Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Arglosigkeit – Vorangegangene verbale Auseinandersetzung
Arglosigkeit – Vorangegangene verbale Auseinandersetzung
3. April 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (49.829 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B haben bei ihrem sonntäglichen politischen Stammtisch eine hitzige Auseinandersetzung. A beleidigt B. B schreibt A am Montagabend, er freue sich dennoch auf den kommenden Stammtisch. Als B das Lokal betritt, nutzt A dies aus, um B ohne Vorwarnung zu erschießen.
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Einordnung des Falls
Arglosigkeit – Vorangegangene verbale Auseinandersetzung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. „Heimtückisch“ (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB) tötet nur, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. B war „arglos“, als A ihn erschossen hat.
Ja, in der Tat!
3. War B auch „wehrlos“?
Ja!
4. Steht damit ohne weitere Prüfung fest, dass A uneingeschränkt nach § 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB strafbar ist?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. A fehlte der Vorsatz bezüglich der heimtückischen Ausführung der Tötung (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell
21.3.2020, 23:31:17
Ging es bei der feindlichen Willensrichtung nicht um den Vertrauensbruch, den man aufgrund einer zwischenmenschlichen Beziehung zu dem Täter hat?

Marilena
22.3.2020, 08:21:42
Liebe Isabell, Danke für Deine Frage! Du spielst dabei auf das Kriterium des „verwerflichen Vertrauensbruchs“ an, das von der Literatur stammt. Zu den normativen Einschränkungsmöglichkeiten der Heimtücke kommen wir noch in weiteren Fällen. Lieben Gruß Marilena

Isabell
24.3.2020, 20:06:41
Hey Alles klar. Dann hab ich das durcheinander geworfen 😅 Dankeschön!