Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Anfechtbarkeit eines gewährten Darlehens bei Täuschung durch Dritte

Anfechtbarkeit eines gewährten Darlehens bei Täuschung durch Dritte

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D möchte ein Darlehen bei der B-Bank aufnehmen, braucht aber einen Bürgen. Er überredet seinen Freund F, für ihn zu bürgen. Dabei täuscht D den F über sein Einkommen. F schließt daraufhin einen Bürgschaftsvertrag mit B. Als F die Täuschung erkennt, möchte er die Bürgschaft anfechten.

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Einordnung des Falls

Anfechtbarkeit eines gewährten Darlehens bei Täuschung durch Dritte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D hat F durch eine Täuschung zur Abgabe der Bürgschaftserklärung "bestimmt" (§ 123 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

D hat den F zur Abgabe der Willenserklärung "bestimmt", wenn über eine Tatsache getäuscht hat und die Täuschung zumindest mitursächlich für die Abgabe war. Tatsachen sind alle Umstände der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. Das Einkommen einer Person ist ein solcher Umstand. Da der Bürge grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen haftet und die Bürgenhaftung von der Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners abhängt, ist davon auszugehen, dass die vorgespiegelte Einkommenssituation zumindest mitursächlich für die Bürgschaftserklärung des F geworden ist. D hat F durch die Täuschung zur Abgabe der Bürgschaftserklärung "bestimmt".
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2. Die Täuschung des F durch D ist B nur zuzurechnen, wenn B sie kannte oder kennen musste. D ist im Verhältnis zu B "Dritter" (§ 123 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

„Dritter“ im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist eine Person, die nicht „im Lager“ des Vertragspartners steht (Lagertheorie). Im Lager des Vertragspartners stehen z.B. Stellvertreter, Verhandlungsgehilfen ohne Abschlussvollmacht und auch Vertreter ohne Vertretungsmacht, wenn später genehmigt wird. Die Rechtsprechung legt den Begriff des „Dritten sehr eng aus. Im Zweifel ist der Täuschende als im Lager des Anfechtungsgegners stehend zu bewerten. D handelt in eigenem Interesse und nicht im Auftrag oder in Vertretung der B. D ist im Verhältnis zu B "Dritter" (§ 123 Abs. 2 BGB).

3. F kann die Bürgschaftserklärung gegenüber B wegen eines Irrtums über das Einkommen des D anfechten (§ 119 Abs. 1 BGB).

Nein!

Die Anfechtung ist nur möglich, wenn ein Anfechtungsgrund besteht. F irrte über das Einkommen des D und damit über dessen Liquiditätsverhältnisse. Dieser Irrtum betrifft allerdings nicht die Willenserklärung, sondern allein die Willensbildung im Vorfeld der Willenserklärung. Ein solcher Irrtum ist unbeachtlicher Motivirrtum.Beachte, dass für den Bürgen die Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners deshalb ein unbeachtlicher Motivirrtum ist, weil die Zahlungsfähigkeit bzw. Nicht-Zahlungsfähigkeit gerade das bürgentypische Risiko darstellt.

4. B kannte die Täuschung des D oder musste sie kennen. B muss sich die Täuschung des D zurechnen lassen (§ 123 Abs. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Kennenmüssen ist gegeben, wenn der Umstand infolge von Fahrlässigkeit nicht gekannt wird (§ 122 Abs. 2 BGB). D handelte bei der Täuschung aus eigenem Interesse, um das Darlehen zu erhalten. Dass B besondere Anhaltspunkte für diese Täuschung hatte, ist nicht ersichtlich. B kannte die Täuschung nicht und musste sie auch nicht kennen.

5. F kann die Bürgschaftserklärung gegenüber B wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) anfechten.

Nein!

B hat den F nicht getäuscht. Und die Täuschung des F durch D ist der B nicht zuzurechnen. D ist "Dritter" (§ 123 Abs. 2 BGB). Die Täuschung des F wäre B nur zuzurechnen, wenn B sie gekannt hätte, oder sie hätte kennen müssen. Beides ist nicht der Fall.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GEL

gelöscht

27.11.2019, 14:24:20

Ich glaube in diesem Fall sind ein paar Dinge durcheinander geraten. Erst wird von D dann von H gesprochen. Laut Text täuscht D den F vorsätzlich und in der letzten Frage wird von Irrtum gesprochen.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

28.11.2019, 10:51:20

Hi, vielen Dank für das Feedback!! Die Personenbezeichnung haben wir korrigiert (und zur leichteren Verständlichkeit die Personen im Bild auch gekennzeichnet). Wir haben den Fall didaktisch auch etwas verbessert. Inhaltlich ist er korrekt: Man muss die Frage der arglistigen Täuschung durch D (relevant für Anfechtung nach § 123 BGB) und die Frage eines Irrtums des F, der für eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB erforderlich wäre, auseinanderhalten. Das sollte jetzt aber deutlicher werden.

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

16.7.2021, 21:40:27

Ahoi 😎 ganz hat das mit der Sortierung der Personen noch nicht funktioniert. In der vierten Frage, ob F die Willenserklärung gegenüber B anfechten kann und die Zurechnung eines Dritten nach § 124 II angesprochen wird, wird F statt D als Dritter bezeichnet. Der Dritte ist aber D.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

23.7.2021, 16:37:25

Danke Fantomaus. Vollkommen richtig. D ist hier Dritter i.S.d. 123 Abs. 2 BGB. Haben wir entsprechend korrigiert! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

PB_14

PB_14

22.3.2020, 10:37:29

Kann man hier nicht davon ausgehen, dass die B-Bank Kenntnis haben müsste. Im Normalfall holt sich die Bank doch eine Vermögensauskunft ein. Somit hätte sie bei sorgfältigem Handeln erkennen müssen, dass D den F getäuscht hat, indem er eine andere Auskunft gab, oder?

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

22.3.2020, 22:25:44

Danke für den Beitrag. Sorgfältiges Handeln kann man uE nicht einfach unterstellen. Die Prüfungstiefe hängt von der Bank und dem Verhältnis der Bank zum Darlehensnehmer ab (z.B. denkbar, dass Kredit im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gewährt wird).

Nina*

Nina*

5.5.2020, 11:38:24

PB_14 Mein erster Gedanke war auch, dass B doch eigentlich Kenntnis von den Einkommensverhältnissen des D haben müsste. Hat sie wahrscheinlich auch. Damit hat sie aber noch keine Kenntnis davon, was D dem F erzählt hat, also von der Täuschung an sich. Oder?

UNBE

UnbekannterNutzer

7.2.2021, 13:44:56

Ist F hier vollkommen schutzlos?

Vulpes

Vulpes

7.2.2021, 16:06:19

Naja, wenn F die Forderung der Bank bezahlt geht die Forderung der Bank gegen den D gem. § 774 I BGB auf ihm über. Jetzt muss der F sich mit dem D rumschlagen um sein Geld wieder zu bekommen. Das ist m. E. auch sachgerecht, weil die Bank auf solche Situationen keine Lust hat und deswegen eigentlich keinen Kredit geben würde es sei denn ein Dritter erklärt sich bereit das Ausfallrisiko gem § 765 BGB zu übernehmen. Der F war so blöd und hat sich dazu bereit erklärt; irgendwie selber Schuld oder?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

7.2.2021, 22:45:34

Ja, die Bürgschaft ist einer der gefährlichsten Verträge, meist wird sie auch noch selbstschuldnerisch erklärt (ohne Einrede der Vorausklage, § 771), sodass der Gläubiger gleich gegen den Bürgen vorgehen kann, der mit seinem vollen Vermögen haften muss! Deswegen gilt ja auch die Schriftform der Bürgschaftserklärung (Warnfunktion, § 766), wobei wegen des hohen Risikos auch die rechtspolitische Forderung nach dem Erfordernis einer notariellen Beurkundung für Verbraucher/innen laut wird.

ANY

ANY

2.3.2021, 14:00:50

Warum ist keine Anfechtung wegen

Eigenschaftsirrtum

s möglich?

Marilena

Marilena

2.3.2021, 14:11:54

Danke für die Frage! Bei der Bürgschaft kann für den Gläubiger die Kreditwürdigkeit des Bürgen eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person sein und den Gläubiger zur Anfechtung der Bürgschaft, eventuell auch der Kreditzusage an den Schuldner berechtigen. Eine Irrtumsanfechtung des Bürgen, der sich über die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners irrt, ist dagegen grundsätzlich ausgeschlossen (RGZ 134, 126 (129); BGH WM 1956, 885 (889); HK-BGB/Staudinger § 765 Rn. 13; Jauernig/Stadler § 765 Rn. 9; Staudinger/Singer, 2017, Rn. 89; aA RGZ 158, 166 (170); Enneccerus/Nipperdey BGB AT II 1046 Fn. 22.). Da die Bürgschaft die Funktion hat, der Sicherung der Hauptschuld zu dienen, gehören die Eigenschaften des Hauptschuldners und insbesondere dessen Vermögensverhältnisse zum Risiko des

Marilena

Marilena

2.3.2021, 14:12:46

Bürgen. Mithin bezieht sich die Bürgschaft gerade nicht auf die für die Erfüllung der Hauptschuld bedeutsamen Eigenschaften des Hauptschuldners (Flume BGB AT II § 24, 4 (490); vgl. auch BGH NJW 1965, 438 f.; ebenso OLG Brandenburg BeckRS 2009, 7255 für die Bestellung einer Grundschuld zur Sicherung einer fremden Darlehensschuld).

Marilena

Marilena

2.3.2021, 14:13:52

Ich hoffe das beantwortet Deine Frage. Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team, Marilena

Blackpanther

Blackpanther

13.4.2022, 13:36:04

Danke für die klärende Antwort! Die Frage hatte ich mir auch gestellt, weil noch wenige Kapitel zuvor die Kreditwürdigkeit als verkehrswesentliche Eigenschaft von Personen bejaht wird. Vielleicht könntet ihr das zum besseren Verständnis noch in die Erklärung aufnehmen oder noch eine zusätzliche Frage zum

Eigenschaftsirrtum

hinzufügen.

Dogu

Dogu

8.7.2023, 10:52:28

@[Marilena](2706) ich würde mich dem Vorschlag von @[Blackpanther](163646) anschließen. Hier sollte am Ende noch kurz § 119 II BGB erläutert werden.

NIC

NickFischer

5.4.2023, 11:18:41

Hi. Ist § 123 II 2 BGB anwendbar und wenn nein, warum nicht? Ich habe Probleme, diesen Satz zu verstehen. LG

Sambajamba10

Sambajamba10

11.1.2024, 21:21:57

@[NickFischer](207197) Hey, § 123 II 2 ist nicht anwendbar, weil die WE gerichtet auf Abschluss des Bürgschaftsvertrag ja nur der Bank (Erklärungsempfänger) unmittelbar ein Recht gibt, den Bürgen F zur Verantwortung zu ziehen, während der Hauptschuldner D (ein anderer) aus dem Bürgschaftsvertrag keine Rechte unmittelbar bekommt.

Tomˑ

Tomˑ

9.2.2024, 14:38:33

Im Kapitel wird an anderer Stelle die Zahlungs- und Kreditfähigkeit als verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB eingeordnet. Zwar wurde dieser Ansicht auch dort im Forum entgegengehalten, dass ein solches "Merkmal" einer Person möglichweise gar nicht dauerhaft anhaftet und es sich in diesem Fall bereits nicht um eine "Eigenschaft" i.S.d. Norm handelt. Gleichwohl frage ich mich, warum das Vorliegen eines solchen (ausnahmsweise nicht unerheblichen)

Motivirrtum

s in dieser Aufgabe nicht zumindest angesprochen wird. Gruß

LELEE

Leo Lee

10.2.2024, 18:34:36

Hallo Tom, vielen Dank für deine sehr gute Frage! Bzgl. der Dauerhaftigkeit der Kreditwürdigkeit: In der Tat lässt sich ein andere Ansatz hören; leider lassen sich in den einschlägigen Kommentaren (MüKo und BeckOK-BGB) leider keine Ausführungen hierzu finden (wir recherchieren hier etwas tiefer und melden uns sodann bei dir!). Zu deiner eigentlichen Frage: Hier ist der Irrtum des Bürgen über die Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners deshalb ein unbeachtlicher

Motivirrtum

, weil die Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners gerade da BÜRGENTYPISCHE RISIKO darstellt. Sprich, der Bürgschaftsvertrag wird deshalb geschlossen, weil der Hauptschuldner „nicht glaubwürdig“ genug ist bzgl. seiner Zahlungsfähigkeit. Wenn jetzt gesagt würde, dass der Bürge wegen seines Irrtums über die Zahlungsfähigkeit anfechten darf, würde man den gesamten Sinn des Bürgschaftsvertrag konterkarieren (denn Sinn und Zweck ist es gerade, dass der Bürge das Risiko durch die geminderte Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners „deckt“)! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Armbrüster § 119 Rn. 139 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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