Zurechnung einer Leistung wegen Rechtscheins
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V schließen einen Kaufvertrag über eine Gitarre (§ 433 BGB). V muss diese erst von D kaufen. Er vereinbart mit D, dass dieser an K liefern soll, widerruft dies aber wegen Unklarheit über die Wirksamkeit des Vertrages mit K. Für D ist dies nicht mehr erkennbar. D liefert an K.
Einordnung des Falls
Zurechnung einer Leistung wegen Rechtscheins
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat Eigentum (§ 929 S. 1 BGB) und Besitz (§ 854 S. 1 BGB) an der Gitarre erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
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Ja, in der Tat!
2. K hat Eigentum (§ 929 S. 1 BGB) und Besitz (§ 854 S. 1 BGB) an der Gitarre "durch Leistung des V" erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
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Ja!
Fundstellen
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mdln.k
8.12.2021, 08:56:49
Irgendwie verwirrt mich der letzte Satz. Warum denkt man hier denn überhaupt an eine Direktkondiktion im Zuwendungsverhältnis, wenn es doch nur der V ist, der die Gitarre zurück haben möchte?

Lukas_Mengestu
8.12.2021, 11:02:35
Hallo mdln.k, der Hinweis erfolgte mit Blick auf die klassischen Anweisungsfälle (Bank (=D), Bankkunde (=V), Überweisungsempfänger (=K)). Bei diesen ist anerkannt, dass in Fällen, in denen die Bank (irrtümlich) eine Überweisung vornimmt, obwohl der Kunde den Auftrag zuvor widerrufen hat, keine Direktkondiktion der Bank in Betracht kommt, sondern nur entlang der Leistungsbeziehung (Bank-Bankkunde; Bankkunde-Überweisungsempfänger). Anders soll dies sein, wenn der Empfänger der Überweisung den Widerruf kannte, weil er dann weiß, dass es sich hierbei nicht um eine Leistung seines Vertragspartners (Bankkunde) handelte. In diesen Fällen wird von der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2011, 66 RdNr. 34) eine Direktkondiktion Bank-Überweisungsempfänger über die Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 BGB anerkannt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-team
evanici
8.9.2023, 20:41:25
Ich bin verwirrt... Wurde nicht an anderer Stelle (1. Fall Anweisungsfälle - fehlende Anweisung) in den Bankfällen die Zurechnung bejaht und trotzdem eine Durchgriffskondiktion gegen den Anweisungsempfänger angenommen (Frau, die auf Schuld des Ehemanns mit gefälschtem Scheck zahlen möchte)?