Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht
Katzenkönig-Fall (BGH, 15.09.1988): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Der Katzenkönig-Fall ist eigentlich unvorstellbar - und doch entschied der BGH bereits im Jahr 1988 über ihn. Bis heute ist er ein absoluter Klassiker. Eine Frau redet einem leichtgläubigen Polizisten ein, er müsse dem sogenannten „Katzenkönig“ ein Menschenopfer bringen, sonst würden Millionen von Menschen sterben. Der leichtgläubige Polizist glaubt ihr das – und versucht daraufhin, eine Blumenhändlerin zu erstechen, jedoch ohne Erfolg. Im „Katzenkönig-Fall“ trifft der BGH ein Leiturteil zur Abgrenzung der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) zur Anstiftung (§ 26 StGB) in Fällen, in denen der Vordermann – hier unser Polizist – einem vermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 S. 2 StGB) unterliegt. Der Fall behandelt häufige Probleme aus dem Strafrecht AT rund um Täterschaft und Teilnahme sowie Irrtümer. Im Mittelpunkt steht die Rechtsfigur des „Täters hinter dem Täter“.
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Jauchegruben-Fall (BGHSt 14, 193): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Obwohl der Jauchegruben-Fall bereits vor über 60 Jahren vom BGH entschieden wurde, zählt er noch heute zu den absolut examensrelevanten Strafrechts-Klassikern. Zu entscheiden hatte der BGH, inwieweit sich ein Täter strafbar macht, der glaubt, sein Opfer bereits durch eine Ersthandlung (z.B. Ersticken) getötet zu haben, wenn das Opfer tatsächlich erst durch eine sich daran anschließende Zweithandlung (z.B. Wurf in eine Jauchegrube) stirbt. Die zentrale Problematik liegt darin, dass der Vorsatz jeweils zum Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen muss (§§ 8, 16 StGB). Hieran fehlte es bei der Zweithandlung. Indem der BGH den Tod durch die Zweithandlung aber lediglich als unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf der Ersthandlung wertet, kommt er im Ergebnis dennoch zu einer Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Tötung.
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►Sukzessive Mittäterschaft ➔Fallbeispiel mit Lösung
In diesem Beschluss des BGH werden die Voraussetzungen für eine sukzessive Mittäterschaft und die Anrechnung der Tatbeiträge klargestellt. Da ein Tatbeteiligter nichts von den Plänen bezüglich der qualifizierenden Tatausführung beim Raub des anderen Täters wusste, ist die Zurechnung der Erfüllung von Qualifikationsmerkmalen problematisch. Eine solche sei im Rahmen der sukzessiven Mittäterschaft möglich, wenn der Hinzutretende zwar erst nach Tatvollendung, aber noch vor Tatbeendigung, unter Ausnutzung des Qualifikationsumstands auf die Sicherung des Taterfolgs gerichtete Handlungen vornimmt.
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Strafrechtsklassiker: die Gewahrsamsenklave - Jurafuchs
Ein Klassiker: Die Gewahrsamsenklave. Bei kleinen, leicht beweglichen Sachen genügt für eine Wegnahme schon ein Ergreifen und Festhalten der Sache für die Annahme einer vollendeten Wegnahme. Durch das Einstecken der Sache bringt der Täter die Sache auch schon im Ladengeschäft in einer Weise in seinen ausschließlichen Herrschaftsbereich, dass der Gewahrsam an der Sache durch den bisherigen Inhaber bereits gebrochen ist. Der bisherige Gewahrsamsinhaber kann ohne Behinderung des Täters nicht mehr über die Sache verfügen. Wer die tatsächliche Sachherrschaft innehat, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Anschauungen des tatsächlichen Lebens.
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Erfolgsqualifizierter Versuch und Gefahrzusammenhang („Gubener Hetzjagd“)
Bei der Gubener Hetzjagd-Fall setzt der BGH seine Rechtsprechung zu der Erfolgsqualifikation des § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) fort, die er bereits durch den Pistolenschlag-Fall (BGHSt 14, 110) und den Rötzel-Fall (NJW 1971, 152) begründet hat. Dabei stellt er einerseits klar, dass ein erfolgsqualifizierter Versuch auch dann angenommen werden kann, wenn das Grunddelikt (hier die Körperverletzung nach § 223 StGB) lediglich versucht wurde. Andererseits präzisiert er seine Rechtsprechung zur Frage des Unmittelbarkeitszusammenhangs. Im Rötzel-Fall hatte er noch ausgeführt, dass der für die Erfolgsqualifikation notwendige Unmittelbarkeitszusammenhang fehle, wenn der Tod des Opfers durch sein eigenes (Flucht-) Verhalten herbeigeführt wird. Nunmehr stellte er klar, dass der Unmittelbarkeitszusammenhang aber jedenfalls dann nicht ausgeschlossen sei, wenn die Panikreaktion des Opfers, die zu seiner Selbstverletzung führt, geradezu deliktstypisch sei.
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Entführt und ausgeraubt – räuberische Erpressung und erpresserischer Menschenraub? (BGH, Urt. v. 07.08.2024 – 6 StR 552/23)
Unter dem Vorwand, gemeinsam zum See zu fahren, bringen A und B den O dazu, in ihr Auto zu steigen. Wie zuvor geplant, steigen sie an einer verlassenen Straße aus, schlagen O und fordern ihn auf, ihnen seine EC-Karte und PIN zu geben, was O tut. A will damit an einer Bank Geld abheben, das Konto ist jedoch nicht gedeckt.
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Versuchte räuberische Erpressung – Mittäterschaft oder Beihilfe? (BGH, Beschl. v. 12.06.2024 – 1 StR 463/23)
S weiß, dass O viel Bargeld in seiner Werkstatt hat. Darüber informiert er A, der es G und D weitersagt. Daraufhin besuchen G und D den O und fordern ihn mit Pistolen in der Hand auf, ihnen das Geld zu geben. O weigert sich. G und D fliehen zu Fuß, obwohl A in der Nähe in einem von A besorgten Fluchtfahrzeug wartet.