Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die ZVR-Klausur
Anspruch des Dritten aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB – einschränkende Korrektur
Dartspielerin D hat ihrem Freund F ihre Dartscheibe geliehen. Bei der Zwangsvollstreckung des G gegen F wird diese wirksam gepfändet und anschließend versteigert. Der von dem Meistbietenden M gezahlte Erlös wurde bereits an G ausbezahlt. D erhebt Klage gegen G auf Erlösherausgabe.
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Anspruch des Dritten gegen den Vollstreckungsgläubiger auf Herausgabe des Erlöses aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB?
Dartspielerin D hat ihrem Freund F ihre Dartscheibe geliehen. Bei der Zwangsvollstreckung des G gegen F wird diese wirksam gepfändet und anschließend versteigert. Der von dem meistbietenden M gezahlte Erlös wurde bereits an G ausbezahlt. D erhebt Klage gegen G auf Erlösherausgabe.
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Vertiefung: Analoge Anwendung § 1247 S. 2 BGB bei öffentlicher Versteigerung der Pfandsache
Ein Dritter, der im Rahmen einer Zwangsversteigerung sein ursprüngliches Eigentum an der Pfandsache an den Ersteigerer verloren hat, wird nach § 1247 S. 2 BGB analog zunächst Eigentümer des Erlöses. Schauen wir uns diese Vorschrift noch einmal genauer an!
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Erhebung der verlängerten Drittwiderspruchsklage durch Klageumstellung
D hat ihren Ehering bei ihrer Liebhaberin L vergessen. Als der Ring bei der Zwangsvollstreckung des G gegen L gepfändet wird, erhebt sie Drittwiderspruchsklage beim zuständigen Gericht. Noch während des Prozesses wird der Ring jedoch versteigert und der Erlös dafür an G ausgezahlt.