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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D vereinbart im Autohaus A eine Probefahrt. Er fährt mit einem Mitarbeiter des A davon. Nach Beendigung der Probefahrt behält D heimlich den Zweitschlüssel ein und fährt allein davon. Danach verkauft und übereignet er dieses unter Vorlage von gefälschten, aber echt wirkenden KFZ-Zulassungsbescheinigungen (Teil I und II) an G, der D für den Eigentümer hält.

Einordnung des Falls

Modifikation: Abhandenkommen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat Eigentum an dem Auto nach § 929 S. 1 BGB erlangt.

Nein!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. D und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. D hat G das Auto übergeben. G und D waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. D war jedoch nicht verfügungsbefugt. Eigentümer war weiterhin A.

2. G war hinsichtlich des Eigentums des D am Wohnmobil gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört, § 932 Abs. 2 BGB. Nach Ansicht des BGH zerstört eine täuschend echt gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II den guten Glauben nicht. Der Erwerber muss sich diese jedoch zeigen lassen. G wusste nicht positiv, dass D nicht Eigentümer des Wohnmobils war. G hat dies auch nicht grob fahrlässig verkannt, da die Zulassungsbescheinigungen echt wirkten.

3. Sofern kein Fall des Abhandenkommens (§ 935 BGB) vorliegt, könnte G hier gutgläubig Eigentum erwerben.

Ja, in der Tat!

Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB setzt voraus: (1) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB durch Übergabe vom Veräußerer, (2) Fehlende Berechtigung des Veräußerers, (3) Verkehrsgeschäft, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. der Eigentümerstellung des Veräußerers (§ 932 Abs. 2 BGB), (5) Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB). Eine Übereignung nach § 929 S. 1 BGB und ein Verkehrsgeschäft liegen vor. D war nicht verfügungsbefugt. G glaubte infolge der Fälschung an das Eigentum des D und war somit gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB).

4. Durch die Überlassung des Wohnmobils zur Probefahrt ist der Wagen A abhandengekommen (§ 935 BGB).

Nein!

Abhandenkommen bedeutet Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne, nicht notwendigerweise gegen den Willen des Besitzers (etwa durch Diebstahl oder Verlust) . Durch das Überlassen des Wagens an D zur Probefahrt hat A den unmittelbaren Besitz nicht verloren: Bei Durchführung einer begleiteten Probefahrt verliert A nicht den Besitz. Es liegt lediglich eine Besitzlockerung vor.

5. A ist der Wagen abhandengekommen (§ 935 BGB), als D mit dem einbehaltenen Zweitschlüssel davonfuhr.

Genau, so ist das!

Abhandenkommen bedeutet Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne, nicht notwendigerweise gegen den Willen des Besitzers (etwa durch Diebstahl oder Verlust) . Als D mit dem Wagen nach Beendigung der Probefahrt mit dem einbehaltenen Zweitschlüssel davon fuhr, hat A den unmittelbaren Besitz an dem Wagen verloren. Der Verlust des unmittelbaren Besitzes erfolgte auch gegen den Willen des A: Der Besitzverlust nach Beendigung der Probefahrt war von A nicht gewollt. A ist der Wagen damit abhandengekommen. G konnte nicht gutgläubig Eigentum erwerben.

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KATE

Kate

8.11.2021, 17:26:22

Der D behält hier den Zweitschlüssel, das bedeutet im Umkehrschluss, dass A auch einen Schlüssel hat. Wenn es nach der Verkehrsauffassung für den Besitz an einem Kfz maßgeblich auf den Besitz des Fahrzeugschlüssels ankommt, wie wirkt sich dann dieser Umstand aus?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.11.2021, 10:43:05

Hallo Kate, richtig ist, dass man auch durch den bloßen Besitz eines Schlüssel Besitzer des Fahrzeugs sein kann. Dies hat den Hintergrund, dass man mit dem Schlüssel regelmäßig die tatsächliche Gewalt über die Sache hat. Für diese ist es eben nicht notwendig, dass man sie unmittelbar in den Händen hält, sondern sie kontrollieren kann (zB auch die Sachen in meiner Wohnung, die ich auch dann besitze, wenn ich im Urlaub bin). Die Übergabe eines Zweitschlüssels kann insoweit zunächst nur die Einräumung von Mitbesitz darstellen (vgl. BGH NJW 1979, 714, 715; BeckOK BGB/Fritzsche, 59.Ed, 1.8.2021, § 854 RdNr. 40). Als D wegfährt, verliert A aber die Möglichkeit mit seinem Schlüssel das Auto zu benutzen und beherrschen. Für den Besitz am Auto bedarf es neben des Schlüssels aber auch der Zugriffsmöglichkeit. Fehlt es an dieser, so verliert D den Besitz daran. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

AH

Angela Hildmann

29.11.2021, 22:06:07

Die vorletzte Frage hat meine ich den falschen Antwortbutton als richtig eingestellt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

30.11.2021, 09:44:44

Hallo Angela, in der vorletzten Frage ging es im Kern um die Frage, ob bereits durch die Probefahrt ein abhandenkommen vorliegt. Das ist nicht der Fall, da hiermit noch kein Besitzverlust einherging. Die eingestellte Anwort ("stimmt nicht") passt insoweit. Wir haben die Frage aber nun etwas umformuliert, um zukünftige Missverständnisse zu vermeiden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JURA

juramk

15.4.2023, 19:26:29

Warum ist denn A in diesem Fall unmittelbarer Besitzer und nicht

Besitzdiener

? Ich hätte ihn als Mitarbeiter des Autohauses nur für einen

Besitzdiener

gehalten.

SOF

Sofia

1.7.2023, 09:14:36

A ist das Autohaus, welches des unmittelbaren Besitz dadurch ausübt, dass der Mitarbeiter bei der Probefahrt als

Besitzdiener

dabei ist :)


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