Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Nicht so berechtigter Besitzer §§ 989, 990 BGB - Zweipersonenverhältnis

Nicht so berechtigter Besitzer §§ 989, 990 BGB - Zweipersonenverhältnis

4. März 2026

19 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

M mietet von V ein Tretboot. Bald schon merkt er, dass er nicht das schnellste Boot auf dem See hat. Vor Wut fährt er deshalb vorsätzlich mit dem Boot gegen eine Wand. Das Boot geht unter. V verlangt von M Schadensersatz.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Nicht so berechtigter Besitzer §§ 989, 990 BGB - Zweipersonenverhältnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat gegen M vertragliche Ansprüche auf Schadensersatz.

Ja!

Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB setzt voraus (1) ein Schuldverhältnis, (2) eine Pflichtverletzung, (3) ein Vertretenmüssen und (4) Eintritt eines Schadens. Zwischen M und V bestand ein Mietvertrag. Dieser verpflichtet M auch dazu, auf die Mietsache Acht zu geben (Schutzpflicht). Dadurch, dass M den Untergang des Bootes verursacht hat, hat er diese Pflicht verletzt. Da diese vorsätzlich war, hat er die Pflichtverletzung auch zu vertreten (§ 276 Abs. 1 BGB). Der Verlust des Bootes stellt eine unfreiwillige Vermögenseinbuße und damit einen Schaden dar.
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2. V könnte zudem ein Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB zustehen.

Genau, so ist das!

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 BGB sind (1) das Vorliegen einer Vindikationslage, (2) Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe, (3) Bösgläubigkeit des Besitzers, (4) ein Verschulden des Besitzers und (5) ein Schaden beim Eigentümer.

3. Lag zum Zeitpunkt der Schädigung nach h.M. eine Vindikationslage vor.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Vindikationslage setzt voraus: (1) Eigentum des Anspruchstellers, (2) Besitz des Anspruchsgegners (3) und Fehlendes Recht zum Besitz des Anspruchsgegners (§ 986 BGB). V ist Eigentümer und M ist Besitzer. Da M durch den Mietvertrag ein Besitzrecht hatte und deshalb keine Vindikationslage besteht, sind in solchen Konstellationen nach ganz h.M. Ansprüche aus dem EBV ausgeschlossen.Früher wurde teilweise vertreten, die §§ 987 ff. BGB seien dennoch anwendbar. Denn die Überschreitung des Besitzrechts sei einem fehlenden Besitzrecht gleichzusetzen. Diese Ansicht wird jedoch heute kaum mehr vertreten. Denn eventuelle Haftungsprivilegien des rechtmäßigen Besitzers aus dem Vertragsverhältnis sollen nicht durch die §§ 987 ff. BGB unterlaufen werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ISA

isa_hh

11.10.2023, 07:59:45

Wenn hier doch evident keine

Vindikationslage

vorliegt, würde ich niemals in der Klausur aufwerfen, ob V einen

Anspruch

aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB haben könnte -

da

s würde mE doch nur zeigen,

da

ss ich

da

s Konzept der

Vindikationslage

überhaupt nicht verstanden habe.

SE.

se.si.sc

11.10.2023, 08:14:34

Mit dem Begriff "evident" sollte man in Jura mE eher zurückhaltend sein. Gerade bei Abwägungsentscheidungen mit einem gewissen Speilraum wird es fast immer jemanden geben, der es anders sieht und

da

s auch akademisch (halbwegs) angemessen begründet. Dementsprechend könnte man hier durchaus sagen,

da

ss es nicht evident ist,

da

ss keine

Vindikationslage

vorliegt. Unabhängig

da

von ist die Frage, ob bei Überschreiten des

Besitzrecht

s eine

Vindikationslage

vorliegt, ein "klassischer" Streit, den man zumindest mal gehört haben sollte (läuft oft auch unter dem Stichwort "

nicht so berechtigter Besitzer

", in Abgrenzung zum "nicht mehr berechtigten"). In der Klausur kann man

da

s ruhig zügig abbügeln, insofern hast du Recht, aber wie immer muss man

da

s Risiko abwägen, durch einen kurzen Hinweis auf diesen Aspekt noch mehr in Zeitnot zu geraten/nicht genug Zeit für die Schwerpunkte zu haben ggü dem Vorwurf, diesen Aspekt überhaupt nicht gesehen zu haben/ihn nicht zu kennen. Kurz ansprechen würde ich persönlich empfehlen, wenn es irgendwie passt.

Da

s gilt insbesondere

da

nn, wenn von V in der Sachverhalts

da

rstellung Aussagen

da

hingehend getroffen würden,

da

ss M

ja

da

s Boot "so gar nicht hätte benutzen dürfen" o.Ä.

CR7

CR7

21.1.2024, 13:08:39

@[se.si.sc](199709) Deine Antworten sind immer eine Bereicherung für diese Plattform,

da

nke!

dilo mittendrin

dilo mittendrin

2.4.2025, 17:58:10

@[CR7](145419) kann man nur zurückgeben! :)

VEO

venire contra factum opium

14.8.2025, 14:30:40

Korrigiert mich bitte falls ich falsch liege. Meines Erachtens nach wurde hier der Fall des Nicht so berechtigten Besitzers

da

rgestellt, um die Unterschiede zum

Fremdbesitzerexzess

und dessen dogmatischer Einordnung besser nachvollziehen zu können. Beim Nicht so berechtigten Besitzer kommt bereits eine vertragliche Haftung aufgrund des wirksamen

Verpflichtungsgeschäft

s in Betracht. Dieses begründet ebenfalls

da

s

Recht zum Besitz

, so

da

ss aufgrund dessen

da

s EBV ausscheidet. Beim

Fremdbesitzerexzess

hingegen ist

da

s

Verpflichtungsgeschäft

unwirksam, so

da

ss eine vertragliche Haftung ausscheidet, jedoch besteht aufgrund des unwirksamen

Verpflichtungsgeschäft

s zumindest kein obligatorisches

Recht zum Besitz

.

Da

raus folgt

da

s EBV und dessen grundsätzlicher

Sperrwirkung

. Jedoch wäre

da

nn der Fremdbesitzer, der gar kein

Besitzrecht

hat, besser gestellt, sofern der EBV

Anspruch

aufgrund einer etwaigen Gutgläubigkeit ausgeschlossen ist

Sophiechen.2002

Sophiechen.2002

27.1.2024, 14:18:36

Müsste man nicht schon bei einer Frage zuvor rausfliegen, weil M beim Erwerb des Besitzes in gutem Glauben war? Mir erschließt sich nicht ganz, warum er von Beginn an bösgläubig gewesen sein soll

Paulah

Paulah

27.1.2024, 23:00:49

Da

s ist eine Obersatzfrage "Könnte M ... haben" -

ja

, könnte er, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.

Da

für müsste zunächst eine

Vindikationslage

bestehen. Die bestand aber nicht. Zur Prüfung der

Bösgläubigkeit

kommt es gar nicht mehr.

Quarklo

Quarklo

19.7.2024, 07:26:29

Beim "nicht so berechtigten Besitzer" wird

da

rauf abgestellt,

da

ss der Besitzer sein

Besitzrecht

überschreite und insoweit kein

Besitzrecht

bestehe. Die

Bösgläubigkeit

liegt vor, weil der Besitzer weiß,

da

ss er in dem von ihm ausgeübten Maß nicht besteht

OKA

okalinkk

20.1.2026, 19:41:46

der vertragliche

Schaden

sersatz

anspruch

bestünde hier aus 280 I, III, 283 richtig? Die Herausgabe des Bootes ist

ja

unmöglich geworden

Foxxy

Foxxy

20.1.2026, 19:42:22

Ja

,

da

s ist vertretbar: § 280 Abs. 1, Abs. 3, §

283 BGB

wegen Unmöglichkeit der Rückgabe (§ 546). Noch naheliegender ist aber § 280 Abs. 1 BGB (vorsätzliche Verletzung der Obhutspflicht). EBV-Ansprüche (§§ 989, 990) sind im Zweipersonenverhältnis mangels

Vindikationslage

ausgeschlossen, weil M als Mieter ein

Besitzrecht

hatte.

OKA

okalinkk

20.1.2026, 19:42:57

@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

20.1.2026, 19:43:35

Ja

,

da

s geht: § 280 Abs. 1, Abs. 3, §

283 BGB

, weil die Rückgabe nach § 546 wegen Untergang (§ 275) unmöglich ist und M vorsätzlich handelte. Noch einfacher ist aber § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Obhutspflicht über die Mietsache. EBV-Ansprüche (§§ 989, 990) sind im Zweipersonenverhältnis mangels

Vindikationslage

ausgeschlossen,

da

M als Mieter ein

Besitzrecht

hatte.

AR

arianck

17.2.2026, 15:41:43

kannst du mir ein Prüfungsprogramm/Lösungsskizze für den vorliegenden Fall erstellen? @[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

17.2.2026, 15:42:18

@[arianck](173597) Knappe Lösungsskizze: - Vertraglich (§ 280 Abs. 1 BGB): Mietvertrag (§ 535) als

Schuld

verhältnis; Obhuts

pflichtverletzung

durch vorsätzliche Zerstörung (§ 241 Abs. 2);

Vertretenmüssen

(§ 276);

Schaden

(Untergang des Boots). Rechtsfolge: Ersatz des

Integritätsschaden

s (insb. Wiederbeschaffungswert abzüglich Rest). - Vertraglich statt der Leistung (§ 280 Abs. 1, 3, §

283 BGB

): Rückgabepflicht (§ 546) besteht; durch Untergang Unmöglichkeit (§ 275);

Vertretenmüssen

;

Schaden

als statt der Leistung. Frist nicht erforderlich. - EBV (§§ 989, 990 BGB): im Zweipersonenverhältnis keine

Vindikationslage

, weil M als Mieter ein

Besitzrecht

hatte (§ 986); h.M.: EBV unanwendbar. - Delikt (§ 823 Abs. 1 BGB): Eigentumsverletzung, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Ver

schuld

en (

Vorsatz

),

Schaden

.

Anspruch

besteht neben dem vertraglichen. Zum Ausgangspunkt des Threads: § 280 Abs. 1, 3, § 283 ist vertretbar, wenn du auf die (unmöglich gewordene) Rückgabepflicht nach § 546 abstellst; während der laufenden Miete trägt bereits § 280 Abs. 1 (Obhutspflicht). EBV-Ansprüche scheiden mangels

Vindikationslage

im Zweipersonenverhältnis aus.


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