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Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB: 12 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 12 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

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Zivilrecht › Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Grundfall Darlehen

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Zivilrecht › Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Spezielle Pflicht des Darlehensgebers zu einer Kreditwürdigkeitsprüfung mit besonderen Regeln für ihre Verletzung (§§ 505a-d)

Herr H hat hohe Spielschulden und nur €1.500 Vermögen. Bank B bietet ihm ohne vorherige Kreditwürdigkeitsprüfung einen Darlehensvertrag über €20.000 mit vierjähriger Laufzeit jährlichem Zins von 1,5% an. H unterzeichnet den Darlehensvertrag, der alle erforderlichen Mindestangaben enthält.

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Zivilrecht › Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Vorgeschriebene Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB

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Zivilrecht › Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

(Qualifizierte) Schriftform bei Verbraucherdarlehen (§§ 492ff. BGB)

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Zivilrecht › Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Begriff

Bauer B leiht sich von seinem Nachbarn N zehn Liter Dünger und einen Traktor, um sein Feld zu düngen. Sie vereinbaren, dass B dem N eine Woche später zehn Liter Dünger und den Traktor zurückbringt.

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Zivilrecht › Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Außerordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer, § 490 Abs. 2

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Zivilrecht › Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Ordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer, § 489

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Zivilrecht › Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Pflichten des Darlehensnehmers – Rückzahlungspflicht

Bank B gewährt Unternehmerin U ein zurückzuzahlendes Darlehen über €100.000 zu einem Zinsatz von 2%, der jährlich gezahlt werden muss.

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Zivilrecht › Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Pflichten des Darlehensnehmers – Zahlung von Zinsen

Bank B vereinbart mit Unternehmerin U einen Vertrag über ein Darlehen in Höhe von € 100.000. Die Zinsen sollen laut Vertrag 2% betragen und die Rückzahlung des Darlehens erfolgt nach drei Jahren.

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Zivilrecht › Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Pflichten des Darlehensgebers

Nach § 488 Abs. 1 BGB hat der Darlehensgeber die Pflicht, dem Darlehensnehmer den Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen. Wie kann er dies tun?

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Zivilrecht › Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Zustandekommen + grds. formfrei

Geschäftsführer H fragt bei Bank B an, ob diese ihm einen Kredit über €100.000 für die Finanzierung eines Bürogebäudes gewähren kann. Diese antwortet, dass sie dafür einen Zins für €200 pro Monat verlangt und die Rückzahlung des Darlehens nach zwei Jahren fällig wird. H erklärt sich damit einverstanden.

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Zivilrecht › Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Begriff und Abgrenzung

Anwältin A möchte Kanzleimöbel im Wert von €30.000 kaufen. Da ihr gerade das nötige Geld dafür fehlt, nimmt sie bei der Bank B ein Darlehen auf. B gewährt ihr €30.000. Dafür soll A ihr monatlich €140 Zinsen zahlen. Nach drei Jahren sollen die €30.000 dann zurückgezahlt werden.