Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 831 BGB

Verrichtungsgehilfe (§ 831 Abs. 1 BGB)

Definition: Verrichtungsgehilfe (§ 831 Abs. 1 BGB)

7. August 2025

12 Kommentare

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Was versteht man unter einem „Verrichtungsgehilfen“ (§ 831 Abs. 1 BGB)?

Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist.

Eine inhaltlich verwandte Rechtsfigur im Schuldrecht ist der Erfüllungsgehilfe278 BGB). Der zentrale Unterschied der beiden besteht darin, dass der Verrichtungsgehilfe gegenüber dem Geschäftsherren weisungsgebunden ist. Das heißt, selbstständige Personen können keine Verrichtungsgehilfen, sondern allenfalls Erfüllungsgehilfen sein! Zu den Unterschieden zwischen Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe sowie zu den Unterschieden zwischen § 278 S. 1 BGB und § 831 Abs. 1 S. 1 BGB empfehlen wir Dir diese Lerneinheit in unserem Kurs zum Schuldrecht AT.
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