Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Formfreiheit und Grenzen
Formzwang des § 311b Abs. 1 BGB bei Nebenabreden
Formzwang des § 311b Abs. 1 BGB bei Nebenabreden
30. Juni 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft an K in notarieller Urkunde ein Grundstück. Mündlich vereinbaren V und K, ohne dies zu beurkunden, eine Grundstücksfläche von 1.000 m² (Nebenabrede). V überträgt K das Eigentum am Grundstück (Auflassung und Eintragung, §§ 873, 925 BGB).
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Einordnung des Falls
Formzwang des § 311b Abs. 1 BGB bei Nebenabreden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Nebenabrede über die Größe des Grundstücks ist formnichtig (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
2. Der Kaufvertrag ist insgesamt formnichtig, weil die Vereinbarung über die Grundstücksfläche nicht beurkundet ist (§§ 139, 311b Abs. 1 S. 1, 125 S. 1 BGB).
Nein!
3. Die formnichtige Nebenabrede wurde durch Auflassung und Eintragung des K im Grundbuch geheilt (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB).
Genau, so ist das!
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