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Fremdgeschäftsführungswille beim „auch-fremden“ Geschäft („Funkenflug-Fall“)

einfach
schwer93 % lösen richtig
9. Mai 2023
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs Illustration zum Funkenflug-Fall (BGHZ 40,28):Durch Funkenflug verursacht eine Bahn einen Waldbrand. Die freiwillige Feuerwehr löscht den Brand.
Durch Funkenflug verursacht eine Bahn auf der Strecke zwischen Kassel und Frankfurt einen Waldbrand. Die Gemeinde (G) lässt den Brand durch ihre freiwillige Feuerwehr löschen. G verlangt von der Deutschen Bahn (B) Ersatz der Löschkosten.

Einordnung

Der Funkenflug-Fall des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1963 befasst sich mit der bis heute strittigen Frage, inwieweit ein „pflichtengebundener Geschäftsführer“, der selbst zur Vornahme einer bestimmten Handlung verpflichtet ist, gegenüber dem Geschäftsherrn einen Aufwendungsersatzanspruch aus der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) besitzt. Der BGH hat entschieden, dass auch in solchen Konstellationen des „auch-fremden“ Geschäfts ein Fremdgeschäftsführungswille vermutet werde und dementsprechend ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB besteht.

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