Kein Inhaltsirrtum – Vorrang der Auslegung nach obj. Empfängerhorizont


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K kauft beim international tätigen Großhändler V „50 Pound“ Kakao. Bei Lieferung ist K empört und ficht „den Kaufvertrag“ an. Er dachte, er hätte 50 deutsche Pfund, also 500 g, und nicht 50 angloamerikanische Pound à 453 g bestellt.

Einordnung des Falls

Kein Inhaltsirrtum – Vorrang der Auslegung nach obj. Empfängerhorizont

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K und V haben einen Kaufvertrag über 50 angloamerikanische „Pound“ Kakao geschlossen.

Ja, in der Tat!

Vor einer Anfechtung ist die Erklärung des Anfechtenden auszulegen, um zu ermitteln, ob tatsächlich ein Irrtum vorliegt. Der Vertrag ist so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Kommen unterschiedliche regionale Verkehrssitten in Betracht, so geht grundsätzlich die am Ort der Erklärungsabgabe geltende vor. Jedoch ist mit Pound im internationalen Handelsverkehr einheitlich nicht die englische Übersetzung von Pfund (500 g), sondern eine Mengeneinheit von 453 g gemeint. Diese Verkehrssitte hätte K kennen können und müssen. Es kam somit objektiv ein Kaufvertrag über 50 Pound Kakao zustande.

2. K kann seine Erklärung anfechten (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs.1 Alt. 1 BGB).

Ja!

Angefochten wird die Willenserklärung, nicht der Vertrag. Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung, über deren Inhalt im Irrtum war, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte (§ 119 Abs. 1 S. 1 BGB; sog. Inhaltsirrtum). K dachte, er gäbe eine Willenserklärung gerichtet auf Abschluss eines Kaufvertrages über 50 Pfund, und nicht 50 Pound, ab. Er war also über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum. Wenn er die 50 Pound für den vereinbarten Kaufpreis nicht gekauft hätte, kann er seine Erklärung gem. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB anfechten.

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