Definition: Verrichtungsgehilfe (§ 831 Abs. 1 BGB)
14. Juni 2025
8 Kommentare
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Was versteht man unter einem „Verrichtungsgehilfen“ (§ 831 Abs. 1 BGB)?
Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
annsophie.mzkw
27.11.2024, 06:42:49
Wenn schon die Parallele zu
§ 278 BGBgezogen wird, sollte unbedingt auf die grundlegenden Unterschiede hingewiesen werden, da sich dabei - nicht nur, aber vor allem in den ersten Semestern - nicht wenige Studierende schwer mit der Abgrenzung von § 831 und
§ 278 BGBtun. 1)
§ 831 BGBist eine eigenständige AGL für eigenes (!)
Auswahlverschuldenmit der Möglichkeit sich zu exkulpieren. 2)
§ 278 BGBist eine reine Zurechnungsnorm (keine AGL!), die niemals isoliert, sondern nur iRd
Pflichtverletzungentsprechend sowie iRd
Vertretenmüssens relevant wird. Nach
§ 278 BGBhat der
Schuldner stets das Ver
schulden seiner
Erfüllungsgehilfen zu vertreten, er haftet also für fremdes Ver
schulden. Eine Exkulpation ist nicht möglich. Von einem „Pendant“ zu sprechen kann insofern für mehr Verwirrung sorgen, als dass es hilft.
nondum conceptus
17.12.2024, 12:54:44
Eine Gegenfrage: Kann man den
§ 278 BGBinnerhalb des § 823 I BGB anwenden, in dem die
Pflichtverletzung, also das konkrete Verhalten zugerechnet wird?
annsophie.mzkw
17.12.2024, 17:39:03
@[Lena123](234295) Nach überwiegender Ansicht wird das abgelehnt und stattdessen
§ 31 BGB analogangewandt :)
nondum conceptus
17.12.2024, 17:50:15
Ich meinte generell also unabhängig von
31 BGBannsophie.mzkw
17.12.2024, 19:07:33

Tim Gottschalk
14.3.2025, 11:52:28
Hallo @[as.mzkw](244917), vielen Dank für deinen Hinweis. In der Tat ist diese Unterscheidung enorm wichtig. Wir sagen hier aber gerade nicht, dass beispielsweise
§ 831 BGBein Pendant zu
§ 278 BGBwäre. Es geht in der Aufgabe lediglich um die Begrifflichkeiten "
Erfüllungsgehilfe" und "
Verrichtungsgehilfe". Diese sind sich inhaltlich schon deutlich näher, als die jeweils daran knüpfenden Haftungsregime. Insofern halte ich unsere Darstellung nicht für falsch oder irreführend. Die sonstigen Unterschiede zwischen
§ 831 BGBund
§ 278 BGBwerden dagegen in anderen Aufgaben vermittelt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
annsophie.mzkw
14.3.2025, 13:26:10
In eurer Erklärung heißt es: „Das Pendant im
Schuldrecht ist der
Erfüllungsgehilfe(
§ 278 BGB). […]“ @[Tim Gottschalk](287974)

Tim Gottschalk
14.3.2025, 21:31:21
Hallo @[as.mzkw](244917), diese Erklärung ist mir bewusst. Sie sagt einerseits aus, dass das Pendant zum
Verrichtungsgehilfen der
Erfüllungsgehilfeist. Sie sagt andererseits aus, dass der
Erfüllungsgehilfein
§ 278 BGBgeregelt ist. Daraus ergibt sich nicht, dass
§ 278 BGBinsgesamt ein Pendant zu
§ 831 BGBwäre und das wird meines Erachtens auch deutlich genug. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team