„Funkenflug“-Fall
9. Mai 2023
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Durch Funkenflug verursacht eine Bahn auf der Strecke zwischen Kassel und Frankfurt einen Waldbrand. Die Gemeinde (G) lässt den Brand durch ihre freiwillige Feuerwehr löschen. G verlangt von der Deutschen Bahn (B) Ersatz der Löschkosten.
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Einordnung des Falls
Der Funkenflug-Fall des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1963 befasst sich mit der bis heute strittigen Frage, inwieweit ein „pflichtengebundener Geschäftsführer“, der selbst zur Vornahme einer bestimmten Handlung verpflichtet ist, gegenüber dem Geschäftsherrn einen Aufwendungsersatzanspruch aus der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) besitzt. Der BGH hat entschieden, dass auch in solchen Konstellationen des „auch-fremden“ Geschäfts ein Fremdgeschäftsführungswille vermutet werde und dementsprechend ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB besteht.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Müsste G mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben? Zu unterscheiden sind dabei objektiv fremde, subjektiv fremde und „auch-fremde“ Geschäfte.
Ja!
2. Entsprach die Übernahme der Geschäftsführung durch G dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen der B?
Genau, so ist das!
3. Hat G ihre eigenen öffentlich-rechtlichen Pflichten erfüllt, als sie das Feuer gelöscht hat? Hat sie deshalb ein eigenes Geschäft ohne Fremdgeschäftsführungswillen geführt?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Könnte G gegen B einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag („GoA“) haben (§§ 683 S. 1, 670, 677 BGB)?
Ja!
5. Hat G ein Geschäft besorgt, indem sie den Waldbrand gelöscht hat?
Ja, in der Tat!
6. Ist die Anwendbarkeit der Vorschriften über die GoA ausgeschlossen, da Spezialregelungen über die Gefahrenabwehr greifen?
Nein!
Fundstellen
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