Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
Anfechtung gegen Rücknahme/ Widerruf eines Verwaltungsakts (§§ 48, 49 VwVfG)
Anfechtung gegen Rücknahme/ Widerruf eines Verwaltungsakts (§§ 48, 49 VwVfG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauherr B plant auf seinem Grundstück ein 5-stöckiges Wohnhaus. Er hat bereits eine Baugenehmigung. Später entscheidet die Gemeinde G, die Baugenehmigung aufzuheben (§ 48 VwVfG), weil diese gegen Nachbarschutzbestimmungen verstoße. B ist verärgert. Er will seine Baugenehmigung haben.
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Einordnung des Falls
Anfechtung gegen Rücknahme/ Widerruf eines Verwaltungsakts (§§ 48, 49 VwVfG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer neuen Baugenehmigung ist ebenfalls statthaft, aber dennoch unzulässig.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für die Streitigkeit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Ja, in der Tat!
3. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren.
Ja!
4. B kann gegen die Rücknahme der Baugenehmigung mit der Anfechtungsklage vorgehen. Die Rücknahme ist ein Verwaltungsakt.
Genau, so ist das!
5. Da die Rücknahme der Baugenehmigung bereits erfolgt ist, ist die Baugenehmigung „weg“. Sein Begehren, eine Baugenehmigung für sein Haus zu haben, kann B somit nicht mit der Anfechtungsklage erreichen. Sie ist unstatthaft.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Paulis
15.11.2019, 13:57:44
Die Verpflichtungsklage ist nach meiner Auffassung nicht neben der Anfechtungsklage statthaft. Wie auch in der Lösung steht, fehlt es an dem
Rechtsschutzbedürfnis. Die Aufhebung eines VAs ist der „einfachere weg“. Deswegen sollte die Antwort „Nein“ auch richtig sein oder?
Saufen_Fetzt
16.11.2019, 15:38:59
Nein, weil du das erst am Prüfungspunkt
Rechtsschutzbedürfnisdann verneinen würdest; in der Klausur würde ich das aber genau so wie hier machen und an der Stelle (vorgezogen) sagen, dass das RSB dann fehlen wird, damit ich mit der Anfechtungsklage weitermachen kann.
Wendelin Neubert
22.11.2019, 11:35:52
@Saufen_Fetzt, genauso ist es: Die statthaftigkeit ist vom Rechtschutzbedürfnis sauber zu trennen. Deshalb ist die Aussage auch richtig. Die von dir vorgeschlagene Herangehensweise, vorgezogen bereits das fehlende RSB zu thematisieren, zeigt aber Übersicht und Problembewusstsein!
Fuchs567
15.5.2020, 17:58:24
Würde das
Rechtsschutzbedürfnisdann nicht fehlen, wenn er sein Verpflichtungsbegehren als Hilfsantrag stellt für den Fall, dass die Rücknahme der Genehmigung rechtmäßig war?
デニスKaito
17.6.2020, 13:22:22
Möglicherweise wurde gerade erst aufgrund Deines Kommentars korrigiert, allerdings steht genau das im letzten Satz der Erklärung der letzten Frage.
Isabell
20.10.2020, 17:47:44
Wenn ihr Antworttexte aktualisiert, müsst ihr auch die nachfolgende Texte anpassen. Hier ist die Verpflichtungsklage noch "ebenfalls" statthaft.
Eigentum verpflichtet 🏔️
20.10.2020, 18:41:53
Hallo Isabell, das ist korrekt, eine Verpflichtungsklage ist in dieser Konstellation ebenfalls statthaft. Denn diese wäre auf die Erteilung einer neuen Baugenehmigung gerichtet. Wenn diese neue Baugenehmigung aber den gleichen Inhalt, wie die aufgehobene Baugenehmigung hat, fehlt der statthaften Verpflichtungsklage das Rechtschutzbedürfnis, sodass sie unzulässig ist.
Isabell
20.10.2020, 18:46:11
Nabend 😊 okay. Da habe ich nicht im Zusammenhang gelesen. Sorry! Mein Fehler.