Schadensersatz, § 989 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kunstliebhaberin K wurde eines ihrer Gemälde gestohlen. Kurz darauf sieht sie es bei B. Da B es nicht herausgibt, verklagt K sie auf Herausgabe. B ignoriert die zugestellte Klage. Kurz darauf verursacht B grob fahrlässig einen Brand, der das Gemälde zerstört. B dachte, sie sei die Eigentümerin.
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Einordnung des Falls
Schadensersatz, § 989 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat B das Gemälde gutgläubig erworben (§§ 929 S. 1, 932 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann von B Schadensersatz nach §§ 989, 990 BGB verlangen, da B bösgläubig war.
Nein!
3. K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 989 BGB haben.
Genau, so ist das!
4. Der Herausgabeanspruch war rechtshängig (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO).
Ja, in der Tat!
5. Die sonstigen Voraussetzungen des § 989 BGB liegen vor.
Ja!
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