Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Inhaltsirrtum – Abgrenzung zu „reinem Rechtsirrtum“

Inhaltsirrtum – Abgrenzung zu „reinem Rechtsirrtum“

3. Juli 2025

10 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft K seinen gebrauchten „Bulli“. Als K wegen des durchgerosteten Auspuffs Sachmängelgewährleistungsrechte geltend machen will, erklärt V die Anfechtung. Er sei davon ausgegangen, dass der Verkäufer bei Gebrauchtwagen keine Mängelgewährleistung schulde.

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Einordnung des Falls

Inhaltsirrtum – Abgrenzung zu „reinem Rechtsirrtum“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mängelgewährleistung (§§ 434ff. BGB) gibt es nur beim Kauf neuer Sachen.

Nein!

Nein, auch dem Käufer gebrauchter Sachen stehen die Mängelgewährleistungsrechte aus § 437 BGB zu. Es ist aber beispielsweise leichter, die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) auch bei einem Verbrauchsgüterkauf auf ein Jahr zu verkürzen (§ 476 Abs. 2 a.E. BGB). Bei neuen Sachen geht das nicht (§ 476 Abs. 2 BGB aA.).
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2. V und K haben einen Kaufvertrag über den "Bulli" geschlossen (§ 433 BGB).

Genau, so ist das!

Ein Vertrag kommt zustande durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145, 147 BGB), die hier vorliegen. V hat K haben laut Sachverhalt einen Kaufvertrag geschlossen. Gibt es im Sachverhalt keine näheren Ausführungen zum Vertragsschluss, liegt hier kein Schwerpunkt bzw. Du solltest den Vertragsschluss ohne viel Begründungsaufwand bejahen. Im zweiten Examen solltest Du an dieser Stelle direkt im Urteilsstil feststellen, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde, ohne überhaupt auf die Voraussetzungen aus §§ 145, 147 BGB einzugehen.

3. V ist hier – fälschlicherweise – davon ausgegangen, dass dem K keine Mängelgewährleistungsrechte zustehen. Hat V damit über eine Rechtsfolge seiner Willenserklärung geirrt?

Ja, in der Tat!

Es liegt ein Inhaltsirrtums vor, wenn Wille und Erklärung auseinander fallen. Eine Ausprägung des Inhaltsirrtums ist der Rechtsfolgenirrtum. Dabei irrt der Erklärende hinsichtlich der Rechtsfolgen seiner Erklärung. Ein Rechtsirrtum berechtigt (nur dann) zur Anfechtung, wenn die Rechtsfolge unmittelbar mit erklärt wird und nicht bloß mittelbare gesetzliche Folge der Erklärung ist.

4. V kann seine Willenserklärung wegen eines Rechtsirrtums anfechten, wenn er über eine unmittelbare Rechtsfolge seiner Willenserklärung geirrt hat (Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

Ja!

V hat objektiv erklärt, seinen Bulli zu verkaufen, was auch seinem subjektiven Willen entsprach. Die Rechtsfolge, dass der Verkäufer für Sachmängel haftet, ergibt sich als mittelbare Folge aus dem Gesetz (§ 437 BGB) und haftet der Erklärung des V nicht unmittelbar an. Der Rechtsirrtum ist hier ein unbeachtlicher Motivirrtum. V kann seine Erklärung nicht anfechten. Läge anders als hier tatsächlich ein Inhaltsirrtum vor, wäre in der Klausur noch der Vorrang der Mängelrechte anzusprechen, der zu einem Ausschluss der Anfechtung für den Verkäufer führen kann. Mehr dazu hier.
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