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Sukzessive Mittäterschaft und Zurechnung von Qualifikationsmerkmalen
Sukzessive Mittäterschaft und Zurechnung von Qualifikationsmerkmalen
29. März 2025
22 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B lernen C und D kennen. Im Laufe des Abends verständigen sich A und B, C und D unter Gewaltandrohung Sachen abzunehmen. Absprachewidrig wirft A dem C dabei eine Flasche ins Gesicht und verletzt ihn schwer. A verlangt und bekommt von C €200. Als D dem C helfen will, bringt B den D von hinten mit einem Würgegriff zu Boden.
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Einordnung des Falls
In diesem Beschluss des BGH werden die Voraussetzungen für eine sukzessive Mittäterschaft und die Anrechnung der Tatbeiträge klargestellt. Da ein Tatbeteiligter nichts von den Plänen bezüglich der qualifizierenden Tatausführung beim Raub des anderen Täters wusste, ist die Zurechnung der Erfüllung von Qualifikationsmerkmalen problematisch. Eine solche sei im Rahmen der sukzessiven Mittäterschaft möglich, wenn der Hinzutretende zwar erst nach Tatvollendung, aber noch vor Tatbeendigung, unter Ausnutzung des Qualifikationsumstands auf die Sicherung des Taterfolgs gerichtete Handlungen vornimmt.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Könnte A sich wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung strafbar gemacht haben, indem er C die Flasche ins Gesicht warf und €200 verlangte (§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB)?
Genau, so ist das!
2. Hat A durch seine Tathandlung alle Voraussetzungen der besonders schweren räuberischen Erpressung erfüllt?
Ja, in der Tat!
3. Könnte B sich durch das Zubodenbringen des D wegen mittäterschaftlichen besonders schweren Erpressung strafbar gemacht haben (§§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2, 25 Abs. 2 StGB)?
Ja!
4. Setzt die Mittäterschaft nur voraus, dass der eine Mittäter den Tatentschluss des anderen Mittäters hervorgerufen hat?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. B hat den C nicht selbst genötigt. War ihm die Nötigungshandlung des A (Flaschenwurf) zum Zeitpunkt des Flaschenwurfs zurechenbar?
Nein, das trifft nicht zu!
6. Scheidet eine sukzessive Mittäterschaft durch das Zubodenbringen des D nach allen Ansichten aus, da durch die Übergabe des Geldes die räuberische Erpressung beendet ist?
Nein!
7. Ist nach Vollendung der Tat – hier: nach Weggabe der €200 – eine sukzessive Mittäterschaft nach der Rspr. ausgeschlossen?
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Hat B sich durch das Zubodenbringen des D nach der Rspr. wegen mittäterschaftlichen besonders schweren Raubes strafbar gemacht (§§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2, 25 Abs. 2 StGB)?
Ja, in der Tat!
9. Ist eine sukzessive Mittäterschaft im Beendigungsstadium – hier: nach Weggabe der €200 und vor deren Sicherung – auch nach h.L. möglich?
Nein!
10. Hat A sich durch den Flaschenwurf wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Genau, so ist das!
11. Hat B sich im Wege der sukzessiven Mittäterschaft ebenfalls wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht (§§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Simon
25.2.2023, 22:41:51
B hat sich (nach hL) aber trotzdem wegen "einfacher" räuberischer Erpressung in
Mittäterschaftgem. §§ 253, 255, 25 II StGB strafbar gemacht, oder? Tatplan lag diesbezüglich
javor (nur eben hinsichtlich der Qualifikation des § 250 II Nr. 1 nicht), und
Tatherrschaftbestand mE auch schon vor dem Eingreifen des B.
Dominic
4.8.2023, 14:08:39
s würde mich auch interessieren.
L.Goldstyn
27.8.2024, 12:36:36
Geldhatmanzuhaben
12.9.2024, 16:47:45
B dürfte nach hL bis zu dem Zeitpunkt der
Gewaltanwendungkeine
Tatherrschaftgehabt haben,
daer bis
dato keinen Tatbeitrag geleistet hat. Die etwaige vorherige Abrede begründet allein eine Teilnehmerstrafbarkeit (arbeitsteiliges Vorgehen). Anknüpfungspunkt der Rspr. ist
jaauch gerade
das Würgen durch den B. Mit anderen Worten: Hätte B den abwehrbereiten D nicht gewürgt, hätte A
jaalles alleine gemacht. Auch dürfte die vorherige Absprache B-A ein „Minus“ in der Tatausführung keinesfalls ausgleichen.
Sambadi
14.4.2023, 18:01:59
Im vorliegenden Fall müsste ich in einer Klausur aber schon diskutieren, ob es Raub oder räuberische Erpressung oder? Weil nach der hL wäre dies
jakeine wirkliche
Vermögensverfügung? A wäre
janicht wirklich auf die aktive Mithilfe des C angewiesen um die 200€ auch zu nehmen, wenn C diese A nicht ausgehändigt hätte..
Dominic
4.8.2023, 14:08:12
Nur weil er hypothetisch nicht auf die aktive Mithilfe des C angewiesen wäre, ist es hier doch tatsächlich so,
dass C
das Geld zumindest willentlich herausgegeben hat. Du hast insoweit recht,
dass der Sachverhalt etwas dünn ist was die Frage angeht, ob C auch wirklich freiwillig (mehr als willentlich) gehandelt hat.
Das wäre nur
dann der Fall, wenn er angenommen hätte,
dass den Vermögensverlust notfalls unter Aufopferung seines Lebens verhindern könnte. Vielleicht könnte
das Jurafuchs den Sachverhalt noch etwas präzisieren und
dazu eine weitere Frage aufnehmen.
Chris162
28.8.2023, 12:08:44
L.Goldstyn
27.8.2024, 12:52:00
Hallo Chris162, genau, es liegt ein sog.
Mittäterexzessvor. Dieses Schlagwort kann man gerne erwähnen (nach der hier verfolgten Lösung im Rahmen der Ablehnung des gemeinsamen Tatplans) und dementsprechend noch weiter ausführen, warum der Wurf mit der Glasflasche eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen gemeinsamen Tatplan
darstellt, mit der der Mittäter nicht mehr zu rechnen hatte. Am Ergebnis ändert sich i.Ü. aber nichts. Viele Grüße!
Megx
8.11.2024, 12:03:30
Die Lösung spricht
davon,
dass sich B der
mittäterschaftlichen Erpressung strafbar gemacht hat, *indem* er den D zu Boden gebracht hat...
darauf wird aber irgendwie gar nicht eingegangen, sondern dem B direkt die Handlung des A zugerechnet. Inwiefern ist auf Bs Verhalten gegenüber D einzugehen? Müsste man
danochmal eine Körperverletzung des B zulasten des D prüfen? Oder hat B eben doch ein eigenes
Nötigungsmittel angewandt, indem er D gewürgt hat?
annsophie.mzkw
30.11.2024, 14:43:55
Ich schließe mich der Frage an. Ich selbst habe nämlich im Anschluss tatsächlich noch eine KV begangen durch B zulasten des D geprüft.
Nadim Sarfraz
18.6.2025, 17:13:12
Lieber @[Megx](216108), liebe @[annsophie.mzkw](244917),
danke für Eure Nachfrage. (: B hat vorliegend nur den Würgegriff eigenhändig ausgeführt. Dieser würde isoliert weder den
Tatbestandder Erpressung verwirklichen,
dader Würgegriff selbst nicht kausal zur
Vermögensverfügungführte, noch den TB der besonders schweren räuberischen Erpressung (keine
Verwendungeines gefährlichen Werkzeugs). In der vorliegenden Entscheidung ging es
daher allein um die Frage, ob sich B auf grundlage seines eigenen Tatbeitrags (Würgegriff) gem. § 25 Abs. 2 StGB den unmittelbar durch C ausgeführten Flaschenwurf (und
damit die Verwirklichung der besonders schweren Erpressung) im Wege der
Mittäterschaftzurechnen lassen muss. Voraussetzung
dafür ist (ganz abstrakt): 1. ein gemeinsamer
Tatentschlussund 2. eine gemeinsame Tatausführung. Gerade letztgenannte Vrss. stellt sicher,
dass
Mittäterschaftund
damit die gegenseitige Zurechnung nur
dann möglich ist, wenn man selbst einen objektiven Tatbeitrag leistet. Diesen objektiven Tatbeitrag hat B in Form des Würgegriffs geleistet.
Das (und den gemeinsamen
Tatentschluss) müsste man tatsächlich am Anfang der Prüfung kurz feststellen, um
dann
das Hauptproblem aufzuwerfen, ob es für § 25 Abs. 2 StGB noch genügt,
dass der objektive Tatbeitrag erst zwischen
Vollendung und Beendigunggeleistet wird. @[annsophie.mzkw](244917): Sofern Du Dich mit der Rspr. für eine Zurechnung entscheidest, würde eine verwirklichte Körperverletzung in Form des Würgegriffs mE im Wege der
Konsumtionverdrängt, weshalb man sich zumindest bei der Prüfung kurz halten bzw. diese ganz weglassen könnte. Liebe Grüße, Nadim für
das Jurafuchs-Team
sparfüchsin
18.11.2025, 13:28:57
Vincent
3.2.2025, 16:23:21
Ich bin immer wieder über die Entscheidungen des BGH verwundert. Hier geht es dem B doch gerade nicht
darum, die Tat zu beenden -> die Beute zu sichern, denn es wird nicht versucht diese wieder zu erlangen. Es geht hierbei lediglich
darum dem Verletzten zu helfen. Natürlich liegt eine Strafbarkeit vor - eine
sukzessive Mittäterschaftist meines erachtens nach jedoch fernliegend,
daes wie gesagt nicht
darum geht die Sicherung der Beute zu ermöglichen.
nmew
7.6.2025, 13:26:59
Zugegeben ist der SV hier etwas dünn, aber wenn dem Täter 200 € übergeben werden, steckt er diese doch naturgemäß zB in die Hosentasche ein und begründet so eine
Gewahrsamsenklave. Fallen bei der Enklave nicht die
Vollendungu die
Beendigungzusammen?
Dann wäre doch auch für den BGH kein Raum für
sukzessive Mittäterschaft....
Schnitzelkarl
9.2.2026, 16:05:58
@[nmew](254580) Nach meinem Verständnis: nein. Herrschend wird vertreten,
dass die
Beendigungmit einer gewissen Sicherung und Festigung der Beute eintritt. Dies ist durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des
Einzelfalls zu ermitteln. Häufig wird eine ausreichende Sicherung iSd
Beendigungbe
jaht, wenn der Vorbesitzer sich der (neuen)
Gewahrsamnicht mehr gem. § 859 II BGB mittels Selbsthilfe erwehren kann. Im vorliegenden Fall fehlen mir die Angaben,
dass C hierzu jedenfalls außer Stande wäre. Demnach würde ich die
Beendigunghier ablehnen.
Lukas_Schulle
18.6.2025, 11:03:00
Es wird in der Aufgabenstellung
davon gesprochen,
dass mit Übergabe
das Geldes, die
Tathandlungvon A gegenüber C gemäß §§ 253, 255, 250 II Nr.1 Alt.2, bereits "beendet" war. Dies ist bereits die rechtliche Einordnung, vgl. § 78a S.1 StGB.
Dadurch entsteht der Eindruck,
dass hier der unumstrittene Fall der sukzessiven
Mittäterschaftnach
Beendigungvorliegt und diese demnach nicht anerkannt ist. Besser ist hier etwa von "vorbei" zu sprechen.

