Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Störungen des Arbeitsverhältnisses
Haftungsbefreiung des Arbeitnehmers nach § 105 SGB VII
Schema: Haftungsbefreiung des Arbeitnehmers nach § 105 SGB VII
18. Januar 2026
5 Kommentare
4,8 ★ (22.597 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie prüfst Du die Haftungsbefreiung des Arbeitnehmers bei Personenunfällen (§ 105 SGB VII)?
Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs (zB § 823 Abs. 1 BGB)
Haftungsbefreiung nach (§ 105 SGB VII)
Versicherter iSd. § 2 SGB VII ist betroffen
betroffener Versicherter gehört demselben Betrieb an
schädigender Arbeitnehmer handelte weder vorsätzlich noch hat sich der Versicherungsfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg ereignet
Arbeitnehmer hat durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall verursacht (§§ 7, 8 SGB VII)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ahimes
27.2.2024, 18:57:58
Hallo jurafuchs-team, Ich habe zu dem Fall mit den 2 Kollegen der W-GmbH und Weg zur Dienstreise eine Verständnisfrage. Wenn § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis4 vorliegen, dann Haftungsausschluss nach § 105 SGB (+) oder (-). Ihr habt das irgendwie im 'Maßstab' unverständlich ausgedrückt und in der Subsumtion kam ich eigentlich dann zu einem anderen Ergebnis. Ich wäre glücklich über ein kurzes Feedback:)
Sambajamba10
15.8.2024, 12:32:17
Hallo @[ahimes](191697), § 8 I SGB VII beschreibt den Arbeitsunfall. Da die beiden auf einer Dienstreise waren, lag nur ein Arbeitsunfall iSd § 8 I vor und kein Wegeunfall iSd § 8 II Nr. 1-4. Hätte ein Wegeunfall vorgelegen, hätte A haften müssen, vgl. § 105 I SGB VII (= keine Haftungsbeschränkung). Es lag aber nur ein Arbeitsunfall vor, sodass A sich auf § 105 VII berufen kann (Haftungsbeschränkung). Also kurz:
Vorsatzund/oder Wegeunfall = Haftung, § 823 I;
Fahrlässigkeit und/oder "Nur" Arbeitsunfall = Haftungsbeschränkung,
§ 105 SGB VIILeo123!
21.10.2024, 16:26:17
Ich erbitte um eine kurze Stellungnahme eines Moderators im Hinblick auf die von @[ahimes](191697) gestellte Frage. Mir leuchtet die benannte Materie auch nicht ein.
Nils
13.11.2024, 23:29:47
Ich finde diese Einheit auch eher sperrig formuliert.
simon_487
24.11.2025, 11:51:47
Ich habe noch nicht begriffen, welchem Zweck der Haftungsausschluss bei Wegeunfällen dient. Die grundlegende Ratio des Haftungsausschlusses habe ich so verstanden, dass der Unternehmer nicht doppelt zahlen soll - einmal für die Unfallversicherung, und dann noch ein zweites mal direkt ggü dem Geschädigten Betriebsangehörigen. Die Unfallversicherung ist quasi eine Haftpflichtversicherung. Hinsichtlich der durch andere Betriebsangehöriger untereinander verursachten Schäden greift der Haftungsausschluss ebenfalls, da auch hier aufgrund des innerbetrieblichen Schadensausgleichs der Unternehmer grundsätzlich (mit-)haftet und dies ebenfalls von der Unfallversicherung als "Haftpflichtversicherung" getragen wird. Wieso werden nun Wegeunfälle davon ausgenommen? Auch hier zahlt die Unfallversicherung. Wieso wird daneben ein direkter Anspruch gegen den Unternehmer eingeräumt?
