Modifikation: Abhandenkommen

4. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D vereinbart im Autohaus A eine Probefahrt. Er fährt mit einem Mitarbeiter des A davon. Nach Beendigung der Probefahrt behält D heimlich den Zweitschlüssel ein und fährt allein davon. Danach verkauft und übereignet er dieses unter Vorlage von gefälschten, aber echt wirkenden KFZ-Zulassungsbescheinigungen (Teil I und II) an G, der D für den Eigentümer hält.

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Einordnung des Falls

Modifikation: Abhandenkommen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat Eigentum an dem Auto nach § 929 S. 1 BGB erlangt.

Nein!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. D und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. D hat G das Auto übergeben. G und D waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. D war jedoch nicht verfügungsbefugt. Eigentümer war weiterhin A.
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2. G war hinsichtlich des Eigentums des D am Wohnmobil gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört, § 932 Abs. 2 BGB. Nach Ansicht des BGH zerstört eine täuschend echt gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II den guten Glauben nicht. Der Erwerber muss sich diese jedoch zeigen lassen. G wusste nicht positiv, dass D nicht Eigentümer des Wohnmobils war. G hat dies auch nicht grob fahrlässig verkannt, da die Zulassungsbescheinigungen echt wirkten.

3. Sofern kein Fall des Abhandenkommens (§ 935 BGB) vorliegt, könnte G hier gutgläubig Eigentum erwerben.

Ja, in der Tat!

Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB setzt voraus: (1) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB durch Übergabe vom Veräußerer, (2) Fehlende Berechtigung des Veräußerers, (3) Verkehrsgeschäft, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. der Eigentümerstellung des Veräußerers (§ 932 Abs. 2 BGB), (5) Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB). Eine Übereignung nach § 929 S. 1 BGB und ein Verkehrsgeschäft liegen vor. D war nicht verfügungsbefugt. G glaubte infolge der Fälschung an das Eigentum des D und war somit gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB).

4. Durch die Überlassung des Wohnmobils zur Probefahrt ist der Wagen A abhandengekommen (§ 935 BGB).

Nein!

Abhandenkommen bedeutet Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne, nicht notwendigerweise gegen den Willen des Besitzers (etwa durch Diebstahl oder Verlust) . Durch das Überlassen des Wagens an D zur Probefahrt hat A den unmittelbaren Besitz nicht verloren: Bei Durchführung einer begleiteten Probefahrt verliert A nicht den Besitz. Es liegt lediglich eine Besitzlockerung vor.

5. A ist der Wagen abhandengekommen (§ 935 BGB), als D mit dem einbehaltenen Zweitschlüssel davonfuhr.

Genau, so ist das!

Abhandenkommen bedeutet Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne, nicht notwendigerweise gegen den Willen des Besitzers (etwa durch Diebstahl oder Verlust) . Als D mit dem Wagen nach Beendigung der Probefahrt mit dem einbehaltenen Zweitschlüssel davon fuhr, hat A den unmittelbaren Besitz an dem Wagen verloren. Der Verlust des unmittelbaren Besitzes erfolgte auch gegen den Willen des A: Der Besitzverlust nach Beendigung der Probefahrt war von A nicht gewollt. A ist der Wagen damit abhandengekommen. G konnte nicht gutgläubig Eigentum erwerben.
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