„Funkenflug“-Fall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Durch Funkenflug verursacht eine Bahn auf der Strecke zwischen Kassel und Frankfurt einen Waldbrand. Die Gemeinde (G) lässt den Brand durch ihre freiwillige Feuerwehr löschen. G verlangt von der Deutschen Bahn (B) Ersatz der Löschkosten.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Der Funkenflug-Fall des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1963 befasst sich mit der bis heute strittigen Frage, inwieweit ein „pflichtengebundener Geschäftsführer“, der selbst zur Vornahme einer bestimmten Handlung verpflichtet ist, gegenüber dem Geschäftsherrn einen Aufwendungsersatzanspruch aus der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) besitzt. Der BGH hat entschieden, dass auch in solchen Konstellationen des „auch-fremden“ Geschäfts ein Fremdgeschäftsführungswille vermutet werde und dementsprechend ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB besteht.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Müsste G mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben? Zu unterscheiden sind dabei objektiv fremde, subjektiv fremde und „auch-fremde“ Geschäfte.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Entsprach die Übernahme der Geschäftsführung durch G dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen der B?
Genau, so ist das!
3. Hat G ihre eigenen öffentlich-rechtlichen Pflichten erfüllt, als sie das Feuer gelöscht hat? Hat sie deshalb ein eigenes Geschäft ohne Fremdgeschäftsführungswillen geführt?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Könnte G gegen B einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag („GoA“) haben (§§ 683 S. 1, 670, 677 BGB)?
Ja!
5. Hat G ein Geschäft besorgt, indem sie den Waldbrand gelöscht hat?
Ja, in der Tat!
6. Ist die Anwendbarkeit der Vorschriften über die GoA ausgeschlossen, da Spezialregelungen über die Gefahrenabwehr greifen?
Nein!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Zavviny
19.9.2020, 15:54:29
Eingangs gestellte Frage und Antwort sind widersprüchlich bzw unsachgemäß, was den weiteren Verlauf angeht. So wird die GoA ohne weiteres bejaht, ohne auf die problematischen Merkmale hinzuweisen; es wird der Eindruck vermittelt, dass es selbstverständlich so beantwortet werden muss, um im Anschluss Fragen zu stellen, die genau diese problematischen Felder aufzeigen. Das hätte besser in erster Frage/Antwort gehandhabt werden können. Es wurde eigentl nur die Geschäftsbesorgung thematisiert, wobei es bei der Antwort auf 1.Frage wirkt als wären alle anderen Prüfungspunkte miteinbegriffen. Sonst, wie gewohnt, tolles Konzept. Danke fürs Bereitstellen.
Eigentum verpflichtet 🏔️
21.9.2020, 10:34:34
Hallo Zavviny, danke für deine Anmerkung. Bitte lese nochmal die erste Frage. Diese besteht aus dem Obersatz: "G könnte gegen B einen Anspruch auf
Aufwendungsersatzaus Geschäftsführung ohne Auftrag haben." Anschließend folgt die Behauptung die man bejahen soll: " G hat ein Geschäft besorgt, indem sie den Waldbrand gelöscht hat." In der Antwort gehen wir dann zunächst allgemein auf die Tatbestandsmerkmale der GoA ein, um danach aber auch nur das erste Merkmal "Geschäftsbesorgung" zu bejahen, wie es in der Ausgangsfrage behauptet wird. LG :)
Eigentum verpflichtet 🏔️
21.9.2020, 10:38:20
Wir haben jedoch die Formatierung etwas angepasst, sodass es jetzt klarer sein sollte ;)
Pilea
27.8.2023, 11:48:09
Kann G von B den vollen Ersatz der Aufwendungen verlangen, oder gibt es eine irgendwie geartete Teilung bei einem auch-fremden Geschäft?
asanzseg
22.9.2023, 13:03:36
@[Pilea ](189001) nein! Eine Teilung auf Schadensebene gibt es nur bei Mitverschulden und bei dem Grundsatz der Erhebung « ortsüblicher Kosten ».