Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Störungen des Arbeitsverhältnisses
Haftungsbefreiung des Arbeitnehmers nach § 105 SGB VII
Schema: Haftungsbefreiung des Arbeitnehmers nach § 105 SGB VII
5. März 2026
14 Kommentare
4,8 ★ (24.859 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie prüfst Du die Haftungsbefreiung des Arbeitnehmers bei Personenunfällen (§ 105 SGB VII)?
Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs (zB § 823 Abs. 1 BGB)
Haftungsbefreiung nach (§ 105 SGB VII)
Versicherter iSd. § 2 SGB VII ist betroffen
betroffener Versicherter gehört demselben Betrieb an
schädigender Arbeitnehmer handelte weder vorsätzlich noch hat sich der Versicherungsfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg ereignet
Arbeitnehmer hat durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall verursacht (§§ 7, 8 SGB VII)
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ahimes
27.2.2024, 18:57:58
Hallo jurafuchs-team, Ich habe zu dem Fall mit den 2 Kollegen der W-GmbH und Weg zur Dienstreise eine Verständnisfrage. Wenn § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis4 vorliegen,
dann Haftungsausschluss nach § 105 SGB (+) oder (-). Ihr habt
das irgendwie im 'Maßstab' unverständlich ausgedrückt und in der Subsumtion kam ich eigentlich
dann zu einem anderen Ergebnis. Ich wäre glücklich über ein kurzes Feedback:)
Sambajamba10
15.8.2024, 12:32:17
Hallo @[ahimes](191697), § 8 I SGB VII beschreibt den Arbeitsunfall.
Dadie beiden auf einer Dienstreise waren, lag nur ein Arbeitsunfall iSd § 8 I vor und kein Wegeunfall iSd § 8 II Nr. 1-4. Hätte ein Wegeunfall vorgelegen, hätte A haften müssen, vgl. § 105 I SGB VII (= keine Haftungsbeschränkung). Es lag aber nur ein Arbeitsunfall vor, so
dass A sich auf § 105 VII berufen kann (Haftungsbeschränkung). Also kurz:
Vorsatzund/oder Wegeunfall = Haftung, § 823 I;
Fahrlässigkeitund/oder "Nur" Arbeitsunfall = Haftungsbeschränkung, §
105 SGB VIILeo123!
21.10.2024, 16:26:17
Ich erbitte um eine kurze Stellungnahme eines Moderators im Hinblick auf die von @[ahimes](191697) gestellte Frage. Mir leuchtet die benannte Materie auch nicht ein.
Nils
13.11.2024, 23:29:47
Ich finde diese Einheit auch eher sperrig formuliert.
simon_487
24.11.2025, 11:51:47
Ich habe noch nicht begriffen, welchem Zweck der Haftungsausschluss bei Wegeunfällen dient. Die grundlegende Ratio des Haftungsausschlusses habe ich so verstanden,
dass der Unternehmer nicht doppelt zahlen soll - einmal für die Unfallversicherung, und
dann noch ein zweites mal direkt ggü dem Geschädigten Betriebsangehörigen. Die Unfallversicherung ist quasi eine Haftpflichtversicherung. Hinsichtlich der durch andere Betriebsangehöriger untereinander verursachten Schäden greift der Haftungsausschluss ebenfalls,
daauch hier aufgrund des
innerbetrieblichen Schadensausgleichs der Unternehmer grundsätzlich (mit-)haftet und dies ebenfalls von der Unfallversicherung als "Haftpflichtversicherung" getragen wird. Wieso werden nun Wegeunfälle
davon ausgenommen? Auch hier zahlt die Unfallversicherung. Wieso wird
daneben ein direkter
Anspruchgegen den Unternehmer eingeräumt?
Herr Reporter
13.2.2026, 14:22:37
Bedeutet § 105 II SGB VII,
dass Absatz 1 auch zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer insofern gelten soll, als
dass der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer einen
Anspruchwegen Personen
schadenhat?
Foxxy
13.2.2026, 14:23:53
Nein. § 105 Abs. 2 begründet keine Ansprüche des Arbeitgebers; er erweitert nur die
Haftungsprivilegierungdes Abs. 1 auf
das Verhältnis von Versicherten desselben Betriebs. Folge: Für Personenschäden unter Betriebsangehörigen haftet der Arbeitnehmer nur bei
Vorsatz; bei Wegeunfällen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1–4) greift die Privilegierung nicht. Ein etwaiger deliktischer
Anspruchdes Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer ist
daher grundsätzlich gesperrt, soweit der Verletzte Versicherter ist. Prüfung der Haftungsbefreiung nach §
105 SGB VII: - deliktischer Grun
danspruch (z.B. § 823 Abs. 1 BGB) - Verletzter ist Versicherter (§ 2 SGB VII) und gehört demselben Betrieb an - betriebliche Tätigkeit; Versicherungsfall nach §§ 7, 8 SGB VII - kein
Vorsatz; kein Wegeunfall (§ 8 Abs. 2 Nr. 1–4) Ergebnis: Haftungsbefreiung. Für Ansprüche des verletzten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber gilt § 104 SGB VII.
Herr Reporter
13.2.2026, 14:31:26
Ich meine nur, ob die Haftungsbeschränkung nach § 105 I SGB VII auch für diejenigen Fälle gilt, in denen der Arbeitgeber wegen erleiden eines Personen
schadens gegen den Arbeitnehmer vorgeht. Gilt die Haftungsbeschränkung also auch für den Arbeitnehmer, wenn er seinem Arbeitgeber einen Personen
schadenzufügt. I. § 823 II. Haftungsbeschränkung nach §
105 SGB VII1. Vorliegen von § 105 I SGB VII --> Nicht anderer Arbeitnehmer geschädigt, sondern der Arbeitgeber --> Gilt § 105 I SGB VII nach § 105 II SGB VII auch für den Arbeitnehmer, wenn er den Arbeitgeber schädigt??
Herr Reporter
13.2.2026, 14:31:37
@[Foxxy](180364)
Foxxy
13.2.2026, 14:33:59
@Herr Reporter(209401) Nein. § 105 Abs. 2 erweitert nicht den Anwendungsbereich auf den verletzten Arbeitgeber, sondern schützt den Arbeitnehmer zusätzlich gegen Regress aus übergegangenem Recht (z.B. EFZG/Sozialträger). § 105 gilt nur, wenn der Verletzte Versicherter i.S.d. § 2 SGB VII ist. Ist der Arbeitgeber nicht unfallversichert (Regelfall), greift § 105 nicht;
dann
Deliktsrechtmit innerbetrieblichem
Schadensausgleich. Ist der Arbeitgeber ausnahmsweise selbst Versicherter und liegt ein Versicherungsfall
bei betrieblicher Tätigkeit im selben Betrieb vor, haftet der Arbeitnehmer nur bei
Vorsatz; Wegeunfälle sind ausgenommen. Prüfung der Haftungsbefreiung nach §
105 SGB VII: - deliktischer Grun
danspruch (z.B. § 823 Abs. 1 BGB) - Verletzter ist Versicherter (§ 2 SGB VII) desselben Betriebs - betriebliche Tätigkeit; Versicherungsfall (§§ 7, 8 SGB VII) - kein
Vorsatz; kein Wegeunfall (§ 8 Abs. 2 Nr. 1–4) - Rechtsfolge: Haftungsbefreiung; Abs. 2 erfasst auch Regress aus übergegangenem Recht Für Ansprüche des verletzten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber gilt § 104 SGB VII.
Herr Reporter
13.2.2026, 14:39:32
Also haftet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für Personenschäden grds. nach §
823 BGB, wobei der
innerbetriebliche SchadensausgleichAnwendung findet. @[Foxxy](180364)
Foxxy
13.2.2026, 14:40:58
@[Herr Reporter](209401)
Ja, grundsätzlich: Ist der Arbeitgeber nicht Versicherter i.S.d. § 2 SGB VII, haftest du als Arbeitnehmer für seinen Personen
schadennach §
823 BGB; die Haftung wird
dann nach den Grundsätzen des
innerbetrieblichen Schadensausgleichs begrenzt. Anders nur, wenn der Arbeitgeber ausnahmsweise selbst Versicherter ist und der Unfall ein Versicherungsfall (§§ 7, 8 SGB VII) aus betrieblicher Tätigkeit im selben Betrieb ist;
dann greift §
105 SGB VII(Haftung nur bei
Vorsatz). Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1–4) sind von der Privilegierung ausgenommen. § 105 Abs. 2 erstreckt die Privilegierung zudem auf Ansprüche aus übergegangenem Recht (z.B. Sozialträger). So prüfst du die Haftungsbefreiung nach §
105 SGB VII: - deliktischer Grun
danspruch (z.B. § 823 Abs. 1 BGB) - Verletzter ist Versicherter (§ 2 SGB VII) desselben Betriebs - betriebliche Tätigkeit; Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 7, 8 SGB VII) - kein
Vorsatz; kein Wegeunfall (§ 8 Abs. 2 Nr. 1–4) - Rechtsfolge: Haftungsbefreiung; Abs. 2 erfasst auch übergegangene Ansprüche Für Ansprüche des verletzten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber gilt § 104 SGB VII.
TH32
13.2.2026, 14:23:05
Handelt es sich bei § 105 SGB um eine
Haftungsprivilegierung, welche
das Ver
schulden modifiziert, oder um eine eigenständige Befreiung, welche vom SE-
Anspruchnach z.B. § 823 I BGB befreit?
Foxxy
13.2.2026, 14:23:40
§
105 SGB VIIist eine eigenständige Haftungsbefreiung (
Anspruchsausschluss), keine Modifikation des Ver
schuldens. Deliktische Ansprüche (§§ 823 ff. BGB) wegen Personenschäden sind gesperrt; Haftung bleibt nur bei
Vorsatzoder bei Wegeunfällen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII). Prüfung: 1)
Anspruchsentstehung (z. B. § 823 Abs. 1 BGB) 2) Haftungsbefreiung §
105 SGB VII: - Geschädigter ist Versicherter (§ 2 SGB VII) - Schädiger gehört demselben Betrieb an - Verursachung eines Versicherungsfalls durch betriebliche Tätigkeit (§§ 7, 8 SGB VII) - Kein
Vorsatz- Kein versicherter Weg i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII Rechtsfolge: Kein
Anspruchgegen den Arbeitnehmer für Personenschäden; Eintritt der gesetzlichen Unfallversicherung. Sachschäden sind nicht erfasst.
