Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Dreipersonenverhältnisse
Zufällige Schadensverlagerung: Obligatorische Gefahrentlastung - Vermächtnisnehmer (§ 2174 BGB)
Zufällige Schadensverlagerung: Obligatorische Gefahrentlastung - Vermächtnisnehmer (§ 2174 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Erblasserin E hat in ihrem Testament V eine wertvolle Vase vermacht. Im Übrigen soll ihr Sohn S alles erben. Nach Es Tod zerstört die enterbte Tochter T aus Frust die Vase, die sich noch im Haus des S befand.
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Einordnung des Falls
Zufällige Schadensverlagerung: Obligatorische Gefahrentlastung - Vermächtnisnehmer (§ 2174 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat das Eigentum von V zerstört.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. S war nach Es Tod und vor Zerstörung der Vase verpflichtet, diese an V zu übergeben und übereignen (§ 2174 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Ist S nach der Zerstörung der Vase weiterhin zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet?
Nein!
4. Hat S durch die Zerstörung der Vase einen Vermögensschaden erlitten?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Hat V durch die Zerstörung der Vase einen Vermögensschaden erlitten?
Ja, in der Tat!
6. Steht V ein Schadensersatzanspruch gegen T zu?
Nein!
7. Hat der mittelbar Geschädigte keinen Anspruch und der Anspruchsinhaber keinen Schaden, so kommt eine Korrektur über die Drittschadensliquidation in Betracht.
Genau, so ist das!
8. V hat keinen Anspruch und S keinen Schaden. Liegt hier auch ein Fall der zufälligen Schadensverlagerung vor?
Ja, in der Tat!
9. S kann von T Schadensersatz für die zerstörte Vase nach § 823 Abs. 1 BGB iVm den Grundsätzen der Drittschadensliquidation verlangen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
suessmaus
8.8.2023, 20:41:38
und wie wäre es, wenn der Erbe die Vase zerstört hätte?
cann1311
8.8.2023, 21:25:48
Dann ganz normal nachträgliche Unmöglichkeit nur zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer
Leo Lee
9.8.2023, 14:53:43
Hallo Süßmaus, wie cann1311 zutreffend angemerkt hat, würde sich die Rechtsfolge nach den allgemeinen Vorschriften richten, d.h. die Pflicht aus dem Vermächtnis nach §§ 2174, 2
147 BGBwäre unmöglich, womit §§ 280 I, III, 283 1 BGB bei schuldhafter Herbeiführen derer greifen würde. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage, Rudy § 2174 Rn. 11 sehr empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
CR7
28.5.2024, 22:40:00
Kurze Nachfrage hierzu @[Leo Lee](213375) → kann der Vermächtnisanspruch ein SV iSd. § 280 I S. 1 BGB sein? Es ist doch nur ein einseitiger Anspruch oder?