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Klassisches Klausurproblem

T knackt das Schloss des am Bahnhof Altona abgestellten Fahrrads der O. Er steigt auf das Rad. Sein Ziel ist es, die Palmaille entlang bis zur Reeperbahn zu fahren und das Rad dort abzustellen, damit jemand anderes es gebrauchen kann.

Einordnung des Falls

Dritt-Aneignung 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Zueignungsabsicht ist auch in Form der Dritt-Aneignung möglich.

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Ja!

Das subjektive Tatbestandsmerkmal der Zueignugnsabsicht setzt den (zumindest Eventual-)Vorsatz der dauerhaften Enteignung sowie die Absicht vorübergehender Aneignung voraus. Dabei ist nach dem Wortlaut des § 242 Abs. 1 StGB („sich oder einem Dritten“) auch die Drittzueignung erfasst. Der Unterschied gegenüber dem Sich-Zueignen liegt allein bei der Aneignungskomponente in Form der Dritt-Aneignung. Dafür muss der Täter beabsichtigen, durch eigenes Handeln den Dritten in eine sachenrechtsähnliche Herrschaftsposition zu bringen, die diesem die Aneignung ermöglicht.

2. T erfüllt die Kriterien, die an eine Dritt-Aneignung zu stellen sind.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Nach h.M. ist erforderlich, dass der Täter den Willen hat, die für eine Einverleibung in fremdes Vermögen notwendige Herstellung einer sachenrechtsähnlichen Herrschaftsposition des Dritten täterschaftlich herbeizuführen. Allein der zielgerichtete Wille, einem Dritten die Aneignung zu ermöglichen, reicht für die Drittaneignungsabsicht nicht aus. Dass T das Rad als fremde Sache wegnimmt und irgendwo platziert, damit ein Dritter es sich verschaffen kann, reicht nicht aus.In Betracht kommt aber eine Strafbarkeit nach § 248b StGB.

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