Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Arglosigkeit – Vorangegangene verbale Auseinandersetzung
Arglosigkeit – Vorangegangene verbale Auseinandersetzung
6. Juli 2025
13 Kommentare
4,7 ★ (58.133 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B haben bei ihrem sonntäglichen politischen Stammtisch eine hitzige Auseinandersetzung. A beleidigt B. B schreibt A am Montagabend, er freue sich dennoch auf den kommenden Stammtisch. Als B das Lokal betritt, nutzt A dies aus, um B ohne Vorwarnung zu erschießen.
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Einordnung des Falls
Arglosigkeit – Vorangegangene verbale Auseinandersetzung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. „Heimtückisch“ (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB) tötet nur, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
Genau, so ist das!
2. B war „arglos“, als A ihn erschossen hat.
Ja, in der Tat!
3. War B auch „wehrlos“?
Ja!
4. Steht damit ohne weitere Prüfung fest, dass A uneingeschränkt nach § 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB strafbar ist?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. A fehlte der Vorsatz bezüglich der heimtückischen Ausführung der Tötung (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell
21.3.2020, 23:31:17
Ging es bei der feindlichen Willensrichtung nicht um den Vertrauensbruch, den man aufgrund einer zwischenmenschlichen Beziehung zu dem Täter hat?

Marilena
22.3.2020, 08:21:42
Liebe Isabell, Danke für Deine Frage! Du spielst dabei auf das Kriterium des „
verwerflichen Vertrauensbruchs“ an, das von der Literatur stammt. Zu den normativen Einschränkungsmöglichkeiten der
Heimtückekommen wir noch in weiteren Fällen. Lieben Gruß Marilena

Isabell
24.3.2020, 20:06:41
Hey Alles klar. Dann hab ich das durcheinander geworfen 😅 Dankeschön!
Shark
14.5.2025, 13:10:10
Die Subsumption klingt so, dass die feindliche Willensrichtung anzunehmen und nicht positiv festzustellen ist. Ist das so richtig?

Major Tom(as)
14.5.2025, 14:22:23
Ja, genau, das stimmt, dass man das ausnahmsweise mal einfach annehmen kann. Den Willen zu haben, jemanden vorsätzlich zu töten, kann so grds. als "feindlicher Wille" gesehen werden - ist dies schließlich der größtmögliche Eingriff ggü. einer anderen Person. Nur in absoluten Ausnahmefällen entfällt dieser.

Jura Craic
24.5.2025, 08:41:37
Ent
schuldigung aber das verstehe ich nicht. Bei Mitnahmesuizid und bei Tötung aus Mitleid hat der Täter ja
Tötungsvorsatzund dieser entfällt ja nicht. Die Rechtsprechung wendet lediglich die
Heimtückenicht an über das Konstrukt der feindseligen Willensrichtung.

Major Tom(as)
3.6.2025, 10:12:51
Vgl.: https://applink.jurafuchs.de/uu5mk8WsTTb der BGH begründet es aber so @Jura Craic - musst du dich mit den Richter:innen persönlich anlegen ;)

Major Tom(as)
14.5.2025, 14:24:52
Eine mE auch in der Klausur anzusprechende Literaturauffassung vertritt zudem als alternative Einschränkungsmöglichkeit des Tatbestandes, dass sich in der heimtückischen Tötung ein "
verwerflicher Vertrauensbruch" niederschlagen müsse. d.h.: Der Täter muss das ihm gegenüber vorliegende Opfervertrauen gezielt ausnutzen und "brechen" Diese Meinung kann man aber mit dem Argument ablehnen, dass "Auftragskiller" dann nie heimtückisch morden könnten und dies wertungstechnisch ein Widerspruch sei. (Ich weiß, das kommt in späteren Aufgaben noch dran - aber ich persönlich fand es auch bei der Beantwortung der letzten Frage in diesem Fall relevant und wollte es daher für solche User teilen, die dies hier auch der Vollständigkeit halber interessant finden)
Nele29
23.5.2025, 15:50:42
Ich dachte, das Ausnutzen eines Überraschungsmoments würde gerade noch nicht zur Begründung der
Heimtückegenügen? Stattdessen müsste noch eine planmäßig berechnende Begehungsweise dazukommen? Oder könnte man die hier schon annehmen, weil sich der Täter "auf die Lauer" gelegt hat bis das Opfer ins Lokal kam?
okalinkk
4.6.2025, 11:55:44
Nele29
15.6.2025, 12:19:57
Dankeschön, dann lese ich da nochmal nach :) @[okalinkk](253888)