Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 831 BGB

Verrichtungsgehilfe (§ 831 Abs. 1 BGB)

Definition: Verrichtungsgehilfe (§ 831 Abs. 1 BGB)

22. Juni 2025

12 Kommentare

4,8(2.823 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter einem „Verrichtungsgehilfen“ (§ 831 Abs. 1 BGB)?

Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist.

Eine inhaltlich verwandte Rechtsfigur im Schuldrecht ist der Erfüllungsgehilfe278 BGB). Der zentrale Unterschied der beiden besteht darin, dass der Verrichtungsgehilfe gegenüber dem Geschäftsherren weisungsgebunden ist. Das heißt, selbstständige Personen können keine Verrichtungsgehilfen, sondern allenfalls Erfüllungsgehilfen sein! Zu den Unterschieden zwischen Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe sowie zu den Unterschieden zwischen § 278 S. 1 BGB und § 831 Abs. 1 S. 1 BGB empfehlen wir Dir diese Lerneinheit in unserem Kurs zum Schuldrecht AT.
Dein digitaler Tutor für Jura
Zivilrecht-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AN

annsophie.mzkw

27.11.2024, 06:42:49

Wenn schon die Parallele zu

§ 278 BGB

gezogen wird, sollte unbedingt auf die grundlegenden Unterschiede hingewiesen werden, da sich dabei - nicht nur, aber vor allem in den ersten Semestern - nicht wenige Studierende schwer mit der Abgrenzung von § 831 und

§ 278 BGB

tun. 1)

§ 831 BGB

ist eine eigenständige AGL für eigenes (!)

Auswahlverschulden

mit der Möglichkeit sich zu exkulpieren. 2)

§ 278 BGB

ist eine reine Zurechnungsnorm (keine AGL!), die niemals isoliert, sondern nur iRd

Pflichtverletzung

entsprechend sowie iRd

Vertretenmüssen

s relevant wird. Nach

§ 278 BGB

hat der

Schuld

ner stets das Ver

schuld

en seiner

Erfüllungsgehilfe

n zu vertreten, er haftet also für fremdes Ver

schuld

en. Eine Exkulpation ist nicht möglich. Von einem „Pendant“ zu sprechen kann insofern für mehr Verwirrung sorgen, als dass es hilft.

NC

nondum conceptus

17.12.2024, 12:54:44

Eine Gegenfrage: Kann man den

§ 278 BGB

innerhalb des § 823 I BGB anwenden, in dem die

Pflichtverletzung

, also das konkrete Verhalten zugerechnet wird?

AN

annsophie.mzkw

17.12.2024, 17:39:03

@[Lena123](234295) Nach überwiegender Ansicht wird das abgelehnt und stattdessen

§ 31 BGB analog

angewandt :)

NC

nondum conceptus

17.12.2024, 17:50:15

Ich meinte generell also unabhängig von

31 BGB
AN

annsophie.mzkw

17.12.2024, 19:07:33

@[Lena123](234295) ja wie gesagt, ganz überwiegend wird die Anwendung des

§ 278 BGB

iRd § 823 I BGB abgelehnt Grund hierfür ist, dass

§ 278 BGB

ein bestehendes

Schuld

verhältnis bei

Schaden

seintritt voraussetzt. Im Rahmen von §

823 BGB

entsteht das

Schuld

verhältnis aber erst mit

Schaden

seintritt.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

14.3.2025, 11:52:28

Hallo @[as.mzkw](244917), vielen Dank für deinen Hinweis. In der Tat ist diese Unterscheidung enorm wichtig. Wir sagen hier aber gerade nicht, dass beispielsweise

§ 831 BGB

ein Pendant zu

§ 278 BGB

wäre. Es geht in der Aufgabe lediglich um die Begrifflichkeiten "

Erfüllungsgehilfe

" und "

Verrichtungsgehilfe

". Diese sind sich inhaltlich schon deutlich näher, als die jeweils daran knüpfenden Haftungsregime. Insofern halte ich unsere Darstellung nicht für falsch oder irreführend. Die sonstigen Unterschiede zwischen

§ 831 BGB

und

§ 278 BGB

werden dagegen in anderen Aufgaben vermittelt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

AN

annsophie.mzkw

14.3.2025, 13:26:10

In eurer Erklärung heißt es: „Das Pendant im

Schuld

recht ist der

Erfüllungsgehilfe

(

§ 278 BGB

). […]“ @[Tim Gottschalk](287974)

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

14.3.2025, 21:31:21

Hallo @[as.mzkw](244917), diese Erklärung ist mir bewusst. Sie sagt einerseits aus, dass das Pendant zum

Verrichtungsgehilfe

n der

Erfüllungsgehilfe

ist. Sie sagt andererseits aus, dass der

Erfüllungsgehilfe

in

§ 278 BGB

geregelt ist. Daraus ergibt sich nicht, dass

§ 278 BGB

insgesamt ein Pendant zu

§ 831 BGB

wäre und das wird meines Erachtens auch deutlich genug. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

Major Tom(as)

Major Tom(as)

9.6.2025, 11:06:39

@Tim Gottschalk: Sorry, dass ich mich hier drei Monate später nochmal einschalte, finde es aber weiterhin wichtig. Ich sehe deinen Punkt bzgl. dessen, wie ihr die Erklärung gemeint habt, definitiv! Die Frage ist nun aber: Sollte dies "(d)eines Erachtens auch deutlich genug (werden)" oder aus Sicht des

objektiven Empfängerhorizont

s (zweiterer sieht dies ja, vgl. Kommentare, nicht also so deutlich an) ;) Es spricht doch nichts dagegen, die Unterschiede auch noch hinzuzufügen? Ist ja ein Hinweiskasten, kein Teil der Definition, zudem hat euch @[annsophie.mzkw](244917) ja schon die Arbeit gespart und das übernommen, kann man ja quasi abkopieren :)

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

11.6.2025, 17:40:33

Hallo @[Major Tom(as)](258980), ich sehe auch deinen Punkt. Allerdings muss man auch sehen, dass wir bereits Aufgaben haben, die sich mit dieser Thematik ausführlich beschäftigen. Gerade hier beim Definitionstrainer werden die Aufgaben schnell überfrachtet, wenn man alle möglichen Abgrenzungen und Probleme noch mit darstellen möchte. Sie sollten sich daher meines Erachtens auf das Wichtigste konzentrieren. Ich werde aber, damit das nicht hier eine Fehleinschätzung meinerseits ist, das gerne noch einmal im Team besprechen, ob hier eine weitergehende Erklärung notwendig beziehungsweise sinnvoll wäre. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

Major Tom(as)

Major Tom(as)

11.6.2025, 19:04:24

Super, merci für die Antwort :)

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

11.6.2025, 20:17:54

Hallo ihr lieben @[annsophie.mzkw](244917), @[

nondum conceptus

](234295), @[Major Tom(as)](258980)! Danke für die Diskussion. Wir haben die Frage jetzt nochmal im Jurafuchs-Team diskutiert und bleiben im Wesentlichen bei der Einschätzung, die @[Tim Gottschalk](287974) hier abgegeben hat. Dass ihr euch so am Wort „Pendant“ festhaltet, finden wir schon bemerkenswert: Zum einen weisen wir in der Erklärung auf einen wesentlichen Unterschied zwischen den beiden Begriffen. Zum anderen geht es – wie Tim ausgeführt hat – in dieser Aufgabe gerade nicht um die Unterschiede zwischen § 278 und

§ 831 BGB

, sondern um den Begriff des

Verrichtungsgehilfe

n (parallel genauso bei der Definition des

Erfüllungsgehilfe

n). Anders als Du, liebe @[annsophie.mzkw](244917) schreibst, meinen wir, dass viele Nutzerinnen und Nutzer eher dadurch verwirrt würden, wenn wir hier in dieser Definitions-Aufgabe die wesentlichen Unterschiede zwischen § 278 S. 1 BGB und § 831 Abs. 1 S. 1 BGB wiederholen würden, während diese bloß die Definition des Begriffs lernen oder wiederholen wollen. Wir haben den Begriff „Pendant“ gleichwohl durch eine präzisere Formulierung ersetzt. Zudem haben wir einen Hinweis auf diejenigen Aufgaben aufgenommen, in denen wir ausführlich die Unterschiede zwischen § 278 S. 1 BGB und § 831 Abs. 1 S. 1 BGB erläutern. Hoffe das hilft euch! Beste Grüße – Wendelin für das Jurafuchs-Team


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Zivilrecht-Wissen testen