Modifikation: Abhandenkommen
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D vereinbart im Autohaus A eine Probefahrt. Er fährt mit einem Mitarbeiter des A davon. Nach Beendigung der Probefahrt behält D heimlich den Zweitschlüssel ein und fährt allein davon. Danach verkauft und übereignet er dieses unter Vorlage von gefälschten, aber echt wirkenden KFZ-Zulassungsbescheinigungen (Teil I und II) an G, der D für den Eigentümer hält.
Einordnung des Falls
Modifikation: Abhandenkommen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat Eigentum an dem Auto nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Nein!
2. G war hinsichtlich des Eigentums des D am Wohnmobil gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
3. Sofern kein Fall des Abhandenkommens (§ 935 BGB) vorliegt, könnte G hier gutgläubig Eigentum erwerben.
Ja, in der Tat!
4. Durch die Überlassung des Wohnmobils zur Probefahrt ist der Wagen A abhandengekommen (§ 935 BGB).
Nein!
5. A ist der Wagen abhandengekommen (§ 935 BGB), als D mit dem einbehaltenen Zweitschlüssel davonfuhr.
Genau, so ist das!
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Kate
8.11.2021, 17:26:22
Der D behält hier den Zweitschlüssel, das bedeutet im Umkehrschluss, dass A auch einen Schlüssel hat. Wenn es nach der Verkehrsauffassung für den Besitz an einem Kfz maßgeblich auf den Besitz des Fahrzeugschlüssels ankommt, wie wirkt sich dann dieser Umstand aus?
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Lukas_Mengestu
9.11.2021, 10:43:05
Hallo Kate, richtig ist, dass man auch durch den bloßen Besitz eines Schlüssel Besitzer des Fahrzeugs sein kann. Dies hat den Hintergrund, dass man mit dem Schlüssel regelmäßig die tatsächliche Gewalt über die Sache hat. Für diese ist es eben nicht notwendig, dass man sie unmittelbar in den Händen hält, sondern sie kontrollieren kann (zB auch die Sachen in meiner Wohnung, die ich auch dann besitze, wenn ich im Urlaub bin). Die Übergabe eines Zweitschlüssels kann insoweit zunächst nur die Einräumung von Mitbesitz darstellen (vgl. BGH NJW 1979, 714, 715; BeckOK BGB/Fritzsche, 59.Ed, 1.8.2021, § 854 RdNr. 40). Als D wegfährt, verliert A aber die Möglichkeit mit seinem Schlüssel das Auto zu benutzen und beherrschen. Für den Besitz am Auto bedarf es neben des Schlüssels aber auch der Zugriffsmöglichkeit. Fehlt es an dieser, so verliert D den Besitz daran. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Angela Hildmann
29.11.2021, 22:06:07
Die vorletzte Frage hat meine ich den falschen Antwortbutton als richtig eingestellt.
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Lukas_Mengestu
30.11.2021, 09:44:44
Hallo Angela, in der vorletzten Frage ging es im Kern um die Frage, ob bereits durch die Probefahrt ein abhandenkommen vorliegt. Das ist nicht der Fall, da hiermit noch kein Besitzverlust einherging. Die eingestellte Anwort ("stimmt nicht") passt insoweit. Wir haben die Frage aber nun etwas umformuliert, um zukünftige Missverständnisse zu vermeiden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
juramk
15.4.2023, 19:26:29
Warum ist denn A in diesem Fall unmittelbarer Besitzer und nicht
Besitzdiener? Ich hätte ihn als Mitarbeiter des Autohauses nur für einen
Besitzdienergehalten.
Sofia
1.7.2023, 09:14:36
A ist das Autohaus, welches des unmittelbaren Besitz dadurch ausübt, dass der Mitarbeiter bei der Probefahrt als
Besitzdienerdabei ist :)