Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2022
Klausel zur Fernabschaltung einer Autobatterie durch den Vermieter
Klausel zur Fernabschaltung einer Autobatterie durch den Vermieter
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kundin K mietet eine Autobatterie bei Vermieterin V, die sie in ihr eigenes Elektrofahrzeug verbaut. V kündigt K außerordentlich wegen Zahlungsverzug. Wie in den AGB für diesen Fall vereinbart, sperrt V der K nach Ankündigung per Fernsteuerung die Lademöglichkeit der Batterie.
Diesen Fall lösen 87,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Klausel zur Fernabschaltung einer Autobatterie durch den Vermieter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K könnte gegen V einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre aus § 862 Abs. 1 S. 1 BGB haben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. K ist unmittelbare Besitzerin der Batterie.
Genau, so ist das!
3. Für einen Beseitigungsanspruch aus § 862 Abs. 1 S. 1 BGB müsste V den Besitz der K durch verbotene Eigenmacht gestört haben.
Ja, in der Tat!
4. Betrachtet man den Besitz als rein physisch zu verstehenden Herrschaftsbereich, liegt bei digitalen Einwirkungen auf eine Sache nie eine Besitzstörung vor.
Ja!
5. Auch der BGH geht davon aus, dass rein digitale Einwirkungen nicht erfasst sind und somit bei der Abschaltung einer Autobatterie mittels Fernsteuerung keine Besitzstörung vorliegt.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Willigt der Besitzer in die Besitzstörung ein, liegt keine verbotene Eigenmacht vor.
Ja, in der Tat!
7. In AGB verwendete Klauseln müssen angemessen sein (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
8. Das Interesse des V daran, K die Nutzung nach der Vertragsbeendigung zu unterbinden, überwiegt die Interessen der K. Die Abschaltungs-Klausel ist wirksam.
Nein, das ist nicht der Fall!
9. Die Besitzschutzrechte der K kämen jedoch dann nicht zum Tragen, wenn man einen Mitbesitz des V bezüglich der Batterie annimmt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Benni Bertelmann
12.6.2023, 17:49:58
Müsste man auch kurz (!) einen gesetzlichen Eigentumserwerb durch den Einbau ansprechen?
Lukas_Mengestu
16.6.2023, 18:20:35
Hallo Benni, für die Besitzsschutzrechte ist die Frage des Eigentums zunächst einmal unerheblich. Wenn Du hier auf einen anderen Anspruch abstellst, zB § 823 BGB könntest Du das Eigentum thematisieren. Da es hier aber lediglich um eine Mietbatterie geht, liegt es nahe, dass durch den Einbau das Eigentum auch nicht auf K übergegangen ist. Zieht man die Rechtsprechung zu Austauschmotoren heran, so liegt es nahe, dass auch die Batterie eines E-Autos keinen wesentlichen Bestandteil des Wagens darstellt, sodass das Eigentum durch den Einbau nicht nach § 947 Abs. 1, 2 BGB auf den Fahrzeuginhaber übergeht (vgl. BGH, Urt. v. 27.06.1973 - VIII ZR 201/72 https://research.wolterskluwer-online.de/document/76b5af50-09a4-4f48-96b6-5f2037901c52). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
ceratius
16.6.2023, 19:14:09
In der neuesten Pfando-Entscheidung wurde übrigens auch der Mitbesitz an einem Auto verneint, selbst wenn der Störer (und Vermieter) einen Zweitschlüssel und die Zulassungspapiere Teil II besitzt. Vielleicht auch für diesen Fall interessant, auch wenn über den Mitbesitz nicht entschieden werden musste.
J00P1950
16.6.2023, 19:27:53
Examenstreffer BE/BB
Lukas_Mengestu
19.6.2023, 09:50:13
Vielen Dank für den Hinweis, Joop1950!
marie12
22.6.2023, 12:55:39
Nora Mommsen
26.6.2023, 11:45:10
Liebe marie12, danke dir für die Info! Das taggen wir direkt :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Max
30.6.2023, 10:23:41
Myriam
22.7.2023, 11:25:47
Lief gestern in Niedersachsen:)
CR7
18.8.2024, 23:12:29
Bitte ergänzen
Seyma-1106
31.7.2023, 15:16:50
Müsste man wenn man noch den § 823 hinter prüft eine Rechtsgutsverletzung bejahen und verneinen? Einerseits hat K ja Eigentum am Fahrzeug und ohne Batterie ist das Auto nicht mehr nutzbar. Oder stellt man darauf ab, dass K nie Eigentum an einem Auto mit funktionsfähiger Batterie hatte und verneint deshalb eine
Eigentumsverletzung? Was das angeht, stehe ich echt auf dem Schlauch
Leo Lee
3.8.2023, 10:32:46
Hallo Seyma-1106, in der Tat könnte man - wenngleich der BGH in der Entscheidung nicht mehr darauf einging - i.R.d. § 823 I BGB noch den Besitz als absolutes Recht prüfen, was ebenfalls durchgehen würde, da der Mitbesitz als Rechtfertigungsgrund (Rn. 24) eher abzulehnen war. Gleiches würde gelten bzgl. der Beeinträchtigung des Eigentums durch die praktische Nichtnutzbarkeit (ähnlich wie beim Fleet-Fall), was auch durchgehen würde :) Liebe Grüße Leo
Seyma-1106
3.8.2023, 11:13:19
Aber Moment mal, mir fällt gerade etwas auf. Würde das dann nicht dem widersprechen was @[Lukas_Mengestu](136780) unter dem Theard „gesetzlicher Eigentumserwerb durch Einbau?“ geschrieben hat?
Geldhatmanzuhaben
27.8.2024, 08:47:24
Damit dürfte die Nichtnutzbarkeit des Eigentums am (Rest-)Fahrzeug gemeint sein. Dieses ist ja faktisch ohne Batterie nicht nutzbar.
annakx
26.9.2023, 22:42:36
Könnte man eigentlich neben 535, 862 und 823 noch den 536a I anprüfen?
Leo Lee
30.9.2023, 16:26:26
Hallo annakx, 536a I BGB könnte man ebenfalls anprüfen. Da im SV jedoch keine Anhaltspunkte gegeben sind für einen Schaden (den man für den SE-Anspruch des § 536a I BGB bräuchte), wäre die Norm nicht erfüllt :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Johannes Nebe
3.10.2024, 10:40:05
Zur Subsumtion bei Frage 8: Eine Klagelast wird abgewälzt, nicht umgewälzt.
Linne_Karlotta_
14.10.2024, 09:08:51
Hallo Johannes Nebe, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team