Zivilrechtliche Nebengebiete

Arbeitsrecht

Störungen des Arbeitsverhältnisses

Haftungsbefreiung des Arbeitnehmers nach § 105 SGB VII

Schema: Haftungsbefreiung des Arbeitnehmers nach § 105 SGB VII

5. März 2026

14 Kommentare

4,8(24.859 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wie prüfst Du die Haftungsbefreiung des Arbeitnehmers bei Personenunfällen (§ 105 SGB VII)?

  1. Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs (zB § 823 Abs. 1 BGB)

  2. Haftungsbefreiung nach (§ 105 SGB VII)

    1. Versicherter iSd. § 2 SGB VII ist betroffen

    2. betroffener Versicherter gehört demselben Betrieb an

    3. schädigender Arbeitnehmer handelte weder vorsätzlich noch hat sich der Versicherungsfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg ereignet

    4. Arbeitnehmer hat durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall verursacht (§§ 7, 8 SGB VII)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ahimes

ahimes

27.2.2024, 18:57:58

Hallo jurafuchs-team, Ich habe zu dem Fall mit den 2 Kollegen der W-GmbH und Weg zur Dienstreise eine Verständnisfrage. Wenn § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis4 vorliegen,

da

nn Haftungsausschluss nach § 105 SGB (+) oder (-). Ihr habt

da

s irgendwie im 'Maßstab' unverständlich ausgedrückt und in der Subsumtion kam ich eigentlich

da

nn zu einem anderen Ergebnis. Ich wäre glücklich über ein kurzes Feedback:)

Sambajamba10

Sambajamba10

15.8.2024, 12:32:17

Hallo @[ahimes](191697), § 8 I SGB VII beschreibt den Arbeitsunfall.

Da

die beiden auf einer Dienstreise waren, lag nur ein Arbeitsunfall iSd § 8 I vor und kein Wegeunfall iSd § 8 II Nr. 1-4. Hätte ein Wegeunfall vorgelegen, hätte A haften müssen, vgl. § 105 I SGB VII (= keine Haftungsbeschränkung). Es lag aber nur ein Arbeitsunfall vor, so

da

ss A sich auf § 105 VII berufen kann (Haftungsbeschränkung). Also kurz:

Vorsatz

und/oder Wegeunfall = Haftung, § 823 I;

Fahrlässigkeit

und/oder "Nur" Arbeitsunfall = Haftungsbeschränkung, §

105 SGB VII
LEO12

Leo123!

21.10.2024, 16:26:17

Ich erbitte um eine kurze Stellungnahme eines Moderators im Hinblick auf die von @[ahimes](191697) gestellte Frage. Mir leuchtet die benannte Materie auch nicht ein.

Nils

Nils

13.11.2024, 23:29:47

Ich finde diese Einheit auch eher sperrig formuliert.

simon_487

simon_487

24.11.2025, 11:51:47

Ich habe noch nicht begriffen, welchem Zweck der Haftungsausschluss bei Wegeunfällen dient. Die grundlegende Ratio des Haftungsausschlusses habe ich so verstanden,

da

ss der Unternehmer nicht doppelt zahlen soll - einmal für die Unfallversicherung, und

da

nn noch ein zweites mal direkt ggü dem Geschädigten Betriebsangehörigen. Die Unfallversicherung ist quasi eine Haftpflichtversicherung. Hinsichtlich der durch andere Betriebsangehöriger untereinander verursachten Schäden greift der Haftungsausschluss ebenfalls,

da

auch hier aufgrund des

innerbetrieblichen Schadensausgleich

s der Unternehmer grundsätzlich (mit-)haftet und dies ebenfalls von der Unfallversicherung als "Haftpflichtversicherung" getragen wird. Wieso werden nun Wegeunfälle

da

von ausgenommen? Auch hier zahlt die Unfallversicherung. Wieso wird

da

neben ein direkter

Anspruch

gegen den Unternehmer eingeräumt?

Herr Reporter

Herr Reporter

13.2.2026, 14:22:37

Bedeutet § 105 II SGB VII,

da

ss Absatz 1 auch zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer insofern gelten soll, als

da

ss der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer einen

Anspruch

wegen Personen

schaden

hat?

Foxxy

Foxxy

13.2.2026, 14:23:53

Nein. § 105 Abs. 2 begründet keine Ansprüche des Arbeitgebers; er erweitert nur die

Haftungsprivilegierung

des Abs. 1 auf

da

s Verhältnis von Versicherten desselben Betriebs. Folge: Für Personenschäden unter Betriebsangehörigen haftet der Arbeitnehmer nur bei

Vorsatz

; bei Wegeunfällen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1–4) greift die Privilegierung nicht. Ein etwaiger deliktischer

Anspruch

des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer ist

da

her grundsätzlich gesperrt, soweit der Verletzte Versicherter ist. Prüfung der Haftungsbefreiung nach §

105 SGB VII

: - deliktischer Grun

da

nspruch (z.B. § 823 Abs. 1 BGB) - Verletzter ist Versicherter (§ 2 SGB VII) und gehört demselben Betrieb an - betriebliche Tätigkeit; Versicherungsfall nach §§ 7, 8 SGB VII - kein

Vorsatz

; kein Wegeunfall (§ 8 Abs. 2 Nr. 1–4) Ergebnis: Haftungsbefreiung. Für Ansprüche des verletzten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber gilt § 104 SGB VII.

Herr Reporter

Herr Reporter

13.2.2026, 14:31:26

Ich meine nur, ob die Haftungsbeschränkung nach § 105 I SGB VII auch für diejenigen Fälle gilt, in denen der Arbeitgeber wegen erleiden eines Personen

schaden

s gegen den Arbeitnehmer vorgeht. Gilt die Haftungsbeschränkung also auch für den Arbeitnehmer, wenn er seinem Arbeitgeber einen Personen

schaden

zufügt. I. § 823 II. Haftungsbeschränkung nach §

105 SGB VII

1. Vorliegen von § 105 I SGB VII --> Nicht anderer Arbeitnehmer geschädigt, sondern der Arbeitgeber --> Gilt § 105 I SGB VII nach § 105 II SGB VII auch für den Arbeitnehmer, wenn er den Arbeitgeber schädigt??

Herr Reporter

Herr Reporter

13.2.2026, 14:31:37

@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

13.2.2026, 14:33:59

@Herr Reporter(209401) Nein. § 105 Abs. 2 erweitert nicht den Anwendungsbereich auf den verletzten Arbeitgeber, sondern schützt den Arbeitnehmer zusätzlich gegen Regress aus übergegangenem Recht (z.B. EFZG/Sozialträger). § 105 gilt nur, wenn der Verletzte Versicherter i.S.d. § 2 SGB VII ist. Ist der Arbeitgeber nicht unfallversichert (Regelfall), greift § 105 nicht;

da

nn

Deliktsrecht

mit innerbetrieblichem

Schaden

sausgleich. Ist der Arbeitgeber ausnahmsweise selbst Versicherter und liegt ein Versicherungsfall

bei betrieb

licher Tätigkeit im selben Betrieb vor, haftet der Arbeitnehmer nur bei

Vorsatz

; Wegeunfälle sind ausgenommen. Prüfung der Haftungsbefreiung nach §

105 SGB VII

: - deliktischer Grun

da

nspruch (z.B. § 823 Abs. 1 BGB) - Verletzter ist Versicherter (§ 2 SGB VII) desselben Betriebs - betriebliche Tätigkeit; Versicherungsfall (§§ 7, 8 SGB VII) - kein

Vorsatz

; kein Wegeunfall (§ 8 Abs. 2 Nr. 1–4) - Rechtsfolge: Haftungsbefreiung; Abs. 2 erfasst auch Regress aus übergegangenem Recht Für Ansprüche des verletzten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber gilt § 104 SGB VII.

Herr Reporter

Herr Reporter

13.2.2026, 14:39:32

Also haftet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für Personenschäden grds. nach §

823 BGB

, wobei der

innerbetriebliche Schadensausgleich

Anwendung findet. @[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

13.2.2026, 14:40:58

@[Herr Reporter](209401)

Ja

, grundsätzlich: Ist der Arbeitgeber nicht Versicherter i.S.d. § 2 SGB VII, haftest du als Arbeitnehmer für seinen Personen

schaden

nach §

823 BGB

; die Haftung wird

da

nn nach den Grundsätzen des

innerbetrieblichen Schadensausgleich

s begrenzt. Anders nur, wenn der Arbeitgeber ausnahmsweise selbst Versicherter ist und der Unfall ein Versicherungsfall (§§ 7, 8 SGB VII) aus betrieblicher Tätigkeit im selben Betrieb ist;

da

nn greift §

105 SGB VII

(Haftung nur bei

Vorsatz

). Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1–4) sind von der Privilegierung ausgenommen. § 105 Abs. 2 erstreckt die Privilegierung zudem auf Ansprüche aus übergegangenem Recht (z.B. Sozialträger). So prüfst du die Haftungsbefreiung nach §

105 SGB VII

: - deliktischer Grun

da

nspruch (z.B. § 823 Abs. 1 BGB) - Verletzter ist Versicherter (§ 2 SGB VII) desselben Betriebs - betriebliche Tätigkeit; Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 7, 8 SGB VII) - kein

Vorsatz

; kein Wegeunfall (§ 8 Abs. 2 Nr. 1–4) - Rechtsfolge: Haftungsbefreiung; Abs. 2 erfasst auch übergegangene Ansprüche Für Ansprüche des verletzten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber gilt § 104 SGB VII.

TH32

TH32

13.2.2026, 14:23:05

Handelt es sich bei § 105 SGB um eine

Haftungsprivilegierung

, welche

da

s Ver

schuld

en modifiziert, oder um eine eigenständige Befreiung, welche vom SE-

Anspruch

nach z.B. § 823 I BGB befreit?

Foxxy

Foxxy

13.2.2026, 14:23:40

§

105 SGB VII

ist eine eigenständige Haftungsbefreiung (

Anspruch

sausschluss), keine Modifikation des Ver

schuld

ens. Deliktische Ansprüche (§§ 823 ff. BGB) wegen Personenschäden sind gesperrt; Haftung bleibt nur bei

Vorsatz

oder bei Wegeunfällen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII). Prüfung: 1)

Anspruch

sentstehung (z. B. § 823 Abs. 1 BGB) 2) Haftungsbefreiung §

105 SGB VII

: - Geschädigter ist Versicherter (§ 2 SGB VII) - Schädiger gehört demselben Betrieb an - Verursachung eines Versicherungsfalls durch betriebliche Tätigkeit (§§ 7, 8 SGB VII) - Kein

Vorsatz

- Kein versicherter Weg i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII Rechtsfolge: Kein

Anspruch

gegen den Arbeitnehmer für Personenschäden; Eintritt der gesetzlichen Unfallversicherung. Sachschäden sind nicht erfasst.


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