstruktion jedoch nicht haben, da man das ja alles über das Eigentum abwickeln kann. Zu 2.: Nein, wenn gemindert wird, lebt der ursprüngliche Anspruch wieder auf. Für einen Schadensersatzanspruch bleibt daher kein Raum, der V kann den Differenzbetrag daher einfach aus seinem ursprünglichen Anspruch verlangen, der nicht erfüllt wurde.
Paulah
31.1.2024, 10:04:55
In der zweiten Frage geht es darum, ob die Kaufpreisschuld durch den V e r k a u f des Rollers erloschen ist. Meiner Meinung nach ist sie das, jedenfalls zunächst. Erst später wird die Erfüllung durch die Anfechtung ex tunc beseitigt. Da schließe ich mich auch der Frage von Vanilla Latte in dem anderen Thread an: Trägt der Schuldner bis zur Verjährung der Gewährleistungsansprüche das Risiko der Verwertung?