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Allgemeiner Teil
Sukzessive Mittäterschaft und Zurechnung von Qualifikationsmerkmalen
Sukzessive Mittäterschaft und Zurechnung von Qualifikationsmerkmalen
29. März 2025
20 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B lernen C und D kennen. Im Laufe des Abends verständigen sich A und B, C und D unter Gewaltandrohung Sachen abzunehmen. Absprachewidrig wirft A dem C dabei eine Flasche ins Gesicht und verletzt ihn schwer. A verlangt und bekommt von C €200. Als D dem C helfen will, bringt B den D von hinten mit einem Würgegriff zu Boden.
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Einordnung des Falls
In diesem Beschluss des BGH werden die Voraussetzungen für eine sukzessive Mittäterschaft und die Anrechnung der Tatbeiträge klargestellt. Da ein Tatbeteiligter nichts von den Plänen bezüglich der qualifizierenden Tatausführung beim Raub des anderen Täters wusste, ist die Zurechnung der Erfüllung von Qualifikationsmerkmalen problematisch. Eine solche sei im Rahmen der sukzessiven Mittäterschaft möglich, wenn der Hinzutretende zwar erst nach Tatvollendung, aber noch vor Tatbeendigung, unter Ausnutzung des Qualifikationsumstands auf die Sicherung des Taterfolgs gerichtete Handlungen vornimmt.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Könnte A sich wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung strafbar gemacht haben, indem er C die Flasche ins Gesicht warf und €200 verlangte (§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB)?
Genau, so ist das!
2. Hat A durch seine Tathandlung alle Voraussetzungen der besonders schweren räuberischen Erpressung erfüllt?
Ja, in der Tat!
3. Könnte B sich durch das Zubodenbringen des D wegen mittäterschaftlichen besonders schweren Erpressung strafbar gemacht haben (§§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2, 25 Abs. 2 StGB)?
Ja!
4. Setzt die Mittäterschaft nur voraus, dass der eine Mittäter den Tatentschluss des anderen Mittäters hervorgerufen hat?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. B hat den C nicht selbst genötigt. War ihm die Nötigungshandlung des A (Flaschenwurf) zum Zeitpunkt des Flaschenwurfs zurechenbar?
Nein, das trifft nicht zu!
6. Scheidet eine sukzessive Mittäterschaft durch das Zubodenbringen des D nach allen Ansichten aus, da durch die Übergabe des Geldes die räuberische Erpressung beendet ist?
Nein!
7. Ist nach Vollendung der Tat – hier: nach Weggabe der €200 – eine sukzessive Mittäterschaft nach der Rspr. ausgeschlossen?
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Hat B sich durch das Zubodenbringen des D nach der Rspr. wegen mittäterschaftlichen besonders schweren Raubes strafbar gemacht (§§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2, 25 Abs. 2 StGB)?
Ja, in der Tat!
9. Ist eine sukzessive Mittäterschaft im Beendigungsstadium – hier: nach Weggabe der €200 und vor deren Sicherung – auch nach h.L. möglich?
Nein!
10. Hat A sich durch den Flaschenwurf wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Genau, so ist das!
11. Hat B sich im Wege der sukzessiven Mittäterschaft ebenfalls wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht (§§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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