Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Nicht so berechtigter Besitzer §§ 989, 990 BGB - Zweipersonenverhältnis
Nicht so berechtigter Besitzer §§ 989, 990 BGB - Zweipersonenverhältnis
30. Juni 2025
12 Kommentare
4,7 ★ (16.493 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

M mietet von V ein Tretboot. Bald schon merkt er, dass er nicht das schnellste Boot auf dem See hat. Vor Wut fährt er deshalb vorsätzlich mit dem Boot gegen eine Wand. Das Boot geht unter. V verlangt von M Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
Nicht so berechtigter Besitzer §§ 989, 990 BGB - Zweipersonenverhältnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat gegen M vertragliche Ansprüche auf Schadensersatz.
Ja!
2. V könnte zudem ein Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB zustehen.
Genau, so ist das!
3. Lag zum Zeitpunkt der Schädigung nach h.M. eine Vindikationslage vor.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
isa_hh
11.10.2023, 07:59:45
Wenn hier doch evident keine
Vindikationslagevorliegt, würde ich niemals in der Klausur aufwerfen, ob V einen Anspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB haben könnte - das würde mE doch nur zeigen, dass ich das Konzept der
Vindikationslageüberhaupt nicht verstanden habe.
se.si.sc
11.10.2023, 08:14:34
Mit dem Begriff "evident" sollte man in Jura mE eher zurückhaltend sein. Gerade bei Abwägungsentscheidungen mit einem gewissen Speilraum wird es fast immer jemanden geben, der es anders sieht und das auch akademisch (halbwegs) angemessen begründet. Dementsprechend könnte man hier durchaus sagen, dass es nicht evident ist, dass keine
Vindikationslagevorliegt. Unabhängig davon ist die Frage, ob bei Überschreiten des
Besitzrechts eine
Vindikationslagevorliegt, ein "klassischer" Streit, den man zumindest mal gehört haben sollte (läuft oft auch unter dem Stichwort "
nicht so berechtigter Besitzer", in Abgrenzung zum "nicht mehr berechtigten"). In der Klausur kann man das ruhig zügig abbügeln, insofern hast du Recht, aber wie immer muss man das Risiko abwägen, durch einen kurzen Hinweis auf diesen Aspekt noch mehr in Zeitnot zu geraten/nicht genug Zeit für die Schwerpunkte zu haben ggü dem Vorwurf, diesen Aspekt überhaupt nicht gesehen zu haben/ihn nicht zu kennen. Kurz ansprechen würde ich persönlich empfehlen, wenn es irgendwie passt. Das gilt insbesondere dann, wenn von V in der Sachverhaltsdarstellung Aussagen dahingehend getroffen würden, dass M ja das Boot "so gar nicht hätte benutzen dürfen" o.Ä.

CR7
21.1.2024, 13:08:39
@[se.si.sc](199709) Deine Antworten sind immer eine Bereicherung für diese Plattform, danke!

dilo mittendrin
2.4.2025, 17:58:10
@[CR7](145419) kann man nur zurückgeben! :)

Sophiechen.2002
27.1.2024, 14:18:36
Müsste man nicht schon bei einer Frage zuvor rausfliegen, weil M beim Erwerb des Besitzes in gutem Glauben war? Mir erschließt sich nicht ganz, warum er von Beginn an
bösgläubiggewesen sein soll

Paulah
27.1.2024, 23:00:49
Das ist eine Obersatzfrage "Könnte M ... haben" - ja, könnte er, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Dafür müsste zunächst eine
Vindikationslagebestehen. Die bestand aber nicht. Zur Prüfung der
Bösgläubigkeitkommt es gar nicht mehr.
Quarklo
19.7.2024, 07:26:29
Beim "nicht so berechtigten Besitzer" wird darauf abgestellt, dass der Besitzer sein
Besitzrechtüberschreite und insoweit kein
Besitzrechtbestehe. Die
Bösgläubigkeitliegt vor, weil der Besitzer weiß, dass er in dem von ihm ausgeübten Maß nicht besteht