Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Vorläufiger Rechtsschutz

Einstweilige Verfügung (§§ 935 ff. ZPO)

Schema: Einstweilige Verfügung (§§ 935 ff. ZPO)

22. November 2024

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Wie prüfst Du die Anordnung der einstweiligen Verfügung?

  1. Zulässigkeit

    Die Zulässigkeitsprüfung erfolgt nach den allgemeinen Regeln. Besonderheiten ergeben sich im Rahmen der Zuständigkeit (§§ 937, 942 ZPO) und der Bestimmtheit des Antrags (§ 938 Abs. 1 ZPO).

  2. Begründetheit

    Die Prüfung der Begründetheit variiert je nachdem welche einstweilige Verfügung statthaft ist. Im Einzelnen zu unterscheiden sind: (1) Sicherungsverfügung, § 935 ZPO; (2) Regelungsverfügung § 940 ZPO und (3) Leistungsverfügung. Bei jeder Variante ist jedoch stets zu prüfen, dass es zu keiner Vorwegnahme der Hauptsache kommt.

    1. Verfügungsanspruch

      (1) Im Rahmen der Sicherungsverfügung ist Verfügungsanspruch jeder nicht auf Geldzahlung gerichtete materiell-rechtliche Anspruch (§ 935 ZPO). (2) Verfügungsanspruch im Rahmen des § 940 ZPO ist ein streitiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. (3) Auch bei der Leistungsverfügung handelt es sich um Ansprüche, die nicht auf Geldzahlung gerichtet sind.

    2. Verfügungsgrund

      (1) Verfügungsgrund im Sinne des § 935 ZPO ist jede drohende Veränderung, welche die Durchsetzung des Anspruchs vereiteln oder wesentlich erschweren könnte (Eilbedürftigkeit). (2) Verfügungsgrund im Sinne der Regelungsverfügung ist der Bedarf einer Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen (Eilbedürftigkeit). (3) Bei der Leistungsverfügung lässt die Rechtsprechung ausnahmsweise eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel zu, Ansprüche des Gläubigers durchzusetzen, wenn diesem andernfalls ein unverhältnismäßig großer, irreparabler oder gar existenzgefährdender Nachteil droht.

    3. Keine Vorwegnahme der Hauptsache

      Eine solche liegt vor, wenn schon durch die einstweilige Verfügung eine Befriedigung der Ansprüche des Antragstellers eintritt. Dies wird regelmäßig über die Inanspruchnahme eines Sequesters gelöst.

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