„Flugreisefall“ – GoA bei Minderjährigen

9. Mai 2023

29 Kommentare

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Prüfungsschema

Wie prüfst Du die allgemeine Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)?

  1. Etwas Erlangt
  2. In sonstiger Weise, nicht durch Leistung
  3. Auf Kosten des Bereicherungsgläubigers, durch Eingriff
  4. Ohne Rechtsgrund
  5. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Minderjähriger Schwarzfahrer an Board eines Linienflugs nach New York.
Tags
streitig (Rechtsprechung vs. Lehre)

Der 17-jährige M fliegt mit der Fluggesellschaft F von München nach Hamburg. Ohne Ticket gelingt es M, den nicht ausgebuchten Flug der F nach New York zu nehmen. Gegen Entgelt hätte M den Flug nicht angetreten. M darf ohne Visum nicht einreisen. F befördert M zurück nach München und verlangt von M den Flugpreis.

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Einordnung des Falls

Der Flugreisefall ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 1971, die bis heute für die Rechtswissenschaft von Bedeutung ist. Der Fall handelt von einem Minderjährigen, der ohne Flugschein an Bord eines Flugzeugs nach New York gelangte. Die Fluggesellschaft verlangte die Bezahlung beider Flüge. Der BGH entschied, dass der Minderjährige den Wert des Fluges nach §§ 812, 818 Abs. 2 BGB ersetzen muss, da er die Beförderungsleistung erlangt hat.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat F hat gegen M für den Flug von Hamburg nach New York einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 265a Abs. 1 StGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verstoßes eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetz) setzt voraus: (1) Verstoß gegen ein Schutzgesetz, (2) haftungsbegründende Kausalität, (3) Verschulden, (4) kausaler Schaden. Ein Vermögensschaden (§ 249 Abs. 1 BGB) liegt vor, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde. Sollte gegen M ein zivilrechtlicher Verschuldensvorwurf (§ 823 Abs. 2 S. 2 BGB) vorliegen, fehlt es für einen deliktischen Anspruch im Rahmen des haftungsausfüllenden Tatbestands bereits an einem Schaden. Es war offensichtlich mindestens ein Platz im Flugzeug noch frei, sonst hätte M gar nicht mitfliegen können. Ein Schaden wäre beispielsweise dann denkbar, wenn F aufgrund des Zusteigens des M einen zahlungswilligen Gast hätte abweisen müssen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
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2. Hat F gegen M für den Flug von Hamburg nach New York einen Aufwendungsersatzanspruch aus GoA (§§ 677ff. BGB)?

Nein!

Die berechtigte GoA (§§ 677ff. BGB) setzt voraus: (1) Geschäftsbesorgung, (2) fremdes Geschäft, (3) Fremdgeschäftsführungswillen, (4) ohne Auftrag, (5) Berechtigung. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beförderung des M für F ein fremdes Geschäft war, welches diese mit Fremdgeschäftsführungswillen getätigt hat (§§ 683 S. 1, 670 BGB). Geht man davon aus, dass es sich bei der Beförderung des M um ein fremdes Geschäft der F handelt, scheitert ein Aufwendungsersatzanspruch aus GoA jedenfalls aufgrund der fehlenden Kenntnis der F über die Fremdheit, da sie den M offenbar nicht persönlich identifizierte (§ 687 Abs. 1 BGB).

3. Hat M durch die Beförderungsleistung nach New York „etwas“ erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB)?

Genau, so ist das!

„Etwas“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) ist jeder vermögenswerte Vorteil. Dies ist nicht nach der gesamten Vermögenslage des Schuldners zu beurteilen („ersparte Aufwendungen“), sondern konkret und gegenständlich zu bestimmen. M hat durch die Beförderung von Hamburg nach New York gegenständlich eine Beförderungsleistung und somit „etwas“ erlangt.

4. Hat M die Beförderungsleistung in sonstiger Weise und ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion))?

Ja, in der Tat!

Der Anspruch aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) setzt voraus: (1) etwas erlangt, (2) in sonstiger Weise, also nicht durch Leistung, (3) auf Kosten des Bereicherungsgläubigers (= Eingriff in ein fremdes Recht), (4) ohne Rechtsgrund. M hat die Beförderungsleistung nicht durch Leistung der F erlangt. M hat sich vielmehr eigenmächtig einen Sitzplatz zugewiesen. Hierdurch hat M in den wirtschaftlichen Zuweisungsgehalt einer geschützten Rechtsposition der F eingegriffen, namentlich der Verwertungsmöglichkeit von Gebrauchsvorteilen und Dienstleistungen. Somit hat M die Beförderungsleistung in sonstiger Weise erlangt. M besaß zudem keinen Behaltensgrund, sodass er die Leistung auch ohne Rechtsgrund erlangt hat. F hat gegen M daher einen Anspruch aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

5. Haben F und M (konkludent) einen Beförderungsvertrag (§ 631 BGB) für den Flug von Hamburg nach New York geschlossen?

Nein!

Ein Vertrag kommt zustande durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (§§ 145ff. BGB). Es fehlt bereits an einer Einigung zwischen F und M nach §§ 145ff. BGB. Die Frage, ob bereits durch die Inanspruchnahme des Fluges ein Vertrag zustande gekommen ist, so wie es bei Leistungen der Daseinsvorsorge oder beim Massenverkehr vertreten wird, kann offen bleiben. Das Bereitstellen des Flugzeuges kann nicht mit dem Massenverkehr verglichen werden. Alle Passagiere werden in der Regel namentlich erfasst, sodass es an der Anonymität fehlt. F und M haben daher keinen Beförderungsvertrag geschlossen.

6. Ist M nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB)?

Genau, so ist das!

Der Bereicherungsgläubiger kann vom Bereicherungsschuldner nur herausverlangen, was dieser durch die Bereicherung an „Mehr“ in seinem Vermögen hat (vgl. § 818 Abs. 3 BGB). Durch die Inanspruchnahme des Fluges nach New York hat M nicht mehr und nicht weniger in der Tasche als zuvor. Zudem hätte M den Flug nicht angetreten, wenn er für diesen hätte zahlen müssen. M ist daher entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB).

7. Bezüglich des Rückfluges von New York nach Hamburg: Hat F gegen M einen Anspruch aus GoA (§§ 677ff. BGB)?

Ja, in der Tat!

Die berechtigte GoA (§§ 677ff. BGB) setzt voraus: (1) Geschäftsbesorgung, (2) fremdes Geschäft, (3) Fremdgeschäftsführungswillen, (4) ohne Auftrag, (5) Berechtigung. Insbesondere entsprach es dem objektiven Willen des M, dass F ihn umgehend zurückfliegt. M ist so unvermeidlichen Schwierigkeiten mit der amerikanischen Grenzbehörde aufgrund seiner illegalen Einreise entgangen. Auch entsprach es dem Willen der Eltern, dass F für eine umgehende Rückkehr des M sorgt. F durfte annehmen, dass die Eltern des M nach den gegebenen Umständen einen Rückflug befürworten.

8. Schuldet M F Wertersatz in Höhe der üblichen Vergütung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion)), sofern er sich nicht auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen kann?

Ja!

Grundsätzlich schuldet der Kondiktionsschuldner die Herausgabe des Erlangten in Natur (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB). Ist dies nicht möglich, ist Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB). Die erlangte Beförderungsleistung ist keine gegenständliche Vermögensmehrung und kann daher nicht selbst herausgegeben werden. M muss daher die übliche Vergütung zahlen, also hier das Beförderungsentgelt (§ 818 Abs. 2 BGB).

9. Wenn M nach den „allgemeinen Vorschriften“ (§ 818 Abs. 4 BGB) haftet, ist dann die Berufung auf Entreicherung ausgeschlossen?

Genau, so ist das!

Weitere Rechtsfolge von § 818 Abs. 4 BGB, neben der Haftung nach den „allgemeinen Vorschriften“, ist, dass sich der Schuldner nicht mehr auf die Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen kann und daher - verschuldensunabhängig - zum Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) verpflichtet ist („bereicherungsunabhängige Wertersatzhaftung“). § 818 Abs. 4 BGB setzt voraus, dass der Schuldner entweder verklagt ist oder positive Kenntnis davon hat, dass es keinen Rechtsgrund für die Bereicherung gibt (§ 819 Abs. 1 BGB).

10. Ist zur Beurteilung der Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund nach der Rechtsprechung auf die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter des M abzustellen?

Nein, das trifft nicht zu!

Würde man auf die Kenntnis des Minderjährigen abstellen, widerspräche dies dem durch die in §§ 104ff. i.V.m. 818 Abs. 3 BGB angelegten Minderjährigenschutz, der eine Haftung nur bei verbleibender Bereicherung vorsieht. Eine Auffassung (etwa Staudinger, Larenz/Canaris) stellt deshalb auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters ab. Die h.L. stellt dagegen bei Leistungskondiktionen auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters ab, bei Eingriffskondiktionen auf den Minderjährigen, soweit er deliktsfähig war (§§ 827, 828 BGB). Die Eingriffskondiktion stehe dem Deliktsrecht näher, hier sei der Minderjährige weniger schützenswert. Der BGH hat hier auf M abgestellt, da er den Tatbestand des Erschleichens von Leistungen (§ 265a Abs. 1 StGB) verwirklicht, d.h. die Leistung durch unerlaubte Handlung erhalten habe. Er sei nicht schutzwürdig. M war 17 Jahre alt und kurz vor seinem 18. Geburtstag. Von einem 17-Jährigen sei ein gewisses Maß an Reife zu erwarten. M kann sich daher nicht auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

VO

Vojtech

11.11.2021, 00:34:03

Ich frage mich, ob man bei der letzten Erklärung auch auf den Willen der Eltern abstellen kann. Müsste man den Willen des M vom Willen der Eltern nicht trennen? Oder kann man bei dem GoA-Anspruch gegen M auch auf den Willen der Eltern abstellen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.11.2021, 09:50:41

Hallo Vojtech, in der Tat wird bei der GoA, bei der Minderjährige die Geschäftsherren sind, auf den Willen der gesetzlichen Vertreter zurückgegriffen und zur Begründung § 166 Abs. 1 BGB herangezogen (vgl. Sprau, in: Grüneberg, § 682 RdNr. 2; Staudinger/Steinrötter, Minderjährige im Zivilrecht, JuS 2012, 97 - mit weiteren Nachweisen). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Helena

Helena

15.12.2021, 18:17:08

Eine mehr generelle Frage: ist es Wichtig zu wissen, wer welche Meinung vertritt? Ich habe da immer unterschiedliche Meinungen gehört. Manche sagen, dass man sagen soll der BGH vertritt das eine, die Literatur vertritt das andere, aber andere sagen man sollte das ganz rauslassen.

Der BGBoss

Der BGBoss

15.12.2021, 18:32:05

Schadet nicht, methodisch ist es aber wesentlich schöner das Gesetz auszulegen und so das Problem zu lösen. Quasi als hätte man es sich selbst so erarbeitet gerade

Marilena

Marilena

15.12.2021, 18:40:08

Liebe Helena, danke für die Frage! Im Rahmen des Referendariats und für das zweite Examen ist es sehr wichtig, zu wissen, was genau die Rechtsprechung vertritt. Für Klausuren im Studium und im ersten Examen sollte man bei bekannten Problemen wissen, welche Ansichten dazu vertreten werden. Es ist dann aber methodisch korrekter und stilistisch schöner, diese Ansichten durch Rückgriff auf die Auslegungsmethoden (grammatikalische, evtl. historische, systematische und teleologische Auslegung) darzustellen (zB: Der Wortlaut könnte dafür sprechen, dass …) und nicht nach dem Schema: „Die Rspr vertritt dies; die Literatur vertritt das.“ Es kommt nicht auf den konkreten Urheber der Gedanken an, sondern auf den Inhalt. Triffst Du in der Klausur auf ein Dir unbekanntes „Problem“, gehst Du letztlich

Marilena

Marilena

15.12.2021, 18:41:08

ja auch so vor, dass Du es mithilfe der Auslegung der in Betracht kommenden Norm(en) löst. Ich schließe mich insofern meinem Vorredner an.😊 Ich hoffe das beantwortet Deine Frage? Liebe Grüße Marilena für das Jurafuchs-Team

Marilena

Marilena

15.12.2021, 18:41:25

Danke Dir, Der BGBoss!

Nachdenker

Nachdenker

26.11.2023, 17:26:45

Wieso sollte F gegen M keinen Anspruch auf

Schaden

sersatz wegen Verstoßes gegen ein

Schutzgesetz

haben, nur weil M niemandem „den Platz weggenommen hat“? Durch den Antritt des Fluges hat doch M zumindest den Kerosinverbrauch des Flugzeuges erhöht, wodurch ein

Schaden

für F entstanden ist?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.12.2023, 16:56:58

Hallo Nachdenker, schöner Gedanke! Hierzu fehlen im SV und Originalfall allerdings entsprechende Informationen. Auch in der Praxis wird dieser

Schaden

kaum bezifferbar sein. Neben Beladung (Gepäck, Personen, Tank) kommt es bzgl. des Verbrauchs ja auf eine Unmenge Faktoren an: Wetter, Wind, häufiges Wechseln der Flughöhen, die Flughöhe an sich... Der

Schaden

durch die Mehrbeladung mit einem 17-jährigen (vermutlich 60-80 kg), dürfte hier im Ergebnis vernachlässigbar sein und jedenfalls deutlich unter dem Preis für den Erwerb eines Tickets liegen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

FW

FW

15.11.2024, 16:18:44

Hi, Was ist hier mit dem Kommerzalisierungsgedanke des § 249? Hätte man den noch bringen können und dadurch den

Schaden

bejahen können?

GVE

gottloser Vernunftsjurist

26.11.2023, 23:08:23

Man könnte auch zum Ergebnis gelangen, dass hier eine Leistungs- statt einer

Eingriffskondiktion

vorliegt. Denn grds. ist die Fluggesellschaft an einen Vertragsschluss interessiert, der ist hier jedoch gescheitert. Die Rückabwicklung gescheiterter Verträge sollte daher in die Sphäre der

Leistungskondiktion

einbezogen werden. Wenn man dann zum Punkt gelangt, ob der Minderjährige Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund hatte, müsste man mit der hL mit der Kenntnis der gesetzlichen Vertreter arbeiten. Da diese wohl aber auch wissen müssten, dass man ohne Bezahlung nicht in den Genuss einer Flugreise kommt, ist §§

818 III

, 819 I BGB hier auch anzunehmen, sodass sich die Lösungswege letztlich nicht unterscheiden.

AN

An

8.12.2023, 20:44:57

@[Luk7_8](220959) scheitert die

Leistungskondiktion

nicht schon daran, dass die F gar nicht wusste, dass M an Board ist? Damit konnte sie ja gar nicht bewusst und

zweckgerichtet

fremdes Vermögen mehren.

GVE

gottloser Vernunftsjurist

9.12.2023, 13:27:19

Guter Beitrag, das kann man jedoch anders sehen: Das Personal ging bei den Kontrollen davon aus, einen Flugpassagier aufgrund eines abgeschlossenen Beförderungsvertrages zu befördern, hat also, als es den M einsteigen ließ, bewusst und

zweckgerichtet

das Vermögen des M gemehrt.

FalkTG

FalkTG

30.12.2024, 13:03:30

m.E. heißt es im Kapitel

Bereicherungsrecht

, dass "generelles Leistungsbewusstseun" genügt

YANW

YanWing

28.3.2025, 15:17:23

Ich sehe auch eine Leistung. Es ist ja nicht so, dass er sich an Bord versteckt hätte. Das Personal wusste von ihm, der Pilot will alle an Bord befindlichen Passagiere befördern, dies schließt M mit ein. Das Einzige was sie nicht wussten war, dass er kein Flugticket hatte, die Beförderungsleistung wollten sie allerdings eben schon an ihn erbringen.

SW

Swiss

6.12.2023, 15:52:28

Liebe Moderatoren , die Anmerkung sei mir gestattet , die Fallkonstellation, nicht die Rechtslage, ist wohl lebensfremd (geworden), besonders aufgrund der aktuellen Flugsicherheitsstandards .

AN

An

8.12.2023, 20:41:55

Liebe/r @[Swiss](222535), das mag wohl durchaus sein, dass die Fallkonstellation heute noch nur bedingt lebensnah ist. Gleichwohl geht es in dieser Playlist ja um „Klassiker des Zivilrechts“ und Klassiker nehmen idR wenig Rücksicht auf Aktualität.

CAUL

caulpoy

9.1.2025, 21:53:43

Besteht ein § 812 auch beim Rückflug? Wie verhält sich das bei Vorliegen eines Anspruch aus GoA?

LALA

Lalalu

19.1.2025, 10:36:13

die berechtigte GoA stellt einen Rechtsgrund dar :) Ein Anspruch aus 812 ist (bzgl des Rückflugs) nicht gegeben.

Jan Marsalek

Jan Marsalek

21.5.2025, 17:24:37

Ich halte die Frage und die Antwort, dass "wenn die Voraussetzungen der verschärften Haftung vorliegen, sich der bösgläubige bzw. verklagte Bereicherungs

schuld

ner gem. §§ 819 I, 818 IV BGB nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann" sehr ungenau und irreführend. Rechtsfolge des § 818 IV BGB ist mMn lediglich erstmal die "Haftung nach den allgemeinen Vorschriften" und es ist eben strittig, ob als Rechtsfolge der verschärften Haftung des Bereicherungs

schuld

ners nur eine Haftung nach den allgemeinen Vorschriften in Betracht kommt ODER ob DANEBEN der

bereicherungsrecht

liche Anspruch bestehen bleibt. Die hM lässt sogar einen Rückgriff auf §

818 II BGB

zu, wenn tatsächlich die Voraussetzungen der Haftung nach den allgemeinen Vorschriften vorliegen. Danach besteht also sogar eine echte Parallelität der Haftung nach den allg. Vorschriften und auf Wertersatz nach §

818 II BGB

(s. zB Grüneberg, § 818 Rn. 53). Entfällt dagegen eine Haftung aus den allgemeinen Vorschriften, so kann sich der

Schuld

ner auf

Entreicherung

berufen, was als Restwirkung des

§ 818 III BGB

bezeichnet wird.

Erik_1995

Erik_1995

26.5.2025, 12:35:31

Ich habe das Gefühl, die Anwendung des § 687 I ist mehr Ergebnisorientiert als logisch vertretbar. Denn, wenn man den Hinflug daran scheitern lässt, dass die Erfüllung einer vermeintlichen Verbindlichkeit mangels

Fremdgeschäftsführungswille

n scheiterte, gleichzeitig aber bei Leistung auf einen nichtigen oder bestehenden Vertrag den

Fremdgeschäftsführungswille

n annimmt, argumentiert man gegen sich selbst. Es ist doch das selbe, ob ich auf eine nichtige oder gar nicht bestehende Verbindlichkeit leiste. Aber eimal sagt der BGH

Fremdgeschäftsführungswille

+, einmal sagt er § 687 I FGW -. Also warum ist der

Flugreisefall

(Hinflug) nicht genauso zu behandeln wie die Leistung auf einen nichtigen Vertrag (im glauben er sei wirksam). Die subjektive Seite ist die selbe: Der Leistende glaubt er würde durch das Geschäft seine Verbindlichkeit erfüllen. 1. Erfüllen eines wirksamen Vertrags: FGW +, aber Subsidiarität der GoA 2. Erfüllen eines unwirksamen Vertrags: FGW + (BGH), FGW - (Lit) 3. Erfüllen gar kein Vertrages: FGW - da § 687. Warum Erfüllen eines nichtigen Vertrages != Erfüllen eines vermeintlichen Vertrages? Es ist doch subjektiv exakt das selbe!

Nadim Sarfraz

Nadim Sarfraz

30.5.2025, 10:30:05

Lieber @[Erik_1995](177911), danke für deine Frage. Vorliegend war es der Fluggesellschaft bzw. der für sie handelnden Mitarbeiter beim Hinflug gar nicht bewusst, dass sie den minderjährigen Fluggast mit nach NYC nahmen - daran scheitert hier der

Fremdgeschäftsführungswille

, da ohne Wissen um das fremde Geschäft auch kein dem entsprechender Wille entstehen kann. Unterstellt man, dass die Mitarbeiter von der Anwesenheit des Minderjährigen beim Hinflug wussten und davon ausgingen, diesen auf Grundlage eines nicht existenten Vertrags nach NYC zu fliegen, würde die Rspr. (wie beim nichtigen Vertrag) ebenfalls von einem

Fremdgeschäftsführungswille

n ausgehen (siehe hierzu Thole in: BeckOGK, § 677 Rn. 125). Auch Lorenz, NJW 1996, 883, 885 stellt diese beiden Fallgruppen gleich. Insofern liegt hier mE kein Widerspruch vor. (: Liebe Grüße Nadim für das Jurafuchs-Team


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