Polizeiverordnung (Beispielsfall)
3. April 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizei erlässt eine stadtweit geltende Verordnung, die einen Leinenzwang für (näher bestimmte) gefährliche Hundearten vorsieht. Bei Verstößen ist ein empfindliches Bußgeld vorgesehen. Hundehalterin H ist hiermit nicht einverstanden und möchte gegen die Verordnung vorgehen.
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Einordnung des Falls
Polizeiverordnung (Beispielsfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H kann im Wege des Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen die Verordnung vorgehen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnung ist die jeweilige allgemeine Generalklausel der Polizeigesetze.
Nein!
3. Die einschlägige Landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Verordnung setzt tatbestandlich eine „Gefahr“ voraus. Ist die Verordnung damit nur rechtmäßig, wenn alle Adressaten eine konkrete Gefahr verursachen?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Rechtmäßige Verordnungen sind Teil der Rechtsordnung und fallen damit unter das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Blackpanther
14.3.2022, 14:54:48
Ist es hinsichtlich der Ermächtigung für Verordnungen in NRW wie in Bayern? Also nur spezielle Verodnungsermächtigungen?

Lukas_Mengestu
15.3.2022, 11:11:25
Hallo Blackpanther, in NRW ergibt sich die allgemeine Verordnungsermächtigung aus § 26 Abs. 1 bzw. § 27 Abs. 1 iVm § 25 S. 1 OBG NRW. Die Rechtslage ist hier also eine andere als in Bayern. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CR7
21.2.2023, 11:08:34
Für die Sachsen: § 32 SächsPBG

A-MUC
2.7.2024, 21:58:54
Wenn ich mich nicht verlesen habe, stand doch gar nicht fest, dass wir uns in Hamburg befinden, oder? Der § 1 SOG kam für mich jedenfalls etwas überraschend. Außerdem ein kleiner Rechtschreibfehler: "Der Tatbestand des § 1 I SOG setzt das vorliegen..". Vorliegen muss groß geschrieben werden. Danke für das Kapitel zum Polizei- und Sicherheitsrecht. Sehr hilfreich!

Linne_Karlotta_
29.7.2024, 15:41:20
Hi @[A-MUC](209564), danke für Deine Nachfrage! Du hast völlig Recht damit, dass der Sachverhalt in keinem bestimmten Bundesland spielt. Wir möchten, dass möglichst viele User:innen, egal aus welchem Bundesland, die Aufgaben lösen können, insbesondere dann, wenn die landesrechtlichen Normen einen identischen Regelungsinhalt haben. Daher formulieren wir die Hinweistexte immer allgemein, geben ein paar Normbeispiele aus verschiedenen Bundesländern und zeigen nur auf, wenn es in einem Bundesland eine Besonderheit gibt. Tatsächlich waren wir an der von Dir genannten Stelle aber etwas ungenau. § 1 Abs. 1 HH SOG sollte hier nur als ein Beispiel für eine entsprechende landesrechtliche Norm dienen – da sich die Regeln zwar in verschiedenen Gesetzen befinden, es aber stets nur einer abstrakten Gefahr zum Erlass eines Rechtsverordnung bedarf. Ich habe die Aussage jetzt verallgemeinert und noch ein weiteres Normbeispiel genannt. Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team

A-MUC
29.7.2024, 22:43:09
Super, danke für die Rückmeldung und die Anpassung! Liebe Grüße :)

luisahrn
19.12.2024, 11:47:53
Nach welcher Normenkette ist die Polizei in NRW auch zuständig zum Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen? Also warum (nach welcher Norm) darf das auch die Polizei
behördeund nicht nur die Ordnungs
behörde?

Neal Caffrey
17.2.2025, 10:58:35
Nach meinem Verständnis ist es gerade so, dass für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr in NRW ausschließlich Ordnungs
behörden nach §§ 26 I, 27 I OBG zuständig sind. Insbesondere ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 8 I PolG NRW ist nach dem Grundsatz der Spezialität verwehrt (und würde inhaltlich zudem eine konkrete Gefahr voraussetzen, was für eine abstrakt generelle Rechtsverordnung wenig sinnvoll wäre).

GutgläubigerRitter
30.1.2025, 15:36:34
Hallo, zwar gibt es in § 25a IV OBG (Brandenburg) eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen, allerdings ermächtigt diese - falls ich nichts übersehe - nicht die Polizei, sondern den:die Minister:in für Inneres. Deshalb passt die Ermächtigungsgrundlage nicht ganz zum Sachverhalt, vielleicht könnte man das ja knapp ergänzen! Bei mir hatte das für Verwirrung gesorgt :)
Wysiati
9.2.2025, 14:11:48
Gehe ich recht in der Annahme, dass in Bayern eine solche Verordnung von der Polizei nicht erlassen werden könnte, sondern lediglich von den Sicherheits
behörden nach Art. 6 LStVG, auf Grundlage des Art. 37 I 2 a.E. LStVG?