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Klassisches Klausurproblem

Heizungsinstallateur H schickt seinen Azubi A zum Kunden K, um dessen Heizung zu reparieren. Während der Reparatur steckt A sich heimlich den Geldbeutel des K ein. K verlangt von H Schadensersatz.

Einordnung des Falls

Erfüllungsgehilfe III: Nur bei Gelegenheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A ist Erfüllungsgehilfe des H (§ 278 S. 1 Alt. 2 BGB).

Ja!

Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird. H hat sich des A bedient, um die Heizung des K zu reparieren. A ist daher Erfüllungsgehilfe des H.

2. Das Verschulden des A wird H nach der hM zugerechnet (§ 278 S. 1 Alt. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Hat der Erfüllungsgehilfe eine Integritätsverletzung vorgenommen, die nicht im Zusammenhang mit einer spezifischen, vertragliche Schutzpflicht des Schuldners bestand, so fehlt es nach hM an dem notwendigen Zurechnungszusammenhang (Telos). Der Gehilfe handele dann nicht „in Erfüllung der Verbindlichkeit“, sondern nur „bei Gelegenheit“.Im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH und die insoweit (noch) hM hat A vorliegend nicht in Erfüllung der Verbindlichkeit, sondern lediglich bei Gelegenheit gestohlen. Eine solches Verschulden wird H somit nicht zugerechnet.Nach aA wäre der notwendige Zusammenhang zu bejahen, da die Übertragung der Aufgabe an A ihm überhaupt erst den Zugang zur Wohnung verschafft und sich damit die Gefahr für K erhöht hat.

3. A ist allerdings auch Verrichtungsgehilfe des H (§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Verrichtungsgehilfe ist, wer weisungsgebunden mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird.H hat den A zur Reparatur der Heizung eingesetzt. Als Arbeitnehmer ist A gegenüber H weisungsabhängig. A ist Verrichtungsgehilfe des H.

4. K hat deshalb zumindest einen deliktischen Schadenersatzanspruch gegen H (§ 831 BGB).

Nein!

Ein Schadenersatzanspruch aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus: (1) eine unerlaubte Handlung, (2) des Verrichtungsgehilfen, (3) bei Ausführung der Verrichtung, (4) keine Exkulpation des Geschäftsherrn und (5) einen kausalen Schaden. A hat auch nicht in Ausführung der Verrichtung, sondern lediglich bei Gelegenheit gestohlen. Für eine solche Handlung haftet der Geschäftsherr nach herrschender Meingung also gerade nicht.

5. Damit As Handeln H zugerechnet werden kann, müsste A den Diebstahl „in Erfüllung der Verbindlichkeit“ des H begangen haben.

Ja, in der Tat!

Dem Schuldner wird das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen zugerechnet, wenn (1) ein Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner besteht, (2) der Dritte Erfüllungsgehilfe ist, also mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird, (3) der Erfüllungsgehilfe in Erfüllung der Verbindlichkeit und (4) schuldhaft gehandelt hat. Die Frage, wann eine Handlung des Gehilfen „in Erfüllung der Verbindlichkeit“ erfolgt, ist im Hinblick auf Schutz- und Obhutspflichten umstritten.

6. Nach der herrschenden Meinung genügt es, dass die Schutzpflichtverletzung „bei Gelegenheit“ der übertragenen Tätigkeit erfolgt.

Nein!

Die herrschende Meinung differenziert bei Schutzpflichtverletzungen: (1) Bestehe eine über die allgemeine Schutzpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) hinausgehende, gesonderte Vertragspflicht, die Integrität der Rechtsgüter des Gläubigers zu schützen, so könne ein Gehilfenverstoß nach § 278 BGB zugerechnet werden („vertragsspezifische Schutzpflicht“, zB bei Hotelier für Schwarzfahrten seiner Angestellten, die Fahrzeuge der Gäste parken sollen). (2) Habe der Erfüllungsgehilfe dagegen lediglich die Gelegenheit zu Integritätsverletzungen (zB Diebstähle) zum Nachteil des Gläubigers erhalten, läge kein ausreichender Zurechnungszusammenhang zur vertraglich übernommenen Schutzpflicht des Schuldners vor (Telos).

7. Nach einer in der Literatur teilweise vertretenen Ansicht genügt es, dass die Schutzpflichtverletzung „bei Gelegenheit“ der übertragenen Tätigkeit erfolgt.

Genau, so ist das!

Entgegen der hM vertritt ein Teil der Literatur die Auffassung, dass die Beschränkung der Zurechnung auf „vertragsspezifische Schutzpflichten“ den Wortlaut der Norm übermäßig einenge und zudem unscharf sei. Nach der vertraglichen Risikoverteilung müsse eine Haftung vielmehr bereits dann eingreifen, wenn die Tätigkeit, die der Schuldner dem Gehilfen übertragen hat, die Gefahr einer Schädigung des Gläubigers erheblich erhöht hat.

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