Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Erfüllungsgehilfe III: Nur bei Gelegenheit
Erfüllungsgehilfe III: Nur bei Gelegenheit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Heizungsinstallateur H schickt seinen Azubi A zum Kunden K, um dessen Heizung zu reparieren. Während der Reparatur steckt A sich heimlich den Geldbeutel des K ein. K verlangt von H Schadensersatz.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erfüllungsgehilfe III: Nur bei Gelegenheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A ist Erfüllungsgehilfe des H (§ 278 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Verschulden des A wird H nach der hM zugerechnet (§ 278 S. 1 Alt. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. A ist allerdings auch Verrichtungsgehilfe des H (§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
4. K hat deshalb zumindest einen deliktischen Schadenersatzanspruch gegen H (§ 831 BGB).
Nein!
5. Damit As Handeln H zugerechnet werden kann, müsste A den Diebstahl „in Erfüllung der Verbindlichkeit“ des H begangen haben.
Ja, in der Tat!
6. Nach der herrschenden Meinung genügt es, dass die Schutzpflichtverletzung „bei Gelegenheit“ der übertragenen Tätigkeit erfolgt.
Nein!
7. Nach einer in der Literatur teilweise vertretenen Ansicht genügt es, dass die Schutzpflichtverletzung „bei Gelegenheit“ der übertragenen Tätigkeit erfolgt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.