Polizeiverordnung (Beispielsfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizei erlässt eine stadtweit geltende Verordnung, die einen Leinenzwang für (näher bestimmte) gefährliche Hundearten vorsieht. Bei Verstößen ist ein empfindliches Bußgeld vorgesehen. Hundehalterin H ist hiermit nicht einverstanden und möchte gegen die Verordnung vorgehen.
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Einordnung des Falls
Polizeiverordnung (Beispielsfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H kann im Wege des Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen die Verordnung vorgehen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnung ist die jeweilige allgemeine Generalklausel der Polizeigesetze.
Nein!
3. Die einschlägige Landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Verordnung setzt tatbestandlich eine „Gefahr“ voraus. Ist die Verordnung damit nur rechtmäßig, wenn alle Adressaten eine konkrete Gefahr verursachen?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Rechtmäßige Verordnungen sind Teil der Rechtsordnung und fallen damit unter das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit.
Ja, in der Tat!
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