Anfechtung gegen Rücknahme/ Widerruf eines Verwaltungsakts (§§ 48, 49 VwVfG)


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Bauherr B plant auf seinem Grundstück ein 5-stöckiges Wohnhaus. Er hat bereits eine Baugenehmigung. Später entscheidet die Gemeinde G, die Baugenehmigung aufzuheben (§ 48 VwVfG), weil diese gegen Nachbarschutzbestimmungen verstoße. B ist verärgert. Er will seine Baugenehmigung haben.

Einordnung des Falls

Anfechtung gegen Rücknahme/ Widerruf eines Verwaltungsakts (§§ 48, 49 VwVfG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer neuen Baugenehmigung ist ebenfalls statthaft, aber dennoch unzulässig.

Genau, so ist das!

Das Ziel, das B erreichen möchte, lässt sich auch mithilfe der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) erreichen, gerichtet auf den Erlass einer neuen Genehmigung. Soweit die Verpflichtungsklage auf die Erteilung einer neuen Baugenehmigung gerichtet ist, ist sie neben der Anfechtungsklage statthaft. Genau genommen handelt es sich um zwei verschiedene Klagebegehren. Regelmäßig wird (nur) die Anfechtungsklage gegen die Rücknahme vom Kläger gewollt sein, weil er auf diesem Wege nur die Rücknahme beseitigen und nicht auch noch die neue Genehmigung erwirken muss und somit schneller zum Ziel kommt. Deshalb dürfte für eine Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weswegen sie aus diesem Grund unzulässig wäre.

2. Für die Streitigkeit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Ja, in der Tat!

Aufdrängende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich. Demnach richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO. Nach der modifizierten Subjektstheorie (Sonderrechtstheorie) ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art, wenn die streitentscheidenden Normen einen Hoheitsträger einseitig berechtigen oder verpflichten.Die hier einschlägigen streitentscheidenden Normen sind solche des BauGB. Als Normen des besonderen Gefahrenabwehrrechts berechtigen und verpflichten sie einseitig Hoheitsträger. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt somit vor. Mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit ist die Streitigkeit auch nichtverfassungsrechtlicher Art. Auch abdrängende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich, der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

3. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren.

Ja!

Nach Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist zu prüfen, mit welcher Klageart der Kläger sein Vorhaben verfolgen will. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). Als Klagearten kommen in Betracht: (1) Anfechtungs- (§ 42 Abs.1 1.Alt. VwGO), (2) Verpflichtungs- (§ 42 Abs.1 2.Alt. VwGO), (3) Feststellungs- (§ 43 VwGO), (4) Fortsetzungsfeststellungs- (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO), (5) allgemeine Leistungsklage sowie (6) ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO). Daneben treten Anträge des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 1, 47 Abs. 6 VwGO).

4. B kann gegen die Rücknahme der Baugenehmigung mit der Anfechtungsklage vorgehen. Die Rücknahme ist ein Verwaltungsakt.

Genau, so ist das!

B kann eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) erheben, gerichtet auf die Aufhebung der Rücknahme der bereits erteilten Genehmigung. Denn die Rücknahme des Genehmigungs-Verwaltungsakts ist ihrerseits ein Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) (sog. Actus-Contrarius-Theorie, zu Deutsch Gegenaktstheorie: Eine Rechtshandlung, die einen Verwaltungsakt beseitigt, ist ihrerseits ein Verwaltungsakt).

5. Da die Rücknahme der Baugenehmigung bereits erfolgt ist, ist die Baugenehmigung „weg“. Sein Begehren, eine Baugenehmigung für sein Haus zu haben, kann B somit nicht mit der Anfechtungsklage erreichen. Sie ist unstatthaft.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Rücknahme der Baugenehmigung entfaltet ihre Rechtswirkung - hier die Aufhebung der Baugenehmigung - endgültig erst in dem Zeitpunkt, in dem sie unanfechtbar geworden ist, also wenn kein Rechtsbehelf gegen sie mehr zulässig ist. Dann tritt Bestandskraft des Rücknahme-Verwaltungsakts ein. Solange ein Verwaltungsakt noch keine Bestandskraft erlangt hat, kann er mit der Anfechtungsklage angefochten werden. Greift B den Rücknahme-VA vor Bestandskraft mit der Anfechtungsklage an, entfällt dessen Wirkung ex tunc, die Baugenehmigung lebt wieder auf. Die Anfechtungsklage ist statthaft.

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