Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Nicht so berechtigter Besitzer §§ 989, 990 BGB - Zweipersonenverhältnis
Nicht so berechtigter Besitzer §§ 989, 990 BGB - Zweipersonenverhältnis
4. April 2025
11 Kommentare
4,7 ★ (14.283 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

M mietet von V ein Tretboot. Bald schon merkt er, dass er nicht das schnellste Boot auf dem See hat. Vor Wut fährt er deshalb vorsätzlich mit dem Boot gegen eine Wand. Das Boot geht unter. V verlangt von M Schadensersatz.
Diesen Fall lösen 78,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nicht so berechtigter Besitzer §§ 989, 990 BGB - Zweipersonenverhältnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat gegen M vertragliche Ansprüche auf Schadensersatz.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. V könnte zudem ein Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB zustehen.
Genau, so ist das!
3. Lag zum Zeitpunkt der Schädigung nach h.M. eine Vindikationslage vor.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
<isa_hh>
11.10.2023, 07:59:45
Wenn hier doch evident keine
Vindikationslagevorliegt, würde ich niemals in der Klausur aufwerfen, ob V einen Anspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB haben könnte - das würde mE doch nur zeigen, dass ich das Konzept der
Vindikationslageüberhaupt nicht verstanden habe.
se.si.sc
11.10.2023, 08:14:34
Mit dem Begriff "evident" sollte man in Jura mE eher zurückhaltend sein. Gerade bei Abwägungsentscheidungen mit einem gewissen Speilraum wird es fast immer jemanden geben, der es anders sieht und das auch akademisch (halbwegs) angemessen begründet. Dementsprechend könnte man hier durchaus sagen, dass es nicht evident ist, dass keine
Vindikationslagevorliegt. Unabhängig davon ist die Frage, ob bei Überschreiten des B
esitzrechts eine
Vindikationslagevorliegt, ein "klassischer" Streit, den man zumindest mal gehört haben sollte (läuft oft auch unter dem Stichwort "
nicht so berechtigter Besitzer", in Abgrenzung zum "nicht mehr berechtigten"). In der Klausur kann man das ruhig zügig abbügeln, insofern hast du Recht, aber wie immer muss man das Risiko abwägen, durch einen kurzen Hinweis auf diesen Aspekt noch mehr in Zeitnot zu geraten/nicht genug Zeit für die Schwerpunkte zu haben ggü dem Vorwurf, diesen Aspekt überhaupt nicht gesehen zu haben/ihn nicht zu kennen. Kurz ansprechen würde ich persönlich empfehlen, wenn es irgendwie passt. Das gilt insbesondere dann, wenn von V in der Sachverhaltsdarstellung Aussagen dahingehend getroffen würden, dass M ja das Boot "so gar nicht hätte benutzen dürfen" o.Ä.

CR7
21.1.2024, 13:08:39

Sophiechen.2002
27.1.2024, 14:18:36
Müsste man nicht schon bei einer Frage zuvor rausfliegen, weil M beim Erwerb des B
esitzes in gutem Glauben war? Mir erschließt sich nicht ganz, warum er von Beginn an bösgläubig gewesen sein soll

Paulah
27.1.2024, 23:00:49
Das ist eine Obersatzfrage "Könnte M ... haben" - ja, könnte er, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Dafür müsste zunächst eine
Vindikationslagebestehen. Die bestand aber nicht. Zur Prüfung der
Bösgläubigkeitkommt es gar nicht mehr.