Normalfall Schadensersatz und Nutzungsherausgabe im EBV


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D stiehlt Es Fahrrad. D nutzt das Rad vorübergehend und beschädigt das Vorderrad.

Einordnung des Falls

Normalfall Schadensersatz und Nutzungsherausgabe im EBV

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E hat gegen D einen Herausgabeanspruch (§ 985 BGB).

Genau, so ist das!

Der Anspruch aus § 985 BGB setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. E war Eigentümer des Fahrrads und dieses durch den Diebstahl des D auch nicht verloren. D ist unmittelbarer Besitzer. Ein Besitzrecht (§ 986 BGB) liegt nicht vor.

2. E könnte von D Schadens- und Nutzungsersatz nach den §§ 987 ff. BGB auch verlangen, wenn er keinen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB hätte.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Ansprüche aus §§ 987 ff. BGB setzen immer eine Vindikationslage (= Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) voraus. Diese besteht, wenn der Eigentümer zum anspruchsbegründenden Zeitpunkt einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB (=Vindikationsanspruch) hat.

3. Es kommen verschiedene Anspruchsgrundlagen für den Schadensersatz in Betracht.

Ja!

(1) Sofern E bereits eine Klage gegen D erhoben hat, könnte ein Anspruch aus § 989 BGB bestehen. (2) War D bösgläubig, kommt ein Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB in Betracht. (3) Entstehen E wegen der verzögerten Herausgabe durch D weitere Schäden, kommt eine Verzugshaftung aus §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 2, 286 ff. BGB in Betracht. (4) Über die Verweisung in § 992 BGB sind zudem auch deliktische Ansprüche (§§ 823 ff. BGB) denkbar.

4. Es kommen verschiedene Anspruchsgrundlagen für den Nutzungsersatz in Betracht.

Genau, so ist das!

(1) Sofern E bereits eine Klage gegen D erhoben hat oder D bösgläubig ist, hat er gezogene Nutzungen herauszugeben (§ 987 Abs. 1 BGB) oder Wertersatz für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen zu leisten (§ 987 Abs. 2 BGB). (2) Auch beim Nutzungsersatz ist die deliktische Haftung (§§ 823 ff. BGB) über die Verweisung in § 992 BGB möglich. (3) War D unverklagt und gutgläubig (was vorliegend freilich nicht der Fall ist), könnte er dennoch für sog. Übermaßfrüchte nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts haften (§§ 993 Abs. 1 Hs. 1, 812 ff. BGB).

5. Gibt D das Fahrrad an einen Dritten weiter, kann E gegenüber diesem keinen Schadens- oder Nutzungsersatz fordern.

Nein, das trifft nicht zu!

(1) Vermietet D das Fahrrad beispielsweise an einen gutgläubigen Dritten weiter, kann sich dessen Haftung auf Schadensersatz unter Umständen aus §§ 989, 991 Abs. 2 BGB ergeben. (2) Gewährt D einem Dritten die Nutzung des Fahrrades unentgeltlich, ist der Dritte dem E nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts zum Nutzungsersatz verpflichtet (§§ 988, 812 ff. BGB).

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