Öffentliches Recht

VwGO

Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)

Eilantrag (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO) - Begründetheit

Schema: Eilantrag (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO) - Begründetheit

23. November 2024

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Die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO richtet sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die summarische Prüfung bedeutet im ersten Examen grundsätzlich eine umfassende Prüfung des Hauptsacheverfahrens. Wie prüfst Du dies?

  1. Erfolgsaussichten in der Hauptsache

    Im Rahmen der Begründetheit des § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO werden die Vor- und Nachteile der sofortigen Vollziehbarkeit gegeneinander abgewogen. Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso eher überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

    1. Sachentscheidungsvoraussetzungen

      Für die Sachurteilsvoraussetzungen kann nach oben verwiesen werden. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat dieselben Sachentscheidungsvoraussetzungen, wie die Anfechtungsklage. Gegebenenfalls kannst Du diesen Prüfungspunkt auch komplett weglassen.

    2. Begründetheit - Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts

      Zunächst wird geprüft, ob der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung rechtswidrig ist (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

      1. Ermächtigungsgrundlage

        Aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes bedarf es für den Erlass eines (belastenden) Verwaltungsakts immer eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, nach der die Verwaltung zum Handeln ermächtigt ist.

      2. Formelle Rechtmäßigkeit

        Die formelle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts setzt voraus, dass die Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formvorschriften eingehalten wurden.

      3. Materielle Rechtmäßigkeit

        Ein Verwaltungsakt ist materiell rechtmäßig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen und der Verwaltungsakt die richtige Rechtsfolge enthält. Weiterhin muss der Verwaltungsakt mit dem sonstigen höherrangigen Recht, insbesondere der Grundrechte, vereinbar sein.

    3. Begründetheit - Subjektive Rechtsverletzung

      Der Adressat des Verwaltungsakt müsste durch diesen in seinen subjektiven Rechten verletzt sein (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Ist der Verwaltungsakt rechtswidrig, resultiert die Rechtsverletzung schon allein daraus, dass der Adressat einen rechtswidrigen Verwaltungsakt gegen sich gelten lassen muss. Der Adressat kann durch den Verwaltungsakt auch in speziellen Grundrechten verletzt sein. Besondere Bedeutung hat dieser zusätzliche Prüfungspunkt vor allem in den Fällen der Drittanfechtung.

    4. Zwischenergebnis: Erfolgsaussichten in der Hauptsache

      An dieser Stelle bietet es sich an, sich erneut zu vergegenwärtigen, an welcher Stelle der Prüfung man gerade ist. Durch diese klare Trennung der Prüfungspunkte wird zudem deutlich, dass die Interessenabwägung zwar die Erfolgsaussichten in der Hauptsache berücksichtigt, aber letztlich noch darüber hinaus geht.

  2. Interessenabwägung

    Ist der Verwaltungsakt (1) offensichtlich rechtswidrig und korrespondiert damit eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers, so kann kein öffentliches Interesse am Vollzug eines Verwaltungsakts bestehen. Der Antrag ist begründet. Andererseits kann es (2)trotz Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakt ein überwiegendes Interesse des Klägers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung geben. Dazu müsste es dann aber entsprechende Ausführungen im Sachverhalt geben. Dann wäre der Antrag ebenfalls begründet. Ist (3) der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung rechtmäßig und es besteht kein überwiegendes Interesse des Klägers, so ist der Antrag unbegründet.

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