Haftung für Sachmängel, "reiner Rechtsirrtum"
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K seinen gebrauchten "Bulli". Als K wegen des durchgerosteten Auspuffs Sachmängelgewährleistungsrechte geltend machen will, erklärt V die Anfechtung. Er sei davon ausgegangen, dass der Verkäufer bei Gebrauchtwagen keine Mängelgewährleistung schulde.
Einordnung des Falls
Haftung für Sachmängel, "reiner Rechtsirrtum"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mängelgewährleistung (§§ 434ff. BGB) gibt es nur beim Kauf neuer Sachen.
Nein!
2. V und K haben einen Kaufvertrag über den "Bulli" geschlossen (§ 433 BGB).
Genau, so ist das!
3. V kann seine Willenserklärung wegen eines Rechtsirrtums anfechten (Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Blotgrim
3.2.2024, 11:08:52
Nur um sicherzugehen, hätte der Verkäufer jetzt die Norm, die den Gewährleistungsanspruch gewährt, inhaltlich zitiert, also in seine Erklärung mit aufgenommen, dann würde ein
Rechtsfolgenirrtumvorliegen?
Leo Lee
3.2.2024, 17:27:42
Hallo Blotgrim, vielen Dank für die sehr gute Frage! Du hast es verstanden! Beim
Rechtsfolgenirrtumgeht es stets darum, dass diese BESTANDTEIL der Erklärung wird, also diese Rechtsfolge, um die es geht, immer mit erklärt wird. Vorliegend ist der Fall etwas tricky gelagert, denn wenn V dem K erklärt hätte, ich verkaufe „ohne Gewährleistung“ (statt dies einfach zu denken), hätte er als Privatkäufer die Gewährleistung – mal von § 444 BGB abgesehen – ausgeschlossen. Wenn man aber man hiervon wegschaut, hast du völlig Recht: Wenn er die Norm bzw. das Recht, das hier betroffen ist, erwähnt hätte (irgendwie geartet), wäre die Rechtsfolge Bestandteil der Erklärung geworden! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Armbrüster § 119 Rn. 85 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo