Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Haftung für Sachmängel, "reiner Rechtsirrtum"

Haftung für Sachmängel, "reiner Rechtsirrtum"

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft K seinen gebrauchten "Bulli". Als K wegen des durchgerosteten Auspuffs Sachmängelgewährleistungsrechte geltend machen will, erklärt V die Anfechtung. Er sei davon ausgegangen, dass der Verkäufer bei Gebrauchtwagen keine Mängelgewährleistung schulde.

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Einordnung des Falls

Haftung für Sachmängel, "reiner Rechtsirrtum"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mängelgewährleistung (§§ 434ff. BGB) gibt es nur beim Kauf neuer Sachen.

Nein!

Nein, auch dem Käufer gebrauchter Sachen stehen die Mängelgewährleistungsrechte aus § 437 BGB zu. Es ist aber beispielsweise leichter, die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) auch bei einem Verbrauchsgüterkauf auf ein Jahr zu verkürzen (§ 476 Abs. 2 a.E. BGB). Bei neuen Sachen geht das nicht (§ 476 Abs. 2 BGB aA.).
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2. V und K haben einen Kaufvertrag über den "Bulli" geschlossen (§ 433 BGB).

Genau, so ist das!

Ein Vertrag kommt zustande durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145, 147 BGB), die hier vorliegen.

3. V kann seine Willenserklärung wegen eines Rechtsirrtums anfechten (Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

V kann wegen Inhaltsirrtums anfechten, wenn Wille und Erklärung auseinander fallen. Eine Ausprägung des Inhaltsirrtums ist der Rechtsfolgenirrtum. Dabei irrt der Erklärende hinsichtlich der Rechtsfolgen seiner Erklärung. Er berechtigt zur Anfechtung, wenn die Rechtsfolge unmittelbar mit erklärt wird und nicht bloß mittelbare gesetzliche Folge der Erklärung ist. V müsste die Rechtsfolge – Sachmängelhaftung - also objektiv mit erklärt haben. V hat objektiv erklärt, seinen Bulli zu verkaufen, was auch seinem subjektiven Willen entsprach. Die Rechtsfolge, dass der Verkäufer für Sachmängel haftet, ergibt sich als mittelbare Folge aus dem Gesetz (§ 437 BGB) und haftet der Erklärung des V nicht unmittelbar an. Der Rechtsirrtum ist hier unbeachtlicher Motivirrtum. Läge anders als hier tatsächlich ein Inhaltsirrtum vor, wäre in der Klausur noch der Vorrang der Mängelrechte anzusprechen, der zu einem Ausschluss der Anfechtung für den Verkäufer führen kann. Der Verkäufer soll sich nicht durch eine Anfechtung der Mängelgewährleistung entziehen können. Dies gilt jedoch nur, wenn sich der Irrtum des Verkäufers auf eine Anforderung der Sache nach §§ 434, 435 BGB, also einen konkreten Mangel bezieht. Dies ist beim Eigenschaftsirrtum, § 119 Abs. 2 BGB, der Fall. Liegt der Grund für die Anfechtung dagegen nicht im Mangel der Kaufsache, wie etwa beim Inhalts- oder Erklärungsirrtum, ist die Anfechtung des Verkäufers uneingeschränkt möglich. Daher würde der Ausschluss der Anfechtung beim Inhaltsirrtum nicht greifen. Mehr dazu hier.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BL

Blotgrim

3.2.2024, 11:08:52

Nur um sicherzugehen, hätte der Verkäufer jetzt die Norm, die den Gewährleistungsanspruch gewährt, inhaltlich zitiert, also in seine Erklärung mit aufgenommen, dann würde ein

Rechtsfolgenirrtum

vorliegen?

LELEE

Leo Lee

3.2.2024, 17:27:42

Hallo Blotgrim, vielen Dank für die sehr gute Frage! Du hast es verstanden! Beim

Rechtsfolgenirrtum

geht es stets darum, dass diese BESTANDTEIL der Erklärung wird, also diese Rechtsfolge, um die es geht, immer mit erklärt wird. Vorliegend ist der Fall etwas tricky gelagert, denn wenn V dem K erklärt hätte, ich verkaufe „ohne Gewährleistung“ (statt dies einfach zu denken), hätte er als Privatkäufer die Gewährleistung – mal von §

444 BGB

abgesehen – ausgeschlossen. Wenn man aber man hiervon wegschaut, hast du völlig Recht: Wenn er die Norm bzw. das Recht, das hier betroffen ist, erwähnt hätte (irgendwie geartet), wäre die Rechtsfolge Bestandteil der Erklärung geworden! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Armbrüster § 119 Rn. 85 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

B🐝

Bienenschwarmvereinigung 🐝🐝🐝

7.8.2024, 21:35:17

Ist hier nicht sowieso die Anfechtung des V ausgeschlossen, da bereits ein Gefahrübergang stattgefunden hat? ich dachte ab dem Moment sei das Gewährleistungsrecht vorrangig und eine Anfechtung wäre nur im Falle einer arglistigen Täuschung möglich oder des Verkäufers, allerdings dann nicht wenn er sich damit seinen Gewährleistungsrechten entziehen möchte, so wie vorliegend...

Dogu

Dogu

21.8.2024, 00:25:17

Das gilt nur für den

Eigenschaftsirrtum

. Das Gewährleistungsrecht ist unabhängig von Erklärungs- oder Inhaltseigentümer zu sehen.

Dogu

Dogu

21.8.2024, 00:25:39

*irrtümer

CAUL

caulpoy

22.8.2024, 17:03:39

das würde mich auch interessieren

Tobias Krapp

Tobias Krapp

3.9.2024, 10:44:30

Hallo Bienenschwarmvereinigung, danke für deine wichtige Verständnisfrage! Die Antwort von @[Dogu](137074) ist vollkommen korrekt. Der Vorrang der Mängelrechte greift nur, wenn sich der Irrtum des Verkäufers auf eine Anforderung der Sache nach § 434 BGB, also einen konkreten Mangel bezieht. Dies ist beim

Eigenschaftsirrtum

, § 119 Abs. 2 BGB, der Fall. Liegt der Grund für die Anfechtung dagegen nicht im Mangel der Kaufsache, wie etwa beim Inhalts- oder Erklärungsirrtum, ist die Anfechtung des Verkäufers uneingeschränkt möglich. Daher würde der Ausschluss der Anfechtung beim Inhaltsirrtum nicht greifen. Da sich das sicher nicht nur @[caulpoy](245038) und du gefragt haben, habe ich das in der Aufgabe jetzt auch als entsprechenden Vertiefungshinweis aufgenommen und einen Link zu unserer Aufgabe zum Vorrang des Gewährleistungsrechts (https://applink.jurafuchs.de/FIcimaPmAMb) aufgenommen. Danke, dass ihr uns mit euren Nachfragen helft, unsere Inhalte noch besser zu vernetzen und wo nötig zu vertiefen! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias


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