Schadensersatz, § 989 BGB
3. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kunstliebhaberin K wurde eines ihrer Gemälde gestohlen. Kurz darauf sieht sie es bei B. Da B es nicht herausgibt, verklagt K sie auf Herausgabe. B ignoriert die zugestellte Klage. Kurz darauf verursacht B grob fahrlässig einen Brand, der das Gemälde zerstört. B dachte, sie sei die Eigentümerin.
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Einordnung des Falls
Schadensersatz, § 989 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat B das Gemälde gutgläubig erworben (§§ 929 S. 1, 932 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann von B Schadensersatz nach §§ 989, 990 BGB verlangen, da B bösgläubig war.
Nein!
3. K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 989 BGB haben.
Genau, so ist das!
4. Der Herausgabeanspruch war rechtshängig (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO).
Ja, in der Tat!
5. Die sonstigen Voraussetzungen des § 989 BGB liegen vor.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Richi
16.6.2023, 15:08:10
Könnte man hier nicht aber annehmen, dass die B, nachdem ihr die Klage zugestellt wurde, zumindest dazu angeregt sein müsste, kritisch zu hinterfragen, ob an der Klage etwas dran sei und dementsprechend auch über die Möglichkeit nachdenken, dass das Bild abhandengekommen ist (und sie daher kein Eigentum daran erwerben konnte)? So könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass B doch bösgläubig war und §§ 989,
990 BGBprüfen, oder wäre das nicht vertretbar?
se.si.sc
16.6.2023, 19:20:09
Deine Grundidee ist nicht ganz verkehrt. Wir müssen allerdings zunächst beachten, dass der Maßstab hier ein hoher ist: Weil B höchstens nachträglich (und nicht schon bei B
esitzerwerb) "bösgläubig" geworden sein könnte, reicht
grob fahrlässige Unkenntnisnach § 990 I 1 BGB nicht mehr, sondern wir brauchen positive Kenntnis nach § 990 I 2 BGB. Das ist eine ziemlich hohe Hürde, für die die Beweislast auch noch beim Anspruchsteller liegt. Es genügt nicht allein die Kenntnis der
Tatsachen, die das fehlende B
esitzrecht der B belegen, sondern B muss grds auch noch die richtigen rechtlichen Schlüsse daraus ziehen (vgl BeckOK-BGB, § 990 Rn 24). Allein eine erhobene Herausgabeklage des Eigentümers mit wechselseitigem Vortrag der Parteien iRd Prozesses soll nach der Rspr für eine solche positive Kenntnis noch nicht reichen (BGH NJW 1993, 389, 392). Das mag im Einzelfall mal anders sein, allerdings dürften dann ziemlich strenge Anforderungen, daran zu stellen sein, wie substantiiert der Anspruch in der
Klageschriftdargelegt wird und wie lückenlos sich die Beweislage darstellt.
evanici
16.9.2023, 14:03:38
Ist das dargestellte Prüfungsschema beim gutgläubigen Erwerb tatsächlich so möglich? Also der Rechtsschein wird dann einfach bei der Übergabe eingebaut?

CR7
21.1.2024, 14:50:14
Das kommt auf den Schwerpunkt des Falles an. Hier lag es offensichtlich vor, dass ein
gutgläubiger Erwerbnicht stattfand, so dass man die wesentlichen Punkte kurz abhandeln kann, daher auch der Klausurhinweis.
Amastris
8.12.2024, 19:16:40
In der ersten Frage hieß es, B habe das Bild nicht gutgläubig erworben. Warum scheitert dann der nächste Anspruch daran, dass die Bösglaubigkeit angezweifelt wird?

H. Schmidt von Church
8.12.2024, 23:30:15
Hallo Amatris, die Tatsache, dass B das Bild nicht gutgläubig erwerben konnte liegt nicht an ihrer fehlenden Gutgläubigkeit. Der Grund ist, dass der gutgläubige Erwerb ausgeschlossen ist, wenn die Sache dem Eigentümer (wie vorliegend) gestohlen wurde ( § 935 I 1 Var. 1 BGB). Beste Grüße