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Lernplan ZR Sachenrecht (100%)

K möchte eine wertvolle Kommode erwerben. Mit V einigt er sich auf eine Ratenzahlung. Vor Erhalt des vollen Kaufpreises, möchte V sein Eigentum nicht auf K übertragen. Sie vereinbaren daher, dass K erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises Eigentümer werden soll. Anschließend übergibt V die Kommode an K.

Einordnung des Falls

Einstiegsfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat durch Übergabe der Kommode Eigentum hieran erworben.

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Nein, das trifft nicht zu!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. Hier fehlt es zum Zeitpunkt der Übergabe schon an einer Einigung, dass das Eigentum unbedingt an K übergehen soll.

2. Die dingliche Einigung erfolgt hier auflösend bedingt.

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Nein!

Die dingliche Einigung steht hier unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB): Die dingliche Einigung steht unter der Bedingung, dass der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt. Erst mit Eintritt der Bedingung (vollständige Kaufpreiszahlung) wird die dingliche Einigung dann unbedingt.

3. Nach vollständiger Kaufpreiszahlung erwirbt K automatisch Eigentum an der Kommode.

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Genau, so ist das!

Mit Eintritt der für den Eigentumsübergang vereinbarten Bedingung (vollständige Kaufpreiszahlung) erlischt der Eigentumsvorbehalt mit der Folge, dass der Käufer Volleigentum erwirbt. Es ist also keine neuerliche Einigung von Vorbehaltskäufer und Vorbehaltsverkäufer notwendig.

4. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts dient den Interessen von Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer gleichermaßen.

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Ja, in der Tat!

Tritt der Verkäufer abweichend vom Grundgedanken der Zug-um-Zug Leistung (§§ 320, 433 BGB) mit der Eigentumsübertragung in Vorleistung, so läuft er Gefahr, den Kaufpreis nicht zu erhalten, gleichwohl aber das Eigentum bereits verloren zu haben. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts hilft hierbei: Der Veräußerer verliert sein Eigentum erst, wenn der Vorbehaltskäufer den Kaufpreis vollständig bezahlt. Der Vorbehaltserwerber kann demgegenüber bereits Besitz an der Kaufsache erlangen und kann den Eigentumserwerb jederzeit durch Kaufpreiszahlung herbeiführen. Der Vorbehaltsverkäufer kann diesen nicht mehr einseitig verhindern.

5. Auch bei der Übereignung von Grundstücken ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts möglich.

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Nein!

Nach § 925 Abs. 2 BGB ist die dingliche Einigung (Auflassung) bedingungsfeindlich. Die dingliche Einigung kann daher nicht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung erklärt werden. Als Sicherungsmittel steht im Immobiliarsachenrecht stattdessen die Vormerkung (§ 883 ff. BGB) zur Verfügung.

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