Zivilrecht

Kaufrecht

Rücktritt

Besondere Bestimmungen zur Fristsetzung im Kaufmängelgewährleistungsrecht (§ 440 BGB)

Besondere Bestimmungen zur Fristsetzung im Kaufmängelgewährleistungsrecht (§ 440 BGB)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K hat bei Uhrenhändler U eine Patek Philippe Nautilus gekauft. Die Uhr war bei Gefahrübergang mangelhaft, da sie immer wieder stehen bleibt. Als K sieht, dass sie auch nach dem zweiten Reparaturversuch durch U wieder stehen bleibt, greift er sofort zum Handy und erklärt gegenüber U den Rücktritt vom Kaufvertrag.

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Einordnung des Falls

Besondere Bestimmungen zur Fristsetzung im Kaufmängelgewährleistungsrecht (§ 440 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hätte U eine Frist setzen müssen, um zurücktreten zu können (§ 323 BGB).

Nein!

Beim Rücktritt vom Kaufvertrag kann eine Fristsetzung nach den §§ 323 Abs. 2, 326 Abs. 5, 440 BGB entbehrlich sein. Eine Fristsetzung ist etwa dann entbehrlich, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (§ 440 S. 1 Var. 1 BGB). Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt (§ 440 S. 2 BGB). Dabei ist ausreichend, dass eine vom Käufer im konkreten Fall zulässigerweise gewählte Art der Nacherfüllung scheitert. Der Verkäufer hat also prinzipiell zwei Chancen, nachdem er die mangelhafte Sache geliefert hat.
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2. § 440 S. 2 BGB gibt dem Verkäufer das Recht zu zwei Nacherfüllungsversuchen.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 440 S. 2 BGB enthält nicht die Wertung, dass der Verkäufer stets zwei Nacherfüllungsversuche hätte. Wurde eine Nacherfüllungsfrist gesetzt und ist die gewählte Art der Nacherfüllung innerhalb der Nacherfüllungsfrist nicht erfolgreich, so ist ein Rücktrittsrecht wirksam entstanden. § 440 BGB regelt nur die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bzw. des Fristablaufs. Die Regelung ist also nur dann von Bedeutung, wenn Nacherfüllungsversuche zu einem Zeitpunkt scheitern, in welchem eine Frist noch nicht gesetzt oder noch nicht abgelaufen war.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BLU

blu

7.1.2024, 02:06:21

versteh ich nicht

FL

Flohm

5.3.2024, 17:38:59

Was verstehst du nicht? Vielleicht kannst du das nochmal genauer formulieren.

BE

Bioshock Energy

28.5.2024, 14:52:23

Verstehe ich irgendwie auch nicht. Wie kann ein Verkäufer ohne Nachbesserungs

fristsetzung

des Käufers überhaupt nachbessern? Setzt ein Käufer nicht immer auch gleichzeitig eine Frist, wenn er den Verkäufer zur Nachbesserung aufruft? Der § 440 S. 2 würde doch in der Praxis so gut wie nie Anwendung finden, außer in den seltenen Fällen, wo der Käufer dem Verkäufer einen Mangel lediglich mitteilt und der Verkäufer freiwillig nachbessert.

PKA

Philip Karbus

4.7.2024, 20:23:58

Stimmt, da die

Fristsetzung

ja nicht ausdrücklich erklärt zu werden braucht, entspricht die "Reklamation" der Uhr im Geschäft doch bereits einer

Fristsetzung

? Somit bestünde bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch ein Rücktrittsrecht... § 440 S. 2 spricht somit ja fast schon dafür, dass eine konkludente

Fristsetzung

nicht immer ohne Weiteres anzunehmen ist

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

21.7.2024, 23:08:54

Für die Nacherfüllung ist grundsätzlich eine

Fristsetzung

nicht erforderlich. Lediglich für die nachrangigen Rechte (Rücktritt, Schadensersatz) ist eine

Fristsetzung

(zunächst) notwendig. Erfolgt eine Nacherfüllung ohne eine

Fristsetzung

kann der Käufer bei Fehlschlag der Nacherfüllung (oder auch

Unzumutbarkeit

) dennoch direkt zum Rücktritt oder Schadensersatz übergehen. § 440 Satz 1 macht die für gewöhnlich erforderliche

Fristsetzung entbehrlich

und § 440 Satz 2 bestimmt lediglich wann eine Nachbesserung (als Variante der Nacherfüllung) als fehlgeschlagen gilt. Davon ist im Regelfall nach zwei Versuchen auszugehen. Es handelt sich dabei aber nur um eine Richtgröße, von der aufgrund S. 2 Hs. 2 bei entsprechender Interessenlage sowohl nach oben als nach unten abgewichen werden kann. Weitere Nachbesserungsversuche können etwa bei besonderer (technischer) Komplexität der Sache oder schwer behebbaren Mängeln geboten sein.


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