ZR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht
Anspruch des Dritten aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB – einschränkende Korrektur
Dartspielerin D hat ihrem Freund F ihre Dartscheibe geliehen. Bei der Zwangsvollstreckung des G gegen F wird diese wirksam gepfändet und anschließend versteigert. Der von dem Meistbietenden M gezahlte Erlös wurde bereits an G ausbezahlt. D erhebt Klage gegen G auf Erlösherausgabe.
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Anspruch des Dritten gegen den Vollstreckungsgläubiger auf Herausgabe des Erlöses aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB?
Dartspielerin D hat ihrem Freund F ihre Dartscheibe geliehen. Bei der Zwangsvollstreckung des G gegen F wird diese wirksam gepfändet und anschließend versteigert. Der von dem meistbietenden M gezahlte Erlös wurde bereits an G ausbezahlt. D erhebt Klage gegen G auf Erlösherausgabe.
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Vertiefung: Analoge Anwendung § 1247 S. 2 BGB bei öffentlicher Versteigerung der Pfandsache
Ein Dritter, der im Rahmen einer Zwangsversteigerung sein ursprüngliches Eigentum an der Pfandsache an den Ersteigerer verloren hat, wird nach § 1247 S. 2 BGB analog zunächst Eigentümer des Erlöses. Schauen wir uns diese Vorschrift noch einmal genauer an!
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Anspruch auf Herausgabe der gepfändeten Sache gegen den Ersteigerer? (§ 985 BGB, §§ 812ff. BGB)
D hat seinen Dudelsack nach der Bandprobe bei Bandkollegin B gelassen. Bei der Zwangsvollstreckung des G gegen B wird er gepfändet und versteigert. Der Zuschlag geht an den Meistbietenden M. M erhält den Dudelsack nach der Versteigerung gegen Bezahlung der gebotenen Summe.
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Möglichkeiten des Dritten nach der Versteigerung - „verlängerte Drittwiderspruchsklage“ / Herausgabeklage? (Überblick)
Rs Rennrad wird im Rahmen der Zwangsversteigerung des G gegen S gepfändet und versteigert. M ist der Meistbietende. Die Gerichtsvollzieherin zahlt den Versteigerungserlös aus. R möchte nun entweder das Rennrad selbst zurück oder zumindest den dafür erhaltenen Versteigerungserlös.