Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Normalfall Schadensersatz und Nutzungsherausgabe im EBV
Normalfall Schadensersatz und Nutzungsherausgabe im EBV
4. Juli 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (30.304 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D stiehlt Es Fahrrad. D nutzt das Rad vorübergehend und beschädigt das Vorderrad.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Normalfall Schadensersatz und Nutzungsherausgabe im EBV
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat gegen D einen Herausgabeanspruch (§ 985 BGB).
Genau, so ist das!
2. E könnte von D Schadens- und Nutzungsersatz nach den §§ 987 ff. BGB auch verlangen, wenn er keinen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB hätte.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Es kommen verschiedene Anspruchsgrundlagen für den Schadensersatz in Betracht.
Ja!
4. Es kommen verschiedene Anspruchsgrundlagen für den Nutzungsersatz in Betracht.
Genau, so ist das!
5. Gibt D das Fahrrad an einen Dritten weiter, kann E gegenüber diesem keinen Schadens- oder Nutzungsersatz fordern.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lisa
1.12.2024, 18:07:23
Handelt es sich bei § 993 I Hs. 1 BGB und bei §
988 BGBjeweils um eine Rechtsgrundverweisung, weil in den Erklärungen §§ 812 ff. zitiert wurden?
luc1502
19.12.2024, 15:39:34
Hi, beide Male handelt es sich um eine RechtsFOLGENverweisung. LG

Martin
23.1.2025, 12:48:23
Hallo zusammen, Der Vollständigkeit halber frage ich mal: Müsste die
Nutzungsherausgabeüber die
Eingriffskondiktionund GoA (687 Abs. 2) nicht auch möglich sein? LG
In Gefahr BGBn
31.5.2025, 17:53:42
Das kommt ganz darauf an, in welchem Konkurrenzverhältnis das EBV zu anderen AGL stehen. Die §§ 987 ff. verdrängen die Regelungen der GoA, BereicherungsR und DeliktsR, wenn und soweit sie mit diesen sowohl in
Anspruchskonkurrenzals auch in Wertungswiderspruch stehen. Die echte ber. GoA stellt ein RzB dar, deswegen können gezogene
Nutzungennur danach erstattet werden. Bei der unber. GoA gewährt nach h.M. nur § 812 einen Anspruch auf
Nutzungsherausgabeoder Nutzungsvergütung. Das EBV verdrängt das BereicherungsR grds. (siehe § 993 I Hs. 2), es entfaltet Sperrwirkung. Hier ist aber die Lehre vom
rechtsgrundlosen Besitzer relevant und umstritten. Hier wird zur Vermeidung von Wertungswiderspruchen §
988 analogangewendet werden, was die Sperrwirkung durchbricht und das BereicherungsR anwendbar macht. Das DeliktsR gewährt grds. keinen
Nutzungsersatz:)