Rechtsnatur des „verdeckten Mindestpreises“ – ebay


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V erstellt eine Auktion für sein Surfbrett auf eBay. Da V es nicht „verramschen“ möchte, stellt er einen sog. "verdeckten Mindestpreis" (§ 6 Nr. 2 eBay AGB) von €150 ein. Startpreis ist €20. Als K mit €140 Höchstbietender ist, wird ihm die Meldung angezeigt: „Mindestpreis nicht erreicht“.

Einordnung des Falls

Rechtsnatur des „verdeckten Mindestpreises“ – ebay

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der verdeckte Mindestpreis auf eBay stellt eine aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) dar.

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Genau, so ist das!

Eine aufschiebende Bedingung ist eine Bedingung, bei deren Eintritt ein Rechtsverhältnis wirksam werden soll (§ 158 Abs. 1 BGB). Damit ist das Rechtsgeschäft bis zum Eintritt der Bedingung allerdings schwebend unwirksam. V möchte nur verkaufen, wenn der Mindestpreis erreicht wird. Somit steht sein Angebot unter der aufschiebenden Bedingung der Überbietung des Mindestpreises. Diese Auslegung ergibt sich nach §§ 133, 157 BGB unter Heranziehung von § 6 Nr. 2 eBay AGB (Stand: 1.5.2018). Damit handelt es sich – anders als teilweise vertreten – nicht bloß um eine invitatio ad offerendum.

2. Zwischen K und V ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.

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Nein, das trifft nicht zu!

K hat mit seinem Gebot von €140 den Mindestpreis von €150 nicht erreicht. Damit ist die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten und das Angebot des V nicht wirksam geworden. Somit fehlt es an einem wirksamen Angebot, das K hätte annehmen können.

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Eigentum verpflichtet 🏔️

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15.5.2020, 21:35:28

Habt ihr eine Fundstelle dafür, dass es sich bei dem verdeckten Mindestgebot um eine aufschiebende Bedingung des Angebots handelt (oder leitet ihr das nur aus den ebay AGB ab)? Nach intensiver Recherche bin ich lediglich auf das Urteil des AG Neuwied vom 8.7.2013 (MMR 2014, 111) gestoßen. Dort heißt es nur "Entscheidend ist, dass bei Beendigung der Auktion das vom Kläger festgelegte Mindestgebot nicht durch Angebot des Beklagten erreicht worden ist (...) Vor diesem Hintergrund kann der Beklagte somit die Erklärung des Klägers nicht so auffassen, dass er vor Erreichen des Mindestgebots das Motorrad verkaufen wollte." Vor der Erreichung des Mindestgebots soll der Verkäufer also keinen Rechtsbindungswillen gehabt haben. Eine aufschiebende Bedingung ergibt sich daraus ja gerade nicht.

Abcdef

Abcdef

19.5.2020, 16:43:14

Genau, in den eBay-AGB steht, dass „das Angebot unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass der Mindestpreis erreicht wird“. Insofern hat das AG Neuwied aber Recht, dass zunächst geprüft werden sollte, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt, insofern fehlt es wohl in der Tat am RBW des Verkäufers, sodass es überhaupt nicht auf die ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 iVm eBay-AGB ankommt, die ja nicht direkt zwischen den Parteien gelten, sondern nur eine Auslegungshilfe sind.

Simon

Simon

5.10.2020, 22:04:45

Für einen obj. Empfänger ist aber doch (im konkreten Fall) gerade nicht ersichtlich, dass der V einen "VERDECKTEN Mindestpreis" angegeben hat, sodass mE der RBW wohl eher zu bejahen wäre. Ich finde es da schlüssiger, auf §158 I abzustellen.

QU

QuiGonTim

3.9.2023, 01:58:25

Ihr fragt zuletzt, ob zwischen den beiden ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Dies verneint ihr. M.E. ist hier sehr wohl ein Kaufvertrag zustande gekommen. Dieser wird aufgrund der aufschiebenden Bedingung, einen Wirksamkeitshindernis, bloß nicht wirksam.

PA

Paulah

8.9.2023, 17:24:08

Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn er auch wirksam ist. Die aufschiebende Bedingung ist nicht eingetreten. Das Angebot galt nur unter der Bedingung, dass der Mindestpreis erreicht wird. Wird er nicht erreicht, kommt der Kaufvertrag nicht zustande.


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