Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Nicht so berechtigter Besitzer §§ 989, 990 BGB - Zweipersonenverhältnis

Nicht so berechtigter Besitzer §§ 989, 990 BGB - Zweipersonenverhältnis

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

M mietet von V ein Tretboot. Bald schon merkt, er dass er nicht das schnellste Boot auf dem See hat. Vor Wut fährt er deshalb vorsätzlich mit dem Boot gegen eine Wand. Das Boot geht unter. V verlangt von M Schadensersatz.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Nicht so berechtigter Besitzer §§ 989, 990 BGB - Zweipersonenverhältnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat gegen M vertragliche Ansprüche auf Schadensersatz.

Ja!

Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB setzt voraus (1) ein Schuldverhältnis, (2) eine Pflichtverletzung, (3) ein Vertretenmüssen und (4) Eintritt eines Schadens. Zwischen M und V bestand ein Mietvertrag. Dieser verpflichtet M auch dazu, auf die Mietsache Acht zu geben (Schutzpflicht). Dadurch, dass M den Untergang des Bootes verursacht hat, hat er diese Pflicht verletzt. Da diese vorsätzlich war, hat er die Pflichtverletzung auch zu vertreten (§ 276 Abs. 1 BGB). Der Verlust des Bootes stellt eine unfreiwillige Vermögenseinbuße und damit einen Schaden dar.
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2. V könnte zudem ein Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB zustehen.

Genau, so ist das!

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 BGB sind (1) das Vorliegen einer Vindikationslage, (2) Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe, (3) Bösgläubigkeit des Besitzers, (4) ein Verschulden des Besitzers und (5) ein Schaden beim Eigentümer.

3. Lag zum Zeitpunkt der Schädigung nach h.M. eine Vindikationslage vor.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Vindikationslage setzt voraus: (1) Eigentum des Anspruchstellers, (2) Besitz des Anspruchsgegners (3) und Fehlendes Recht zum Besitz des Anspruchsgegners (§ 986 BGB). V ist Eigentümer und M ist Besitzer. Da M durch den Mietvertrag ein Besitzrecht hatte und deshalb keine Vindikationslage besteht, sind in solchen Konstellationen nach ganz h.M. Ansprüche aus dem EBV ausgeschlossen.Früher wurde teilweise vertreten, die §§ 987 ff. BGB seien dennoch anwendbar. Denn die Überschreitung des Besitzrechts sei einem fehlenden Besitzrecht gleichzusetzen. Diese Ansicht wird jedoch heute kaum mehr vertreten. Denn eventuelle Haftungsprivilegien des rechtmäßigen Besitzers aus dem Vertragsverhältnis sollen nicht durch die §§ 987 ff. BGB unterlaufen werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

<I

<isa_hh>

11.10.2023, 07:59:45

Wenn hier doch evident keine Vindikationslage vorliegt, würde ich niemals in der Klausur aufwerfen, ob V einen Anspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB haben könnte - das würde mE doch nur zeigen, dass ich das Konzept der Vindikationslage überhaupt nicht verstanden habe.

SE.

se.si.sc

11.10.2023, 08:14:34

Mit dem Begriff "evident" sollte man in Jura mE eher zurückhaltend sein. Gerade bei Abwägungsentscheidungen mit einem gewissen Speilraum wird es fast immer jemanden geben, der es anders sieht und das auch akademisch (halbwegs) angemessen begründet. Dementsprechend könnte man hier durchaus sagen, dass es nicht evident ist, dass keine Vindikationslage vorliegt. Unabhängig davon ist die Frage, ob bei Überschreiten des Besitzrechts eine Vindikationslage vorliegt, ein "klassischer" Streit, den man zumindest mal gehört haben sollte (läuft oft auch unter dem Stichwort "

nicht so berechtigter Besitzer

", in Abgrenzung zum "nicht mehr berechtigten"). In der Klausur kann man das ruhig zügig abbügeln, insofern hast du Recht, aber wie immer muss man das Risiko abwägen, durch einen kurzen Hinweis auf diesen Aspekt noch mehr in Zeitnot zu geraten/nicht genug Zeit für die Schwerpunkte zu haben ggü dem Vorwurf, diesen Aspekt überhaupt nicht gesehen zu haben/ihn nicht zu kennen. Kurz ansprechen würde ich persönlich empfehlen, wenn es irgendwie passt. Das gilt insbesondere dann, wenn von V in der Sachverhaltsdarstellung Aussagen dahingehend getroffen würden, dass M ja das Boot "so gar nicht hätte benutzen dürfen" o.Ä.

CR7

CR7

21.1.2024, 13:08:39

@[se.si.sc](199709) Deine Antworten sind immer eine Bereicherung für diese Plattform, danke!

Sophiechen.2002

Sophiechen.2002

27.1.2024, 14:18:36

Müsste man nicht schon bei einer Frage zuvor rausfliegen, weil M beim Erwerb des Besitzes in gutem Glauben war? Mir erschließt sich nicht ganz, warum er von Beginn an bösgläubig gewesen sein soll

Paulah

Paulah

27.1.2024, 23:00:49

Das ist eine Obersatzfrage "Könnte M ... haben" - ja, könnte er, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Dafür müsste zunächst eine Vindikationslage bestehen. Die bestand aber nicht. Zur Prüfung der Bösgläubigkeit kommt es gar nicht mehr.

QUAR

Quarklo

19.7.2024, 07:26:29

Beim "nicht so berechtigten Besitzer" wird darauf abgestellt, dass der Besitzer sein Besitzrecht überschreite und insoweit kein Besitzrecht bestehe. Die Bösgläubigkeit liegt vor, weil der Besitzer weiß, dass er in dem von ihm ausgeübten Maß nicht besteht


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