Definition: Verrichtungsgehilfe (§ 831 Abs. 1 BGB)
22. Juni 2025
12 Kommentare
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Was versteht man unter einem „Verrichtungsgehilfen“ (§ 831 Abs. 1 BGB)?
Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
annsophie.mzkw
27.11.2024, 06:42:49
Wenn schon die Parallele zu
§ 278 BGBgezogen wird, sollte unbedingt auf die grundlegenden Unterschiede hingewiesen werden, da sich dabei - nicht nur, aber vor allem in den ersten Semestern - nicht wenige Studierende schwer mit der Abgrenzung von § 831 und
§ 278 BGBtun. 1)
§ 831 BGBist eine eigenständige AGL für eigenes (!)
Auswahlverschuldenmit der Möglichkeit sich zu exkulpieren. 2)
§ 278 BGBist eine reine Zurechnungsnorm (keine AGL!), die niemals isoliert, sondern nur iRd
Pflichtverletzungentsprechend sowie iRd
Vertretenmüssens relevant wird. Nach
§ 278 BGBhat der
Schuldner stets das Ver
schulden seiner
Erfüllungsgehilfen zu vertreten, er haftet also für fremdes Ver
schulden. Eine Exkulpation ist nicht möglich. Von einem „Pendant“ zu sprechen kann insofern für mehr Verwirrung sorgen, als dass es hilft.
nondum conceptus
17.12.2024, 12:54:44
Eine Gegenfrage: Kann man den
§ 278 BGBinnerhalb des § 823 I BGB anwenden, in dem die
Pflichtverletzung, also das konkrete Verhalten zugerechnet wird?
annsophie.mzkw
17.12.2024, 17:39:03
@[Lena123](234295) Nach überwiegender Ansicht wird das abgelehnt und stattdessen
§ 31 BGB analogangewandt :)
nondum conceptus
17.12.2024, 17:50:15
Ich meinte generell also unabhängig von
31 BGBannsophie.mzkw
17.12.2024, 19:07:33

Tim Gottschalk
14.3.2025, 11:52:28
Hallo @[as.mzkw](244917), vielen Dank für deinen Hinweis. In der Tat ist diese Unterscheidung enorm wichtig. Wir sagen hier aber gerade nicht, dass beispielsweise
§ 831 BGBein Pendant zu
§ 278 BGBwäre. Es geht in der Aufgabe lediglich um die Begrifflichkeiten "
Erfüllungsgehilfe" und "
Verrichtungsgehilfe". Diese sind sich inhaltlich schon deutlich näher, als die jeweils daran knüpfenden Haftungsregime. Insofern halte ich unsere Darstellung nicht für falsch oder irreführend. Die sonstigen Unterschiede zwischen
§ 831 BGBund
§ 278 BGBwerden dagegen in anderen Aufgaben vermittelt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
annsophie.mzkw
14.3.2025, 13:26:10
In eurer Erklärung heißt es: „Das Pendant im
Schuldrecht ist der
Erfüllungsgehilfe(
§ 278 BGB). […]“ @[Tim Gottschalk](287974)

Tim Gottschalk
14.3.2025, 21:31:21
Hallo @[as.mzkw](244917), diese Erklärung ist mir bewusst. Sie sagt einerseits aus, dass das Pendant zum
Verrichtungsgehilfen der
Erfüllungsgehilfeist. Sie sagt andererseits aus, dass der
Erfüllungsgehilfein
§ 278 BGBgeregelt ist. Daraus ergibt sich nicht, dass
§ 278 BGBinsgesamt ein Pendant zu
§ 831 BGBwäre und das wird meines Erachtens auch deutlich genug. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

Major Tom(as)
9.6.2025, 11:06:39
@Tim Gottschalk: Sorry, dass ich mich hier drei Monate später nochmal einschalte, finde es aber weiterhin wichtig. Ich sehe deinen Punkt bzgl. dessen, wie ihr die Erklärung gemeint habt, definitiv! Die Frage ist nun aber: Sollte dies "(d)eines Erachtens auch deutlich genug (werden)" oder aus Sicht des
objektiven Empfängerhorizonts (zweiterer sieht dies ja, vgl. Kommentare, nicht also so deutlich an) ;) Es spricht doch nichts dagegen, die Unterschiede auch noch hinzuzufügen? Ist ja ein Hinweiskasten, kein Teil der Definition, zudem hat euch @[annsophie.mzkw](244917) ja schon die Arbeit gespart und das übernommen, kann man ja quasi abkopieren :)

Tim Gottschalk
11.6.2025, 17:40:33
Hallo @[Major Tom(as)](258980), ich sehe auch deinen Punkt. Allerdings muss man auch sehen, dass wir bereits Aufgaben haben, die sich mit dieser Thematik ausführlich beschäftigen. Gerade hier beim Definitionstrainer werden die Aufgaben schnell überfrachtet, wenn man alle möglichen Abgrenzungen und Probleme noch mit darstellen möchte. Sie sollten sich daher meines Erachtens auf das Wichtigste konzentrieren. Ich werde aber, damit das nicht hier eine Fehleinschätzung meinerseits ist, das gerne noch einmal im Team besprechen, ob hier eine weitergehende Erklärung notwendig beziehungsweise sinnvoll wäre. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

Major Tom(as)
11.6.2025, 19:04:24
Super, merci für die Antwort :)

Wendelin Neubert
11.6.2025, 20:17:54
Hallo ihr lieben @[annsophie.mzkw](244917), @[
nondum conceptus](234295), @[Major Tom(as)](258980)! Danke für die Diskussion. Wir haben die Frage jetzt nochmal im Jurafuchs-Team diskutiert und bleiben im Wesentlichen bei der Einschätzung, die @[Tim Gottschalk](287974) hier abgegeben hat. Dass ihr euch so am Wort „Pendant“ festhaltet, finden wir schon bemerkenswert: Zum einen weisen wir in der Erklärung auf einen wesentlichen Unterschied zwischen den beiden Begriffen. Zum anderen geht es – wie Tim ausgeführt hat – in dieser Aufgabe gerade nicht um die Unterschiede zwischen § 278 und
§ 831 BGB, sondern um den Begriff des
Verrichtungsgehilfen (parallel genauso bei der Definition des
Erfüllungsgehilfen). Anders als Du, liebe @[annsophie.mzkw](244917) schreibst, meinen wir, dass viele Nutzerinnen und Nutzer eher dadurch verwirrt würden, wenn wir hier in dieser Definitions-Aufgabe die wesentlichen Unterschiede zwischen § 278 S. 1 BGB und § 831 Abs. 1 S. 1 BGB wiederholen würden, während diese bloß die Definition des Begriffs lernen oder wiederholen wollen. Wir haben den Begriff „Pendant“ gleichwohl durch eine präzisere Formulierung ersetzt. Zudem haben wir einen Hinweis auf diejenigen Aufgaben aufgenommen, in denen wir ausführlich die Unterschiede zwischen § 278 S. 1 BGB und § 831 Abs. 1 S. 1 BGB erläutern. Hoffe das hilft euch! Beste Grüße – Wendelin für das Jurafuchs-Team