Erfüllungsgehilfe III: Nur bei Gelegenheit

3. April 2025

30 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Heizungsinstallateur H schickt seinen Azubi A zum Kunden K, um dessen Heizung zu reparieren. Während der Reparatur steckt A sich heimlich den Geldbeutel des K ein. K verlangt von H Schadensersatz.

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Einordnung des Falls

Erfüllungsgehilfe III: Nur bei Gelegenheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A ist Erfüllungsgehilfe des H (§ 278 S. 1 Alt. 2 BGB).

Ja!

Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird. H hat sich des A bedient, um die Heizung des K zu reparieren. A ist daher Erfüllungsgehilfe des H.
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2. Das Verschulden des A wird H nach der h.M. zugerechnet (§ 278 S. 1 Alt. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Hat der Erfüllungsgehilfe eine Integritätsverletzung vorgenommen, die nicht im Zusammenhang mit einer spezifischen, vertragliche Schutzpflicht des Schuldners bestand, so fehlt es nach h.M. an dem notwendigen Zurechnungszusammenhang (Telos). Der Gehilfe handele dann nicht „in Erfüllung der Verbindlichkeit“, sondern nur „bei Gelegenheit“.Im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH und die insoweit (noch) h.M. hat A vorliegend nicht in Erfüllung der Verbindlichkeit, sondern lediglich bei Gelegenheit gestohlen. Eine solches Verschulden wird H somit nicht zugerechnet.Nach a.A. wäre der notwendige Zusammenhang zu bejahen, da die Übertragung der Aufgabe an A ihm überhaupt erst den Zugang zur Wohnung verschafft und sich damit die Gefahr für K erhöht hat.

3. A ist allerdings auch Verrichtungsgehilfe des H (§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Verrichtungsgehilfe ist, wer weisungsgebunden mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird.H hat den A zur Reparatur der Heizung eingesetzt. Als Arbeitnehmer ist A gegenüber H weisungsabhängig. A ist Verrichtungsgehilfe des H.

4. K hat deshalb zumindest einen deliktischen Schadenersatzanspruch gegen H (§ 831 BGB).

Nein!

Ein Schadenersatzanspruch aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus: (1) eine unerlaubte Handlung, (2) des Verrichtungsgehilfen, (3) bei Ausführung der Verrichtung, (4) keine Exkulpation des Geschäftsherrn und (5) einen kausalen Schaden. A hat auch nicht in Ausführung der Verrichtung, sondern lediglich bei Gelegenheit gestohlen. Für eine solche Handlung haftet der Geschäftsherr nach h.M. also gerade nicht.

5. Damit As Handeln H zugerechnet werden kann, müsste A den Diebstahl „in Erfüllung der Verbindlichkeit“ des H begangen haben.

Ja, in der Tat!

Dem Schuldner wird das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen zugerechnet, wenn (1) ein Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner besteht, (2) der Dritte Erfüllungsgehilfe ist, also mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird, (3) der Erfüllungsgehilfe in Erfüllung der Verbindlichkeit und (4) schuldhaft gehandelt hat. Die Frage, wann eine Handlung des Gehilfen „in Erfüllung der Verbindlichkeit“ erfolgt, ist im Hinblick auf Schutz- und Obhutspflichten umstritten.

6. Nach der h.M. genügt es, dass die Schutzpflichtverletzung „bei Gelegenheit“ der übertragenen Tätigkeit erfolgt.

Nein!

Die h.M. differenziert bei Schutzpflichtverletzungen: (1) Bestehe eine über die allgemeine Schutzpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) hinausgehende, gesonderte Vertragspflicht, die Integrität der Rechtsgüter des Gläubigers zu schützen, so könne ein Gehilfenverstoß nach § 278 BGB zugerechnet werden („vertragsspezifische Schutzpflicht“, zB bei Hotelier für Schwarzfahrten seiner Angestellten, die Fahrzeuge der Gäste parken sollen). (2) Habe der Erfüllungsgehilfe dagegen lediglich die Gelegenheit zu Integritätsverletzungen (zB Diebstähle) zum Nachteil des Gläubigers erhalten, läge kein ausreichender Zurechnungszusammenhang zur vertraglich übernommenen Schutzpflicht des Schuldners vor (Telos).

7. Nach einer in der Literatur teilweise vertretenen Ansicht genügt es, dass die Schutzpflichtverletzung „bei Gelegenheit“ der übertragenen Tätigkeit erfolgt.

Genau, so ist das!

Entgegen der h.M. vertritt ein Teil der Literatur die Auffassung, dass die Beschränkung der Zurechnung auf „vertragsspezifische Schutzpflichten“ den Wortlaut der Norm übermäßig einenge und zudem unscharf sei. Nach der vertraglichen Risikoverteilung müsse eine Haftung vielmehr bereits dann eingreifen, wenn die Tätigkeit, die der Schuldner dem Gehilfen übertragen hat, die Gefahr einer Schädigung des Gläubigers erheblich erhöht hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Saendrou

Saendrou

28.3.2020, 10:03:06

In meinen Augen muss hier mehr auf das durchaus umstrittene Merkmal „bei Ausführung der Verrichtung“ eingegangen werden. Denn zum einen wurde dem A hier die unerlaubte Handlung erst ermöglicht durch die Verrichtung für H (

Zugang

zur Wohnung/der Sphäre des K durch den Werkvertrag zwischen H und K und die Entsendung durch H), zum anderen besteht auch gedanklich bei dem geschilderten Sachverhalt ein sehr enger Bezug zwischen der Verrichtung und der unerlaubten Handlung (Wo sollte man hier die Grenze ziehen? Was ist überhaupt „bei Verrichtung“ wenn sogar Handlungen während der Verrichtung „bei Gelegenheit“ sein können?). Ihr solltet aus meiner Sicht hier entweder mehr auf die verschiedenen Ansichten zum Merkmal eingehen oder den Fall etwas umstellen.

Dominik Rafanoharana

Dominik Rafanoharana

4.4.2020, 14:12:07

Die Trennlinie definiert die Ausrichtungstätigkeit, welche der Ausrichtungsgehilfe auszuführen gewiesen worden ist.

EDA

Eda

24.4.2020, 09:05:39

Ist Ausrichtungsgehilfe auch ein anerkannter Ausdruck für

Verrichtungsgehilfe

?

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

15.7.2020, 13:42:49

Hätte hier bei Verrichtung bejaht...

Simon

Simon

27.8.2020, 15:13:35

Ich würde hier differenzieren: m.E. kann man K einen SE-Anspruch nach §§ 631, 280 I, 241 II, 278 zusprechen. §278 spricht davon, dass sich der Schuldner ein Verschulden der Personen, derer er sich ZUR ERFÜLLUNG SEINER VERBINDLICHKEIT bedient, zurechnen lassen muss. Zu dieser Verbindlichkeit gehört nach §241 II auch die Rücksichtnahme auf sonst. RG, Rechte und Interessen des Vertragspartners, die A hier schuldhaft verletzt hat. Eine entsprechende Verbindung zw. Verbindlichkeit und Verschulden des A liegt damit in meinen Augen vor (i.Ü. stimme ich @Saendrou zu). Bei §831 liegt dies für mich allerdings anders: Hier geht es ja um eigenes Verschulden des H bei der Auswahl des A. Die sorgfältige Auswahl betrifft jedoch nur die Frage, ob A die Reperatur der Heizung korrekt erledigt.

Simon

Simon

27.8.2020, 15:17:39

Insofern spricht der Wortlaut des §831 auch ziemlich eindeutig davon, dass der

Schaden

"in Ausführung der Verrichtung" zugefügt worden sein muss. §831 verlangt daher in meinen Augen einen engeren Zusammenhang zw. Verrichtung und

Schaden

, als §278 zw. der Verbindlichkeit und dem Verschulden bzw. der

Pflichtverletzung

.

Isabell

Isabell

24.10.2020, 12:27:53

Mir fehlt hier auch eine tiefere Subsumtion. Das hat doch mehr von einer Feststellung, die ich in einer Klausursituation für zu oberflächlich halte.

TJU

Tr(u)mpeltier junior

9.12.2020, 08:25:10

Ich halte das Ergebnis hier zwar gut vertretbar, würde euch aber zustimmen, dass die Begründung noch etwas länger hätte ausfallen können. Die Rechtsprechung verlangt, dass zwischen dem Verhalten des

Erfüllungsgehilfe

n und der ihm mit Willen des Schuldners zugewiesenen Aufgabe ein mehr als zufälliger Zusammenhang in der Weise bestehen, dass die Handlung aus Sicht eines Außenstehenden noch in einem inneren Sachzusammenhang zu seinen mit Willen des Schuldners übernommenen Aufgaben steht. Als Faustformel kann man sich merken, dass ein Verhalten „bei Erfüllung“ zu bejahen ist, wenn sich im schuldhaften Verhalten noch ein spezifisches Risiko der zugewiesenen Aufgabe verwirklicht hat.

TJU

Tr(u)mpeltier junior

9.12.2020, 08:27:39

Schließlich muss der Schuldner dann mit der Verwirklichung solcher Risiken rechnen und wird durch die Zurechnung nicht unangemessen belastet. Aus diesem Grund kommt die Rspr in dem beispielsfall zu einer Ablehnung der zurechnung, da der Diebstahl nicht zu den typischen Risiken der dem L zugewiesenen Hilfstätigkeit gehört. Die oben genannte und von der Rechtsprechung verwendete Formel vom „inneren Sachzusammenhang“ wird in der Literatur teilweise als zu eng und im Übrigen wenig aussagekräftig angesehen. Daher wird vorgeschlagen, ein Handeln „bei Erfüllung“ immer dann anzunehmen, wenn dem Gehilfen das schuldhafte Verhalten durch die ihm übertragene Aufgabe erheblich erleichtert wurde.

TJU

Tr(u)mpeltier junior

9.12.2020, 08:29:46

Denn der Schuldner habe durch eine Einschaltung des Gehilfen ein erhöhtes Risiko für die Gefährdung des Gläubigers geschaffen.Eine derartige Haftungserweiterung bringt zwar mehr Rechtssicherheit, aber auch unbillige qErgebnisse mit sich: Im beispiel müsste sich der H auch den Diebstahl des A zurechnen lassen, da er erst durch die Hilfstätigkeit beim Anstrich möglich wurde. H hat aber kaum Möglichkeiten, derartiges Fehlverhalten seines Gehilfen zu unterbinden. Eine permanente Beaufsichtigung kann von ihm nicht verlangt werden und würde die Einschaltung von Hilfspersonen letztlich unsinnig machen.

Simon

Simon

9.12.2020, 13:03:28

Naja, ich würde nicht sagen, dass eine Bejahung des §278 im Falle eines Diebstahls des

Erfüllungsgehilfe

n unbillig wäre: Wenn sich der Schuldner die Vorteile der Einschaltung von Hilfspersonen zu Nutze macht, so muss er eben auch die Nachteile tragen. Das SV zw Schuldner und Gläubiger verpflichtet den Schuldner viel stärker zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Gläubigers, als es bei einer bloß "deliktischen Verbindung" der beiden der Fall wäre. Es geht mE gerade nicht darum, dass der Schuldner seinen Gehilfen nicht permanent beaufsichtigen kann, denn §278 verlangt eben kein Verschulden des Schuldners, sondern rechnet ihm ein Verschulden seines

Erfüllungsgehilfe

n zu. Da die Rspr dies jedoch anders sieht, halte ich deine Lösung aber für ebenso gut vertretbar :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.3.2021, 09:08:43

Besten Dank in die Runde für die kontroverse Diskussion! In der Tat Saendrou kann man vorliegend mit sehr guten Argumenten vertreten, dass der Diebstahl vorliegend über

§ 278 BGB

zurechenbar ist und hierfür genau die Argumente heranziehen, die Du bereits gebracht hast, nämlich im Wesentlichen 1) die Unschärfe der Abgrenzung des Abgrenzungsmerkmal der hM "bei Gelegenheit" und 2) den Umstand dass hier durchaus eine Gefahrerhöhung durch Einsatz des A vorliegt. Wir haben eure Hinweise zum Anlass genommen, den Streitstand nun im Antworttext deutlich breiter darzustellen, als bislang. Da sich unsere Fälle indes an der Rechtsprechung des BGH und der hM orientieren, bleibt es vorliegend im Ergebnis für uns dennoch bei der Lösung, dass der Diebstahl vorliegend nicht über

§ 278 BGB

zugerechnet wird.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.3.2021, 09:10:09

Andere Ansichten (u.a. auch mit Simons Argumenten bzgl. der vertraglichen Risikoverteilung und dem Nutzen des Einsatzes des

Erfüllungsgehilfe

n für den Schuldner) sind wie gesagt gut vertretbar. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MAG

Magnum

14.1.2025, 10:25:18

@[Lukas_Mengestu](136780) Besten dank schon mal für die Antwort! Eine Frage bleibt mir dabei noch: Ist der Streit bzgl. "bei Ausführung der Verbindlichkeit" und "bei Verrichtung" denn derselbe? Also kann ich im wesentlichen die gleichen Argumente bringen? Ansonsten würde ich mich freuen, wenn der Streit auch bzgl.

Verrichtungsgehilfe

n hier genauer aufgeschlüsselt wird!

Jakob

Jakob

19.7.2023, 15:06:18

Ist man tatsächlich

Verrichtungsgehilfe

, wenn der Geschäftsher keine Möglichkeit die Weisungen zu überwachen?

0815jurafuchs

0815jurafuchs

20.9.2024, 09:53:23

Hallo Jakob.

Verrichtungsgehilfe

ist wer bei Ausführung der Verrichtung vom Willen des Geschäftsherrn abhängig ist, das heißt er muss dessen Weisung unterworfen sein. Dafür genügt es, dass der Geschäftsherr die übertragene Tätigkeit in ihrer Erbringung faktisch jederzeit beschränken, untersagen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann. Ob der

Verrichtungsgehilfe

n im Detail dann selbstständig handelt oder nur nach konkreten Anweisungen, ist bedeutungslos.

QUIG

QuiGonTim

30.1.2024, 06:59:26

Inwiefern wird in der Diskussion der unterschiedliche Wortlaut des § 831 Abs. 1 BGB und des

§ 278 BGB

berücksichtigt? § 831 spricht sehr konkret vom „

Schaden

, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten zufügt“. Hier wird also sehr deutlich auf die Verrichtungshandlung abgestellt. Dagegen spricht

§ 278 BGB

allgemeiner vom „Verschulden der Personen, denen er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient“. Streng genommen fehlt es hier also an der Anknüpfung an eine bestimmte Handlung des

Verrichtungsgehilfe

n. Müssten sich deshalb nicht auch die Anforderungen an die Zurechnung unterscheiden?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

20.1.2025, 08:26:09

Hallo @[QuiGonTim](133054), nach meinem Eindruck sollte man die sprachlichen Unterschiede hier nicht überbewerten. Ob die theoretisch durchaus denkbare sprachliche Differenzierung, die Du hier erkennst, tatschlich gewollt ist oder nicht auf einem antiquierten Sprachgebrauch des historischen Gesetzgebers beruht, kann man wohl noch diskutieren. MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl 2024, § 823 Rn 37 (mwN zur Rspr) betont aber jedenfalls die ähnlichen Voraussetzungen in §

831 BGB

und

§ 278 BGB

(und auch

§ 31 BGB

) und sieht die Rspr "darum bemüht, die Zurechnungskriterien bei allen drei Vorschriften gleich zu bestimmen" (in diese Richtung auch BeckOK-BGB/Förster, 72. Ed, Stand 1.11.2024, § 831 Rn 29). Entscheidender sei daher die Abgrenzung zum bloßen Handeln "bei Gelegenheit". Dem würde ich mich anschließen und hinzufügen, dass ich mich nicht erinnern kann, dass gezielt der unterschiedliche Wortlaut in meiner eigenen Ausbildung mal eine besondere Rolle gespielt hat. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

TO

TomBombadil

1.2.2024, 07:24:58

Fehlt bei der Definition des

Verrichtungsgehilfe

n nicht die Weisungsgebundenheit? Ich vermute, dass fälschlicherweise die Definition des

Erfüllungsgehilfe

n verwendet wurde. Sollte dem so sein, bitte ich um Anpassung. :)

LELEE

Leo Lee

3.2.2024, 17:26:59

Hallo TomBombadil, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben nochmal gecheckt, und bei der vorletzten Aufgabe steht in der Tat „weisungsgebunden“ als Teil der Definition. Vielleicht hat einer der Redakteure diesen Fehler bereits erkannt und korrigiert! Wir möchten dir i.Ü. vielmals danken dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)!! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

in persona

in persona

1.7.2024, 09:29:08

wenn ich es richtig sehe, könnte ein Diebstahl des

Verrichtungsgehilfe

nie nach

278 BGB

zugerechnet werden,oder? Denn ein Diebstahl würde nach der h.M immer nur bei Gelegenheit der Verrichtung stattfinden

0815jurafuchs

0815jurafuchs

20.9.2024, 09:46:56

Hallo, hier musst du differenzieren. Nach der Rechtsprechung ist ein

Schaden

in Ausführung der Verrichtung abzugrenzen von einem

Schaden

, der nur bei deren Gelegenheit eintritt. Es muss zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der schädigenden Handlung ein unmittelbarer innerer Zusammenhang bestehen. Dieser beurteilt sich nach den zu erfüllenden Hauptpflichten. Zählt der Schutz fremden Eigentums zu den Hauptpflichten, stellt ein Diebstahl des

Verrichtungsgehilfe

n ein

Schaden

in Ausführung der Verrichtung dar (beispielsweise bei Diebstählen durch Bewachungspersonal oder Gepäckträger). Zählt der Schutz fremden Eigentums nicht zu den Hauptpflichten des

Verrichtungsgehilfe

n, handelt es sich nach der Rspr. um keinen

Schaden

bei Ausführung einer Verrichtung sondern nur bei deren Gelegenheit. A. A. (Haftung auch bei Verletzung einer Nebenpflicht) mit entsprechenden Argumenten vertretbar. Für die Haftung nach

278 BGB

sieht es hingegen wieder anders aus. Nachdem hier

278 BGB

auf eine

Pflichtverletzung

einer Verbindlichkeit abstellt und das vertragliche Schuldverhältnis auch einen Schutz der sonstigen Rechtsgüter nach 241 II BGB umfasst, ließe sich hier mit guten Argumenten immer eine Haftung des Schuldners bei Diebstahl durch einen

Erfüllungsgehilfe

n bejahen. Aber auch hier stellt die Rspr. auf die Verletzung einer Hauptpflicht ab, um eine Haftung zu bejahen.

MAG

Magnum

21.11.2024, 15:19:26

Worin liegt denn der Unterschied zwischen der Schutzpflicht bezüglich eines Hotelangestellten bei Schwarzfahrten im Vergleich zu Diebstählen von Handwerkergesellen, die die hM vornimmt?

LO

Lorenz

21.11.2024, 17:12:00

Der Hotelangestellte sollte ja das Auto parken. Dass er es bewegt war also gerade seine Aufgabe. Diese hat er aber deutlich überdehnt. Der Azubi sollte jedoch die Heizung reparieren und wurde nicht zum Klauen losgeschickt. Dies tat er nur aus Gelegenheit.

LELEE

Leo Lee

24.11.2024, 14:36:40

Hallo Magnum, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Wie Lorenz bereits zutreffend angemerkt hat, geht es bei den übertragenen Pflichten gerade darum, dass diese Pflicht UNMITTELBAR mit der Wahrung und Achtung der Schutzgüter des Vertragspartners einhergeht. Das bedeutet, dass beim Handwerker die Pflicht nicht unmittelbar mit dem "Nichtklauen" zusammenhängt, da allen voran die Reparatur geschuldet ist. Der Diebstahl hat mit der Leistung nichts zu tun und passiert deshalb nur "nebenbei". Bei einem Hotelangestellten, der das Auto parken soll (Valet-Parking), besteht GERADE die Pflicht, dass das Auto auch "heil" eingeparkt und auch wieder ausgeparkt und zum Kunden gebracht werden muss. Deshalb ist die Pflicht zum sicheren Verwahren im Grunde identisch mit der Pflicht, auf die Rechtsgüter zu achten (hier z.B. dadurch, dass man das Auto nicht klaut). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Grundmann § 278 Rn. 47 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

MAG

Magnum

25.11.2024, 15:39:33

Vielen Dank für die Erläuterung!

NIE

Niels

19.12.2024, 08:27:30

Wieso sprecht ihr in diesem Zusammenhang von NOCH herrschender Meinung?


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