Strafrecht > Examensrelevante Rechtsprechung SR
(versuchte) Strafvereitelung durch Strafverteidigung?
Staatsanwalt S ermittelt gegen Drogendealerin D und beantragt im Juni einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr. Ds Verteidigerin T, die Akteneinsicht beantragt hatte, erhält per Post mit der Aktenkopie versehentlich auch einen Entwurf des Haftbefehls. T leitet die ganze Akte an D weiter. Als der Haftbefehl im Oktober vollstreckt werden soll, ist D geflohen. Schon drei Tage später kann D aber festgenommen werden.
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Abgrenzung: Versuchte oder vollendete Absatzhilfe – Jurafuchs
In dieser Entscheidung grenzt der BGH Versuch und Vollendung der „Absatzhilfe“ im Rahmen der Hehlerei ab. Während die ältere Rspr. schon die Absatzbemühungen für die Vollendung ausreichen ließ, verlangt der BGH einen Absatzerfolg, also die Übertragung der Verfügungsgewalt auf den Erwerber. Schon der allgemeine Sprachgebrauch unterscheide zwischen dem erfolgreichen Absetzen und bloßen Absatzbemühungen. Im vorliegenden Fall wurde aber das Tatobjekt sichergestellt, bevor es zu einem Absatzerfolg kam. Die Absatzhilfe ist nicht vollendet.
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Grenzen von zulässigem Verteidigungsverhalten - Jurafuchs
Die Grenzen zwischen zulässigem und verbotenen Verteidigungsverhalten sind teils fließend. Der BGH hat in diesem Beschluss entschieden, dass der Verteidiger in dem vorliegenden Fall diese Grenze überschritten hatte. Für Verteidigerunterlagen besteht ein Eine strafbare Strafvereitelung liegt aber vor, wenn der Verteidiger absichtlich oder wissentlich falsche Angaben über Geschäftsunterlagen in seinem Besitz macht, die dem Beschlagnahmeverbot nicht unterliegen und sich dadurch das Strafverfahren gegen den Mandanten zumindest für geraume Zeit verzögert. Verlangt die Ermittlungsbehörde die Herausgabe von Beweismitteln, die nicht originär durch die Verteidigung hervorgebracht wurden, darf der Verteidiger diese nicht dem staatlichen Zugriff entziehen, indem er sie verborgen hält oder falsche Angaben zum Belegenheitsort macht.