Mitleidstötung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Patient O ist todkrank, aber noch bei Bewusstsein. Angesichts Os schwerer Leiden hat Krankenschwester T Mitleid. Um ihm weiteres Leiden und einen Todeskampf zu ersparen, verabreicht sie O tödliche Injektionen. Weder O selbst noch seine Angehörigen hatten T hierum gebeten.
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Einordnung des Falls
Mitleidstötung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O war "arg- und wehrlos" (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat in "feindseliger Willensrichtung" gehandelt.
Ja, in der Tat!
3. Dass T den O getötet hat, ist aufgrund der Umstände in gewisser Weise nachvollziehbar. Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe stünde nicht in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Maß der Schuld.
Ja!
4. Nach der Tatbestandseinschränkung der Literatur durch ein zusätzliches Merkmal ("verwerflicher Vertrauensbruch" bzw. "tückisch-verschlagenes Vorgehen") würde die Strafbarkeit des T wegen Mordes entfallen.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Nach der Rechtsprechung ist T wegen Mordes zu verurteilen. T profitiert jedoch von einer Strafmilderung.
Ja, in der Tat!
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