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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G bucht telefonisch im Hotel des H ein Zimmer für den 5.5. H sagt die Buchung zu. Als G am 5.5. eintrifft, ist das Hotel voll besetzt. H hatte sich am Telefon verhört und für den 15.5. ein Zimmer reserviert.

Einordnung des Falls

Hotelreservierung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn G und H wirksam einen Vertrag geschlossen haben sollten, handelte es sich um einen Beherbergungsvertrag, dessen Hauptbestandteil die Zimmervermietung ist.

Ja, in der Tat!

Der Beherbergungsvertrag ist ein im BGB nicht besonders geregelter, gemischter Vertrag. Wesentlicher Bestandteil ist die Zimmervermietung, auf welche Mietvertragsrecht (§§ 535ff. BGB) anzuwenden ist. Je nach Vertragsinhalt können auch Elemente des Dienstvertragsrechts (Hotelservice), des Werkvertragsrechts (Hotelmahlzeiten), des Kaufrechts (Getränke) und der Verwahrung (Garderobe) anzuwenden sein.

2. G hat am Telefon ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags für ein Zimmer am 5.5. abgegeben.

Ja!

Eine mündliche Erklärung ist abgegeben (Phase 2), wenn der Erklärende sie gegenüber dem Empfänger in einer Weise geäußert hat, dass dieser sie vernehmen kann. Der mittels Fernsprecher gemachte Antrag ist ein Angebot unter Anwesenden (§ 147 Abs. 1 S. 2 BGB). Für das Wirksamwerden unter Anwesenden kommt es (mangels gesetzlicher Regelung) in analoger Anwendung des § 130 BGB auf den Zugang (Phase 3) an.G hat im Telefonat (Fernsprecher) gegenüber H geäußert, ein Zimmer für den 5.5. buchen zu wollen und damit ein Angebot unter Anwesenden mit dem Inhalt „5.5.“ abgegeben.

3. Das Angebot des G für den 5.5. ist wirksam zugegangen, auch wenn H „15.5.“ verstanden hat.

Genau, so ist das!

Eine mündliche WE wird wirksam mit Zugang, wenn (1) der Empfänger sie wahrgenommen hat (= akustisch richtig verstanden hat) oder (2) wenn der Erklärende nach den erkennbaren Umständen keinen Zweifel daran haben konnte, dass der Empfänger sie wahrgenommen hat (hM, sog. eingeschränkte Vernehmungstheorie). Im Verkehr mit Betrieben wie Hotels, die typischerweise telefonische Bestellungen entgegennehmen, darf der Erklärende normalerweise davon ausgehen, dass seine Bestellung richtig aufgenommen wird.Das Angebot des G für den 5.5. war daher trotz des Missverständnisses zugegangen.

4. H hat mit der Zusage das Angebot des G über die Reservierung am 5.5. angenommen. H und G haben einen Beherbergungsvertrag für den 5.5. geschlossen.

Ja, in der Tat!

Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB) zustande. Die Annahme (§ 147 BGB) ist eine empfangsbedürftige WE, mit der der Annehmende gegenüber dem Antragenden sein vorbehaltloses Einverständnis mit dem angetragenen Vertragsschluss erklärt. Empfangsbedürftige WE sind nicht nach dem inneren Willen des Erklärenden, sondern nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen (§§ 133, 157 BGB).Hier war aus Sicht Dritter die Zusage des H nur so zu verstehen, dass er das Angebot des G hinsichtlich einer Reservierung am 5.5. annehmen möchte. Folglich haben G und H einen Beherbergungsvertrag für den 5.5. geschlossen.H kann seine Willenserklärung aber u.U. wegen Inhaltsirrtums (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB) anfechten. G hat aber ggf. einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens (§ 122 Abs. 1 BGB).

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