Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Rücktritt beendeter Versuch - Grundlagen 2
Rücktritt beendeter Versuch - Grundlagen 2
10. April 2025
5 Kommentare
4,5 ★ (8.233 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T geht in ein Kaufhaus und steckt sich dort eine teure CD in die Jackeninnentasche. Auf dem Weg nach draußen, schämt sie sich und bringt die CD wieder zurück.
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Einordnung des Falls
Rücktritt beendeter Versuch - Grundlagen 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ts Versuch des Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 22, 23 Abs.1 StGB) ist fehlgeschlagen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.
Ja, in der Tat!
3. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Mogli
1.7.2021, 12:54:54
Würde das bedeuten, dass ein Dieb der die Tat beendet hat, auch dann wegen vollendetem Diebstahl bestraft wird, auch wenn er direkt im Anschluss an die Tat quasi zu
rücktrittund die gestohlene Sache wieder dem eigentlichen Eigentümer zurückgibt ?

Vincent
1.7.2021, 16:09:22
Habe ich mich auch gefragt. Ich hätte den vollendeten Diebstahl auch erst bejaht, wenn der T die Beute (CD) tatsächlich g
esichert hätte. Erst dann wäre die Tat ja beendet gewesen.. Wenn es allerdings tatsächlich so sein sollte, dass hier ein vollendeter Diebstahl vorliegt, so kann ich mir vorstellen, dass diese Umstände im Verfahren zu berücksichtigten sind.

Lukas_Mengestu
2.7.2021, 19:04:59
Hallo ihr beiden, nach der materiellen Lage wäre dies tatsächlich so, denn bereits durch die
Vollendungdes Diebstahls hat sich der Täter strafbar gemacht. Die tätige Reue, also das Abstandnehmen von einer bereits vollendeten Tat, die es bei anderen Delikten gibt (vgl. zB § 306e StGB), findet sich beim Diebstahl nicht. Die
Vollendungtritt sogar schon innerhalb des Kaufhauses ein, denn der Täter hat hier bereits durch das Einstecken in die Jackeninnentasche eine
Gewahrsamsenklavebegründet und damit gleichzeitig den Gewahrsam des Kaufhausinhabers gebrochen. Um Beweisschwierigkeiten bzgl. des
Vorsatzes zu vermeiden, wartet man in der Praxis dennoch in der Regel ab, bis der Täter den Kassenbereich passiert hat. Die Rückgabe wirkt sich aber natürlich trotzdem zugunsten des Täters aus: 1) ggfs. wird das Verhalten überhaupt nicht angezeigt. Sofern die Staatsanwaltschaft keine Kenntnis von einem Vorgang hat, ermittelt sie nicht (Achtung: die Strafanzeige darf nicht mit dem
Strafantragverwechselt werden. Die Anzeige ist einfach nur eine Information für die
Behördeüber einen ggfs. strafbaren Sachverhalt. Eines
Strafantrages bedarf es bei dem Diebstahl, außer in den Fällen des
§ 248a StGBnicht). 2) Dann besteht die Möglichkeit für die Staatsanwaltschaft das Verfahen nach
§§ 153 ff. StPOeinzustellen. 3) Schließlich würde der umstand, dass der Täter geständig war, freiwillig den
Schadenwiedergutgemacht hat und das Opfer somit keinen nachhaltigen
Schadenerlitten hat, auch im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt, sofern es tatsächlich zur Anklage kommen würde. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Johannes Nebe
16.8.2022, 19:58:43
"Es liegt ein
beendeter Versuchvor" mit Ja zu beantworten, halte ich hier nicht für sinnvoll, da der Lernende zu diesem Zeitpunkt schon weiß, dass die Tat vollendet wurde. Ihr schreibt ja selbst, dass man bei dieser Konstellation einen Versuch nicht prüfen soll.
benjaminmeister
2.4.2025, 23:05:10