Negative Feststellungsklage

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A schließt mit Unternehmer U einen Kaufvertrag mit Ratenzahlungsvereinbarung. A widerruft dann den Vertrag wirksam. U verlangt dennoch die erste Rate. A möchte gerichtlich feststellen lassen, dass sie U aus dem Vertrag nichts schuldet.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Negative Feststellungsklage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Feststellungsklage der A zielt darauf ab, das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen (§ 256 Abs. 1 ZPO). Es genügt der Klageantrag, dass A dem U „nichts schuldet“.

Nein!

Die Feststellungsklage dient dazu, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die (Un-)Echtheit einer Urkunde gerichtlich festzustellen. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man jede rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Gegenständen. Für die Zulässigkeit der Klage bedarf es einer hinreichend bestimmten Umschreibung eines Rechtsverhältnisses. Hier hat A keinen konkreten, aktuellen Sachverhalt vorgetragen, der von anderen unterscheidbar ist, aus dem sich das Rechtsverhältnis ergeben kann. Der pauschale Feststellungsantrag ist nicht ausreichend.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Stattdessen wäre zum Beispiel der folgende Klageantrag zulässig: „…festzustellen, dass die Klägerin dem Beklagten aus dem Kaufvertrag über (…) vom (…) nicht zur Leistung verpflichtet ist“.

Genau, so ist das!

Ein solcher Klageantrag wäre konkret genug, um ihn von anderen Lebenssachverhalten zu unterscheiden. Es ist erkennbar, woraus sich ein Rechtsverhältnis zwischen A und U ergeben könnte. U hat dann die rechtsbegründenden Tatsachen darzulegen und ggfs. zu beweisen.

3. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung ist dann gegeben, wenn U sich eines Anspruchs „berühmt“.

Ja, in der Tat!

Das rechtliche Interesse an der negativen Feststellung eines Rechtsverhältnisses liegt insbesondere bei einem Berühmen eines Anspruchs vor. Dieses kann seitens des Beklagten auch konkludent erfolgen. BGH: „Die Rechtsstellung des Klägers ist schutzwürdig betroffen, wenn der Beklagte geltend macht, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Kläger ergeben.“ (vgl. zum Verbraucher-Darlehensvertrag: BGH, NJW 2017, 2340)U behauptet hier konkret, Zahlungsansprüche aus dem Kaufvertrag zu haben. Dies genügt der Anforderung.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
© Jurafuchs 2024