Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Arglosigkeit – Vorangegangene verbale Auseinandersetzung
Arglosigkeit – Vorangegangene verbale Auseinandersetzung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B haben bei ihrem sonntäglichen politischen Stammtisch eine hitzige Auseinandersetzung. A bezeichnet B als "Intelligenzverweigerer". B schreibt A am Montagabend, er freue sich dennoch auf den kommenden Stammtisch. Als B das Lokal betritt, begrüßt ihn der A und erschießt ihn ohne Vorwarnung.
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Einordnung des Falls
Arglosigkeit – Vorangegangene verbale Auseinandersetzung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. "Heimtückisch" (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB) tötet nur, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. B war "arglos", als A ihn erschossen hat.
Ja, in der Tat!
3. B war "wehrlos", als A ihn erschossen hat.
Ja!
4. A handelte in "feindseliger Willensrichtung".
Genau, so ist das!
5. A hatte Vorsatz bezüglich der heimtückischen Ausführung der Tötung (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
21.3.2020, 23:31:17
Ging es bei der feindlichen Willensrichtung nicht um den Vertrauensbruch, den man aufgrund einer zwischenmenschlichen Beziehung zu dem Täter hat?
Marilena
22.3.2020, 08:21:42
Liebe Isabell, Danke für Deine Frage! Du spielst dabei auf das Kriterium des „
verwerflichen Vertrauensbruchs“ an, das von der Literatur stammt. Zu den normativen Einschränkungsmöglichkeiten der Heimtücke kommen wir noch in weiteren Fällen. Lieben Gruß Marilena
Isabell
24.3.2020, 20:06:41
Hey Alles klar. Dann hab ich das durcheinander geworfen 😅 Dankeschön!