Zivilrecht

Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Entscheidungen von 2022

Klausel zur Fernabschaltung einer Autobatterie durch den Vermieter

Klausel zur Fernabschaltung einer Autobatterie durch den Vermieter

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kundin K mietet eine Autobatterie bei Vermieterin V, die sie in ihr eigenes Elektrofahrzeug verbaut. V kündigt K außerordentlich wegen Zahlungsverzug. Wie in den AGB für diesen Fall vereinbart, sperrt V der K nach Ankündigung per Fernsteuerung die Lademöglichkeit der Batterie.

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Einordnung des Falls

Klausel zur Fernabschaltung einer Autobatterie durch den Vermieter

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer Berlin/Brandenburg 2023
Examenstreffer NRW 2023

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K könnte gegen V einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre aus § 862 Abs. 1 S. 1 BGB haben.

Ja!

Der Störungsbeseitigungsanspruch aus § 862 Abs. 1 S. 1 BGB hat folgende Voraussetzungen: (1) Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht, (2) der Anspruchsgegner muss Störer sein, (3) kein Ausschluss des Anspruchs nach § 862 Abs. 2 BGB und (4) kein Erlöschen des Anspruchs nach § 864 BGB. Vor der Prüfung des § 862 BGB könnte man kurz den mietvertraglichen Überlassungsanspruch (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB) anprüfen. Dieser scheitert jedoch im Falle der wirksamen Kündigung der V. Im Orginalfall hatte ein Verbraucherschutzverein geklagt, sodass ein Anspruch auf Unterlassung des Gebrauchs der entsprechenden AGB-Klausel aus § 1 UKlaG geprüft wurde.
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2. K ist unmittelbare Besitzerin der Batterie.

Genau, so ist das!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die (1) von einem Besitzwillen getragene (2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Tatsächliche Sachherrschaft setzt eine räumliche Beziehung zur Sache in der Weise voraus, dass man in der Lage ist, jederzeit beliebig auf eine Sache einzuwirken. Sie muss von gewisser Dauer sein. Ob die Intensität der räumlichen und zeitlichen Beziehung zur Sache ausreicht, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung. K hat unzweifelhaft die tatsächliche Gewalt über das Auto, in dem die Batterie verbaut ist, und damit auch über die Batterie. Daran ändert auch die Fernzugriffsmöglichkeit der V nichts. K ist unmittelbare Besitzerin.

3. Für einen Beseitigungsanspruch aus § 862 Abs. 1 S. 1 BGB müsste V den Besitz der K durch verbotene Eigenmacht gestört haben.

Ja, in der Tat!

Verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) ist jede widerrechtlich vorgenommene Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzers in der Ausübung seiner tatsächlichen Sachherrschaft. Widerrechtlich ist die Besitzbeeinträchtigung, wenn sie ohne den Willen des Besitzers erfolgt und gesetzlich nicht besonders gestattet ist. Die Beeinträchtigung kann in einer Sachentziehung oder in einer sonstigen Störung bestehen.

4. Betrachtet man den Besitz als rein physisch zu verstehenden Herrschaftsbereich, liegt bei digitalen Einwirkungen auf eine Sache nie eine Besitzstörung vor.

Ja!

Eine Besitzstörung (§ 862 Abs. 1 BGB) ist die Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes durch einen Eingriff in den Bestand der tatsächlichen Sachherrschaft ohne deren Entzug. Umfasst sind davon zumindest Eingriffe in die Sachsubstanz. Eine Ansicht geht von einem rein physischen und damit sehr engen Besitzbegriff aus. Demnach umfasse der Besitz nur einen physischen Herrschaftsbereich, den digitale Einwirkungen nicht stören können. Begründet wird dies mit der Rechtssicherheit im Sachenrecht, die durch einen weiteren Besitzbegriff gestört würde.

5. Auch der BGH geht davon aus, dass rein digitale Einwirkungen nicht erfasst sind und somit bei der Abschaltung einer Autobatterie mittels Fernsteuerung keine Besitzstörung vorliegt.

Nein, das ist nicht der Fall!

BGH: Die Fernabschaltung der Lademöglichkeit einer Batterie unterscheide sich nicht von einem körperlichen Eingriff in die mechanische Steuerung einer Sache. Auch durch den Fernzugriff werde die Steuerung beeinträchtigt. Der digitale Fernzugriff störe die Ausschlussmacht des Besitzers, es bedarf dafür keine Entfaltung physischer Kraft auf die Mietsache. Der Fernzugriff auf eine vermietete Batterie stelle somit eine Einwirkung auf die Sachsubstanz und folglich eine Besitzbeeinträchtigung dar (RdNr. 18f.). Anders entschied der BGH 2009 die Frage, ob bei der Unterbrechung von Versorgungsleistungen (z.B. Warmwasser) eine Besitzstörung durch den Vermieter vorliegt: Der Zufluss von Versorgungsleistungen sei kein Bestandteil der tatsächlichen Sachherrschaft als solcher. Es liege eine bloße Leistungseinstellung und somit keine Besitzstörung vor.

6. Willigt der Besitzer in die Besitzstörung ein, liegt keine verbotene Eigenmacht vor.

Ja, in der Tat!

Die Besitzbeeinträchtigung ist nur dann widerrechtlich und folglich verbotene Eigenmacht, wenn sie ohne Willen des Besitzers erfolgt. Ist also eine Zustimmung des Besitzers (in Form eines natürlichen Willens) vorhanden, entfällt die Widerrechtlichkeit. Der maßgebliche Zeitpunkt ist dabei der Zeitpunkt, in dem der Besitz beeinträchtigt wird. Eine Einwilligung in die Sperrung der Batterie per Fernsteuerung könnte man der Klausel aus dem abgeschlossenen Mietvertrag entnehmen. Fraglich ist jedoch, ob diese wirksam ist. Da der Zeitpunkt der Besitzstörung maßgeblich ist, könnte selbst eine wirksam erteilte Einwilligung durch späteren Widerruf wieder beseitigt werden. Da Du umfassend prüfen musst, darfst Du die Frage nach der Wirksamkeit der ursprünglichen Einwilligung aber nicht überspringen.

7. In AGB verwendete Klauseln müssen angemessen sein (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einer Verbraucherin richtet sich die Inhaltskontrolle von AGB zunächst nach den §§ 309, 308 BGB. Sind diese nicht einschlägig , ist stets noch die Generalklausel des § 307 BGB zu prüfen. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist der Fall,  wenn Verwender missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Es bedarf also einer umfassenden Interessenabwägung.

8. Das Interesse des V daran, K die Nutzung nach der Vertragsbeendigung zu unterbinden, überwiegt die Interessen der K. Die Abschaltungs-Klausel ist wirksam.

Nein, das ist nicht der Fall!

BGH: Zwar habe der Vermieter grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dem Mieter nach Mietende die Nutzung der Mietsache zu unterbinden (z.B. weitere Abnutzung verhindern, RdNr.27). Abzuwägen sei dieses Interesse mit dem Interesse des Mieters, sich die weitere Vertragserfüllung zu sichern, das zumindest berechtigt sei, wenn die Vertragsbeendigung streitig ist (RdNr. 28). Die Klausel erlaube nicht nur Zugriff auf die Batterie, sondern auch mittelbar auf das Auto, was durch die Ladesperrung quasi nutzlos wäre. Zudem liege das Risiko der nach Vertragsbeendigung fortgesetzten Abnutzung gesetzlich beim Vermieter. Die vorliegend verwendete Klausel kehre dies mit der Konsequenz um, dass der Mieter auch die Rechtsverfolgungskosten tragen müsse und wälze somit die Klagelast unzulässigerweise auf den Mieter um (RdNr.30). Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel liegt somit keine Einwilligung der K vor.

9. Die Besitzschutzrechte der K kämen jedoch dann nicht zum Tragen, wenn man einen Mitbesitz des V bezüglich der Batterie annimmt.

Ja, in der Tat!

§ 866 BGB bestimmt, dass der Besitzschutz unter Mitbesitzern auf die Besitzentziehung beschränkt ist. Gegen Besitzstörungen durch den Mitbesitzer gibt es auch dann keinen Schutz, wenn es sich um verbotene Eigenmacht handelt. Fraglich ist also, ob die Sperrmöglichkeit der V Mitbesitz begründet. Man könnte in Fällen, in denen ein Dritter Fernzugriff auf die Sache hat, einen qualifizierten Mitbesitz annehmen. Dafür spräche der erhebliche Einfluss, der durch den Fernzugriff (vorliegend die Sperrmöglichkeit) auf die Sache ausgeübt werden kann. Dagegen spricht jedoch die räumliche Entfernung zwischen dem Vermieter der Batterie und der Batterie selbst. Da der BGH nur die Wirksamkeit der AGB-Klausel bewerten musste, konnte er diese Frage letztlich offen lassen. Er tendierte indes zur Ablehnung des Mitbesitzes (RdNr. 24). Dem Besitzer stünden somit Besitzschutzrechte zu.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BEBE

Benni Bertelmann

12.6.2023, 17:49:58

Müsste man auch kurz (!) einen gesetzlichen Eigentumserwerb durch den Einbau ansprechen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.6.2023, 18:20:35

Hallo Benni, für die Besitzsschutzrechte ist die Frage des Eigentums zunächst einmal unerheblich. Wenn Du hier auf einen anderen Anspruch abstellst, zB § 823 BGB könntest Du das Eigentum thematisieren. Da es hier aber lediglich um eine Mietbatterie geht, liegt es nahe, dass durch den Einbau das Eigentum auch nicht auf K übergegangen ist. Zieht man die Rechtsprechung zu Austauschmotoren heran, so liegt es nahe, dass auch die Batterie eines E-Autos keinen wesentlichen Bestandteil des Wagens darstellt, sodass das Eigentum durch den Einbau nicht nach § 947 Abs. 1, 2 BGB auf den Fahrzeuginhaber übergeht (vgl. BGH, Urt. v. 27.06.1973 - VIII ZR 201/72 https://research.wolterskluwer-online.de/document/76b5af50-09a4-4f48-96b6-5f2037901c52). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CERA

ceratius

16.6.2023, 19:14:09

In der neuesten Pfando-Entscheidung wurde übrigens auch der Mitbesitz an einem Auto verneint, selbst wenn der Störer (und Vermieter) einen Zweitschlüssel und die Zulassungspapiere Teil II besitzt. Vielleicht auch für diesen Fall interessant, auch wenn über den Mitbesitz nicht entschieden werden musste.

J00P1950

J00P1950

16.6.2023, 19:27:53

Examenstreffer BE/BB

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

19.6.2023, 09:50:13

Vielen Dank für den Hinweis, Joop1950!

MAR

marie12

22.6.2023, 12:55:39

Die AGB Prüfung einer solchen Klausel kam auch in NRW im

Apr

il 2023 dran

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.6.2023, 11:45:10

Liebe marie12, danke dir für die Info! Das taggen wir direkt :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

MAX

Max

30.6.2023, 10:23:41

Und auch in Hamburg lief die Klausel im

Apr

il

MY

Myriam

22.7.2023, 11:25:47

Lief gestern in Niedersachsen:)

CR7

CR7

18.8.2024, 23:12:29

Bitte ergänzen

SEY

Seyma-1106

31.7.2023, 15:16:50

Müsste man wenn man noch den § 823 hinter prüft eine Rechtsgutsverletzung bejahen und verneinen? Einerseits hat K ja Eigentum am Fahrzeug und ohne Batterie ist das Auto nicht mehr nutzbar. Oder stellt man darauf ab, dass K nie Eigentum an einem Auto mit funktionsfähiger Batterie hatte und verneint deshalb eine

Eigentumsverletzung

? Was das angeht, stehe ich echt auf dem Schlauch

LELEE

Leo Lee

3.8.2023, 10:32:46

Hallo Seyma-1106, in der Tat könnte man - wenngleich der BGH in der Entscheidung nicht mehr darauf einging - i.R.d. § 823 I BGB noch den Besitz als absolutes Recht prüfen, was ebenfalls durchgehen würde, da der Mitbesitz als Rechtfertigungsgrund (Rn. 24) eher abzulehnen war. Gleiches würde gelten bzgl. der Beeinträchtigung des Eigentums durch die praktische Nichtnutzbarkeit (ähnlich wie beim Fleet-Fall), was auch durchgehen würde :) Liebe Grüße Leo

SEY

Seyma-1106

3.8.2023, 11:13:19

Aber Moment mal, mir fällt gerade etwas auf. Würde das dann nicht dem widersprechen was @[Lukas_Mengestu](136780) unter dem Theard „gesetzlicher Eigentumserwerb durch Einbau?“ geschrieben hat?

GELD

Geldhatmanzuhaben

27.8.2024, 08:47:24

Damit dürfte die Nichtnutzbarkeit des Eigentums am (Rest-)Fahrzeug gemeint sein. Dieses ist ja faktisch ohne Batterie nicht nutzbar.

AN

annakx

26.9.2023, 22:42:36

Könnte man eigentlich neben 535, 862 und 823 noch den 536a I anprüfen?

LELEE

Leo Lee

30.9.2023, 16:26:26

Hallo annakx, 536a I BGB könnte man ebenfalls anprüfen. Da im SV jedoch keine Anhaltspunkte gegeben sind für einen Schaden (den man für den SE-Anspruch des § 536a I BGB bräuchte), wäre die Norm nicht erfüllt :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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