Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Inhaltsirrtum – Abgrenzung zu „reinem Rechtsirrtum“
Inhaltsirrtum – Abgrenzung zu „reinem Rechtsirrtum“
3. Juli 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K seinen gebrauchten „Bulli“. Als K wegen des durchgerosteten Auspuffs Sachmängelgewährleistungsrechte geltend machen will, erklärt V die Anfechtung. Er sei davon ausgegangen, dass der Verkäufer bei Gebrauchtwagen keine Mängelgewährleistung schulde.
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Einordnung des Falls
Inhaltsirrtum – Abgrenzung zu „reinem Rechtsirrtum“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mängelgewährleistung (§§ 434ff. BGB) gibt es nur beim Kauf neuer Sachen.
Nein!
2. V und K haben einen Kaufvertrag über den "Bulli" geschlossen (§ 433 BGB).
Genau, so ist das!
3. V ist hier – fälschlicherweise – davon ausgegangen, dass dem K keine Mängelgewährleistungsrechte zustehen. Hat V damit über eine Rechtsfolge seiner Willenserklärung geirrt?
Ja, in der Tat!
4. V kann seine Willenserklärung wegen eines Rechtsirrtums anfechten, wenn er über eine unmittelbare Rechtsfolge seiner Willenserklärung geirrt hat (Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
Fundstellen
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