Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Modifikation: Abhandenkommen
Modifikation: Abhandenkommen
4. April 2025
16 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D vereinbart im Autohaus A eine Probefahrt. Er fährt mit einem Mitarbeiter des A davon. Nach Beendigung der Probefahrt behält D heimlich den Zweitschlüssel ein und fährt allein davon. Danach verkauft und übereignet er dieses unter Vorlage von gefälschten, aber echt wirkenden KFZ-Zulassungsbescheinigungen (Teil I und II) an G, der D für den Eigentümer hält.
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Einordnung des Falls
Modifikation: Abhandenkommen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat Eigentum an dem Auto nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. G war hinsichtlich des Eigentums des D am Wohnmobil gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
3. Sofern kein Fall des Abhandenkommens (§ 935 BGB) vorliegt, könnte G hier gutgläubig Eigentum erwerben.
Ja, in der Tat!
4. Durch die Überlassung des Wohnmobils zur Probefahrt ist der Wagen A abhandengekommen (§ 935 BGB).
Nein!
5. A ist der Wagen abhandengekommen (§ 935 BGB), als D mit dem einbehaltenen Zweitschlüssel davonfuhr.
Genau, so ist das!
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