Verwaltungsakt § 35 Abs.1, 2 VwVfG: Abgrenzung Allgemeinverfügung


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Gemeinde G hat ein Taubenproblem. Aus Sorgen vor ansteckenden Krankheiten verbietet die Ordnungsbehörde von G das Füttern von Tauben im öffentlichen Stadtpark.

Einordnung des Falls

Verwaltungsakt § 35 Abs.1, 2 VwVfG: Abgrenzung Allgemeinverfügung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Taubenfütterungsverbot ist eine „hoheitliche Maßnahme“ „einer Behörde“ „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja, in der Tat!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis. Keine hoheitliche Maßnahme ist der öffentlich-rechtliche Vertrag oder privatrechtliches Verwaltungshandeln.Das Verbot des Taubenfütterns ist eine einseitige Maßnahme auf Grundlage des Ordnungs- und Gesundheitsrechts. Sofern eine hoheitliche Maßnahme vorliegt, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt. Laut Sachverhalt hat auch eine Behörde gehandelt.

2. Das Taubenfütterungsverbot enthält eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja!

Eine Maßnahme besitzt Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen zu begründen, zu ändern, aufzuheben, festzustellen oder zu verneinen. Maßnahmen mit Regelungscharakter sind abzugrenzen von Auskünften, Warnungen und anderem schlichten Verwaltungshandeln.Das Verbot des Taubenfütterns begründet die Pflicht aller Personen in der Gemeinde G, im Stadtpark das Füttern von Tauben zu unterlassen. Eine Regelung ist gegeben.

3. Das Merkmal "Einzelfall" (§ 35 S. 1 VwVfG) grenzt Verwaltungsakte von Rechtsnormen ab.

Genau, so ist das!

Unter einer Einzelfall-Maßnahme versteht man jedenfalls eine konkret-individuelle Regelung. Das Merkmal „Einzelfall“ grenzt Verwaltungsakte von Rechtsnormen ab, die abstrakt-generell sind. Die Kategorien konkret und abstrakt beschreiben den Sachverhalt, die Kategorien individuell und generell den Personenkreis.

4. Das Taubenfütterungsverbot regelt als Allgemeinverfügung einen "Einzelfall" (§ 35 S. 1, 2 VwVfG).

Ja, in der Tat!

Auch konkret-generelle Regelungen können Verwaltungsakte sein, und zwar in Gestalt von Allgemeinverfügungen (§ 35 S. 2 VwVfG). Allgemeinverfügungen betreffen einen konkreten Sachverhalt und einen unbestimmten, aber bestimmbaren, Personenkreis.So ist es hier: Die Maßnahme regelt das Verbot des Fütterns von Tauben im öffentlichen Stadtpark (= ein Sachverhalt, konkret). Sie richtet sich zugleich an sämtliche Personen, die sich im Stadtpark von G aufhalten (= Vielzahl von Personen, generell). Da es hier jedoch um die Benutzung einer Sache (der Stadtpark) durch die Allgemeinheit geht (siehe: § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG), stellt das Verbot keine abstrakt-generelle Regelung (Rechtsnorm), sondern eine konkret-generelle Regelung (Allgemeinverfügung) dar.

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