Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Empfängers (§ 131 Abs. 2 BGB) – lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

J ist 15 Jahre alt und hat vor Kurzem seinen Mofa-Führerschein gemacht. T übergibt J ein schriftliches Kaufangebot. Darin bietet er J sein altes Piaggio Ciao (Baujahr 1975) zum Preis von €500 an.

Einordnung des Falls

Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Empfängers (§ 131 Abs. 2 BGB) – lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Angebot wird in dem Moment wirksam, in dem T es J übergibt.

Genau, so ist das!

Im Grundsatz gilt: Wird eine WE gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht (§ 131 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 BGB). Hiervon bestehen zwei Ausnahmen: Die gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen abgegebene WE wird bereits mit Zugang bei diesem selbst wirksam, wenn sie (1) ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt oder (2) der gesetzliche Vertreter die Einwilligung erteilt hat (§ 131 Abs. 2 S. 2 BGB). Das Angebot bringt J lediglich einen rechtlichen Vorteil: Er wird nicht verpflichtet, erlangt aber die Möglichkeit der Annahme. Das Angebot ist mit Übergabe an J wirksam geworden.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024