+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Buchhändler V schickt dem K unaufgefordert einen Grüneberg. Im Anschreiben heißt es: Wenn V von K innerhalb von zwei Wochen keine Antwort erhalte, gehe V davon aus, dass K durch sein Schweigen das Angebot zum Kauf des Grünebergs für €115 annehme. K schweigt.

Einordnung des Falls

Schweigen keine Annahme

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat ein Angebot (§§ 145ff. BGB) zum Abschluss eines Kaufvertrages (§ 433 BGB) abgegeben.

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Ja, in der Tat!

Unter einem Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung zu verstehen, die alle vertragswesentlichen Bestandteile enthält und durch die der Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dem Einverständnis des Empfängers abhängt.Durch Übersendung des Grünebergs und des Anschreibens, in dem die essentialia negotii bezeichnet sind, hat V gegenüber K ein Angebot abgegeben.

2. K hat durch sein Schweigen seinen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck gebracht und das Angebot angenommen.

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Nein!

Die Annahme ist eine Willenserklärung, mit der das Einverständnis mit dem Antrag ausgedrückt wird. Der objektive Tatbestand einer Willenserklärung liegt in einem äußerlich erkennbaren Verhalten, das auf das Vorliegen eines Handlungswillens, eines Erklärungsbewusstseins und eines Geschäftswillen schließen lässt. Schweigen gilt nur als Willenserklärung, wenn die Parteien es vereinbart haben oder das Gesetz es bestimmt (z.B. in §§ 108 Abs. 2 S. 2, 177 Abs. 2 BGB als Ablehnung sowie in §§ 516 Abs. 2 S. 2, 1943 BGB und § 362 Abs. 1 HGB als Zustimmung).Weder eine solche Vereinbarung oder eine gesetzliche Bestimmung liegen hier vor. Zu einer einseitigen Festlegung des Schweigens des K als Zustimmung fehlt V die Rechtsmacht. Ein Kaufvertrag ist nicht zustande gekommen.Sofern K den Grüneberg nutzt, kommt eine konkludente Annahme in Betracht. Sofern K aber Verbraucher ist, schützt ihn hiervor § 241a BGB. Dazu folgender Fall!

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