Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Nicht so berechtigter Besitzer §§ 989, 990 BGB - Zweipersonenverhältnis
Nicht so berechtigter Besitzer §§ 989, 990 BGB - Zweipersonenverhältnis
4. März 2026
19 Kommentare
4,7 ★ (24.034 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

M mietet von V ein Tretboot. Bald schon merkt er, dass er nicht das schnellste Boot auf dem See hat. Vor Wut fährt er deshalb vorsätzlich mit dem Boot gegen eine Wand. Das Boot geht unter. V verlangt von M Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
Nicht so berechtigter Besitzer §§ 989, 990 BGB - Zweipersonenverhältnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat gegen M vertragliche Ansprüche auf Schadensersatz.
Ja!
2. V könnte zudem ein Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB zustehen.
Genau, so ist das!
3. Lag zum Zeitpunkt der Schädigung nach h.M. eine Vindikationslage vor.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
isa_hh
11.10.2023, 07:59:45
Wenn hier doch evident keine
Vindikationslagevorliegt, würde ich niemals in der Klausur aufwerfen, ob V einen
Anspruchaus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB haben könnte -
das würde mE doch nur zeigen,
dass ich
das Konzept der
Vindikationslageüberhaupt nicht verstanden habe.
se.si.sc
11.10.2023, 08:14:34
Mit dem Begriff "evident" sollte man in Jura mE eher zurückhaltend sein. Gerade bei Abwägungsentscheidungen mit einem gewissen Speilraum wird es fast immer jemanden geben, der es anders sieht und
das auch akademisch (halbwegs) angemessen begründet. Dementsprechend könnte man hier durchaus sagen,
dass es nicht evident ist,
dass keine
Vindikationslagevorliegt. Unabhängig
davon ist die Frage, ob bei Überschreiten des
Besitzrechts eine
Vindikationslagevorliegt, ein "klassischer" Streit, den man zumindest mal gehört haben sollte (läuft oft auch unter dem Stichwort "
nicht so berechtigter Besitzer", in Abgrenzung zum "nicht mehr berechtigten"). In der Klausur kann man
das ruhig zügig abbügeln, insofern hast du Recht, aber wie immer muss man
das Risiko abwägen, durch einen kurzen Hinweis auf diesen Aspekt noch mehr in Zeitnot zu geraten/nicht genug Zeit für die Schwerpunkte zu haben ggü dem Vorwurf, diesen Aspekt überhaupt nicht gesehen zu haben/ihn nicht zu kennen. Kurz ansprechen würde ich persönlich empfehlen, wenn es irgendwie passt.
Das gilt insbesondere
dann, wenn von V in der Sachverhalts
darstellung Aussagen
dahingehend getroffen würden,
dass M
jada
s Boot "so gar nicht hätte benutzen dürfen" o.Ä.
CR7
21.1.2024, 13:08:39
dilo mittendrin
2.4.2025, 17:58:10
@[CR7](145419) kann man nur zurückgeben! :)
venire contra factum opium
14.8.2025, 14:30:40
Korrigiert mich bitte falls ich falsch liege. Meines Erachtens nach wurde hier der Fall des Nicht so berechtigten Besitzers
dargestellt, um die Unterschiede zum
Fremdbesitzerexzessund dessen dogmatischer Einordnung besser nachvollziehen zu können. Beim Nicht so berechtigten Besitzer kommt bereits eine vertragliche Haftung aufgrund des wirksamen
Verpflichtungsgeschäfts in Betracht. Dieses begründet ebenfalls
das
Recht zum Besitz, so
dass aufgrund dessen
das EBV ausscheidet. Beim
Fremdbesitzerexzesshingegen ist
das
Verpflichtungsgeschäftunwirksam, so
dass eine vertragliche Haftung ausscheidet, jedoch besteht aufgrund des unwirksamen
Verpflichtungsgeschäfts zumindest kein obligatorisches
Recht zum Besitz.
Daraus folgt
das EBV und dessen grundsätzlicher
Sperrwirkung. Jedoch wäre
dann der Fremdbesitzer, der gar kein
Besitzrechthat, besser gestellt, sofern der EBV
Anspruchaufgrund einer etwaigen Gutgläubigkeit ausgeschlossen ist
Sophiechen.2002
27.1.2024, 14:18:36
Müsste man nicht schon bei einer Frage zuvor rausfliegen, weil M beim Erwerb des Besitzes in gutem Glauben war? Mir erschließt sich nicht ganz, warum er von Beginn an bösgläubig gewesen sein soll
Paulah
27.1.2024, 23:00:49
s ist eine Obersatzfrage "Könnte M ... haben" -
ja, könnte er, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.
Dafür müsste zunächst eine
Vindikationslagebestehen. Die bestand aber nicht. Zur Prüfung der
Bösgläubigkeitkommt es gar nicht mehr.
Quarklo
19.7.2024, 07:26:29
Beim "nicht so berechtigten Besitzer" wird
darauf abgestellt,
dass der Besitzer sein
Besitzrechtüberschreite und insoweit kein
Besitzrechtbestehe. Die
Bösgläubigkeitliegt vor, weil der Besitzer weiß,
dass er in dem von ihm ausgeübten Maß nicht besteht
okalinkk
20.1.2026, 19:41:46
der vertragliche
Schadensersatz
anspruchbestünde hier aus 280 I, III, 283 richtig? Die Herausgabe des Bootes ist
jaunmöglich geworden
Foxxy
20.1.2026, 19:42:22
,
das ist vertretbar: § 280 Abs. 1, Abs. 3, §
283 BGBwegen Unmöglichkeit der Rückgabe (§ 546). Noch naheliegender ist aber § 280 Abs. 1 BGB (vorsätzliche Verletzung der Obhutspflicht). EBV-Ansprüche (§§ 989, 990) sind im Zweipersonenverhältnis mangels
Vindikationslageausgeschlossen, weil M als Mieter ein
Besitzrechthatte.
okalinkk
20.1.2026, 19:42:57
@[Foxxy](180364)
Foxxy
20.1.2026, 19:43:35
,
das geht: § 280 Abs. 1, Abs. 3, §
283 BGB, weil die Rückgabe nach § 546 wegen Untergang (§ 275) unmöglich ist und M vorsätzlich handelte. Noch einfacher ist aber § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Obhutspflicht über die Mietsache. EBV-Ansprüche (§§ 989, 990) sind im Zweipersonenverhältnis mangels
Vindikationslageausgeschlossen,
daM als Mieter ein
Besitzrechthatte.
arianck
17.2.2026, 15:41:43
kannst du mir ein Prüfungsprogramm/Lösungsskizze für den vorliegenden Fall erstellen? @[Foxxy](180364)
Foxxy
17.2.2026, 15:42:18
@[arianck](173597) Knappe Lösungsskizze: - Vertraglich (§ 280 Abs. 1 BGB): Mietvertrag (§ 535) als
Schuldverhältnis; Obhuts
pflichtverletzungdurch vorsätzliche Zerstörung (§ 241 Abs. 2);
Vertretenmüssen(§ 276);
Schaden(Untergang des Boots). Rechtsfolge: Ersatz des
Integritätsschadens (insb. Wiederbeschaffungswert abzüglich Rest). - Vertraglich statt der Leistung (§ 280 Abs. 1, 3, §
283 BGB): Rückgabepflicht (§ 546) besteht; durch Untergang Unmöglichkeit (§ 275);
Vertretenmüssen;
Schadenals statt der Leistung. Frist nicht erforderlich. - EBV (§§ 989, 990 BGB): im Zweipersonenverhältnis keine
Vindikationslage, weil M als Mieter ein
Besitzrechthatte (§ 986); h.M.: EBV unanwendbar. - Delikt (§ 823 Abs. 1 BGB): Eigentumsverletzung, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Ver
schulden (
Vorsatz),
Schaden.
Anspruchbesteht neben dem vertraglichen. Zum Ausgangspunkt des Threads: § 280 Abs. 1, 3, § 283 ist vertretbar, wenn du auf die (unmöglich gewordene) Rückgabepflicht nach § 546 abstellst; während der laufenden Miete trägt bereits § 280 Abs. 1 (Obhutspflicht). EBV-Ansprüche scheiden mangels
Vindikationslageim Zweipersonenverhältnis aus.

