Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Haftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht)
Schadensersatz aus Culpa in Contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB)
Schema: Schadensersatz aus Culpa in Contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB)
Wie prüfst Du einen Anspruch auf Schadensersatz aus Culpa in Contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB)?
Anwendbarkeit (keine vorrangigen Regeln einschlägig)
Bspw. Vorrang der Nacherfüllung im Kaufrecht
Vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB)
Pflichtverletzung (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB)
Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
Kausaler Schaden
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nicole
1.9.2020, 22:08:00
wir lernen es bei uns auch ein bisschen anders
Eigentum verpflichtet 🏔️
2.9.2020, 16:26:12
Hey Nicole, danke für den Kommentar, wir haben die Aufgabenstellung präzisiert und korrigiert!
Nicole
2.9.2020, 22:27:01
ich hätte da noch eine Frage bzw einen Hinweis den ich heute gelernt habe. das
culpa in contrahendogibt es in dieser Form nicht mehr da es hier für den Paragraphen
311aim BGB gibt welcher auf die vorvertraglichen Pflichten bzw vorvertraglichen Schuldverhältnisse eingeht.
QuiGonTim
24.7.2022, 17:17:59
Hallo Nicole, die
culpa in contrahendowurde zunächst von Rechtsprechung und Literatur durch Rechtsfortbildung entwickelt, ohne dass dieses Rechtsinstitut gesetzlich verankert war. Der lateinische Name stammt auch aus dieser Zeit. Mit der Schuldrechtsreform 2022 fand sie dann mit dem § 311 Abs. 2 Eingang ins BGB. Die gesetzliche Regelung entspricht im Wesentlichen den zuvor durch Rechtsfortbildung entwickelten Grundsätzen. Deshalb spricht man weiterhin von der
culpa in contrahendo.
Nani123
10.8.2023, 22:35:30
Meinst du die Reform 2002? Ich hab noch ein altes Gesetz von 2007 wo der § 311 genauso drin steht wie in der aktuellen Fassung…
ehemalige:r Nutzer:in
14.8.2023, 17:22:49
Ja, er meint die vom 01.01.2002. Diese trägt ja auch den Namen Schuldrechtsreform.
Artimes
15.12.2023, 10:39:39
Welche Besonderheiten gelten bei der c.i.c. bzgl. dem
Vertretenmüssengem. § 280 I 2 BGB? Stichwort: Beweislastverteilung nach Organisations-/Verantwortungsbereichen. Was genau ist darunter zu verstehen und wie genau wird der Grds. des § 280 I 2 BGB dadurch modifiziert?
Sebastian Schmitt
18.12.2024, 10:48:26
Hallo @[Artimes](3106), das ist eine sehr breite Frage, die sich mE in Form eines Forumsposts nicht mehr gut abbilden lässt, sondern in den Einzelheiten zB eher ein Thema für einen wissenschaftlichen Aufsatz wäre. Falls Dich konkrete Punkte näher interessieren, können wir darüber aber natürlich gerne nochmal genauer sprechen. Auch bei der Haftung nach cic bleibt es bei dem Grundsatz des § 280 I 2 BGB, nach dem das
Vertretenmüssendes Schuldners vermutet wird. Häufig ist die Abgrenzung zur Frage der Pflichtverletzung, die grds vom Gläubiger darzulegen und zu beweisen ist, allerdings nicht trennscharf. Der BGH hat sich zu dieser Frage und der von Dir angesprochenen Beweislastverteilung nach Gefahren- und Organisationsbereichen jüngst im Weintrauben-Fall (NJW-RR 2023, 95) noch einmal geäußert. Darauf würde ich Dich zunächst mal verweisen. So heißt es dort (S 96 f): "Nach § 280 I 1 BGB trägt allerdings der Gläubiger grundsätzlich die Beweislast für die Pflichtverletzung, während der Schuldner nach § 280 I 2 BGB beweisen muss, dass er die Pflichtverletzung nicht iSd § 276 BGB zu vertreten, also verschuldet hat. Bestimmt sich der Inhalt der sich aus dem Schuldverhältnis ergebenden (Verhaltens-)Pflicht – wie im Fall der
Verkehrssicherungspflicht – nach der unter Beobachtung der jeweiligen Umstände verkehrserforderlichen Sorgfalt, überschneidet sich die Pflichtwidrigkeit gem. § 280 I 1 BGB jedoch mit dem
Vertretenmüssen/Verschulden gem. § 280 I 2 BGB. Zum Verschulden gehört ein äußeres Fehlverhalten, im Fall der Fahrlässigkeit der Verstoß des äußeren Verhaltens gegen die
im Verkehr erforderliche Sorgfalt(§ 276 II BGB). Infolgedessen verliert die Regelung des §
280 I BGBfür diese Fälle ihre Eindeutigkeit. Die Beweislastverteilung wird in diesen Fällen somit durch die Unterscheidung zwischen Pflichtverletzung und Verschulden nicht definitiv bestimmt (vgl. Staudinger/Schwarze BGB, Neubearb., 2019, § 280 Rn. F 38 f.). Vor diesem Hintergrund hat der BGH – bereits unter Geltung des alten Rechts – hinsichtlich der Verletzung von Schutzpflichten eine Beweislastverteilung nach Gefahren- und Organisationsbereichen vorgenommen. Nach gefestigter Rechtsprechung muss der Schuldner darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Gefahrenbereich liegen (vgl. BGH NJW 2018 = VersR 2019, 53 Rn. 14; NJW-RR 2017, 635 Rn. 31; NJW 2009, 142 = NZM 2009, 29 Rn. 15 f. mwN; zu
§ 282 BGBaF vgl. etwa Senat NJW 1962, 31 (32); BGH ZMR 2005, 520 (522) = BeckRS 2005, 3025 Rn. 14; BGHZ 66, BGHZ Band 66, 51 (53) = NJW 1976, 712 Rn. 5). Nach diesen Grundsätzen hätte vorliegend die Bekl. beweisen müssen, dass von ihr bzw. ihren Organen und besonderen Vertretern, für die sie nach
§ 31 BGBeinzustehen hat, die zur Vermeidung von Unfällen der streitgegenständlichen Art erforderlichen Organisations- und Überwachungsmaßnahmen getroffen worden sind und dass auch ihre
Erfüllungsgehilfen alle nach Lage der Sache erforderliche Sorgfalt bei der Ausübung der ihnen übertragenen Pflichten beobachtet haben. Insoweit verbleibende Zweifel gingen zulasten der Bekl. Denn die vom BerGer. als unfallursächliche Gefahrenquelle angenommene Verunreinigung des Fußbodens der Verkaufsfläche ist dem Gefahren- und Organisationsbereich der Bekl. zuzurechnen (vgl. Senat NJW 1962, 31 (32);
BGHZ 66, 51(53) = NJW 1976, 712 Rn. 5). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die in Rede stehende Weintraube aus dem Warensortiment der Bekl. stammte. Denn die Zuordnung dieser Gefahrenquelle zum Bereich der Bekl. beruht vorliegend maßgeblich darauf, dass die Bekl. durch die Verkehrseröffnung eine Situation geschaffen hat, in der die Kunden häufig abgelenkt und daher durch eine Glätte des Fußbodens oder durch auf dem Boden liegende Gegenstände in besonderer Weise gefährdet sind (vgl. Senat NJW 1962, 31 (32); NJW 1986, 2757 = VersR 1986, 765 Rn. 13). Die Gefahr, dass Besucher in der Einkaufssituation, etwa aufgrund ihrer Konzentration auf die angebotenen Waren, nicht wie üblich auf Glätte oder Gegenstände auf dem Fußboden achten, besteht aber unabhängig davon, ob eine etwaige Verunreinigung aus dem Warensortiment selbst stammt oder – womit der Betreiber eines Warenhauses rechnen muss – durch von Besuchern mitgebrachte Gegenstände verursacht wurde." Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
20.2.2024, 08:18:56
Liebes Jurafuchs-Team, ihr gebt unter dem Punkt Anwendbarkeit als vorrangig zu beachtende Regel den Vorrang der Nacherfüllung im Kaufrecht an. Mangels Leistungspflicht dürfte dieser jedoch in cic-Fällen regelmäßig nicht relevant sein. Gibt es andere, passendere Regeln, die gegenüber dem SEA aus cic vorrangig anzuwenden sind?
Nora Mommsen
25.5.2024, 12:33:32
Hallo QuoGonTim, danke für deine Frage. Was du beschreibst ist gerade die unter Anwendbarkeit zu erfolgende Vorprüfung. Die Nacherfüllung bzw. Gewährleistung ist vorrangig, auch wenn im torvertraglichen Bereich mitunter eine Pflichtverletzung passiert ist. Ein weiteres Beispiel ist die
anfängliche Unmöglichkeit. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
0815jurafuchs
23.3.2024, 20:21:12
Liebes Jura-Fuchs-Team, bei o. g. Formulierung im Prüfschema schüttelt es mich. Ein Schaden kann m. E. nicht ursächlich sein. Die Pflichtverletzung muss ursächlich für den Schaden sein. Ggf. könnt ihr das bei den TBV ja mal ändern.
Nora Mommsen
26.3.2024, 12:42:03
Hallo 0815jurafuchs, danke für deine Kritik! In der Tat ist dir Formulierung denklogisch eigentlich nicht möglich. Die Formulierung ist aber durchaus üblich um die Konstellation eines kausal verursachten Schadens zusammenzufassen. So spricht auch der BGH an vielen Stellen von einem "kausalen Schaden", statt vieler BGH, Urt. v. 13.10.2016, IX ZR 149/15, Rn. 8. Du bist aber mit deinem Störgefühl nicht alleine, immer wieder gibt es beinahe schon wütende Kommentare zu dieser gängigen Formulierung. Beispielsweise von Eckardt aus dem Jahr 2021, Ad Legendum 2021, S. 28, 32. Wir werden die Formulierung so beibehalten, da sie an vielen Stellen üblich ist. Selbstredend ist aber ein kausal verursachter Schaden gemeint, nicht aber ein Schaden der wiederum kausal für etwas anderes sein soll. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Stella2244
24.5.2024, 10:59:32
Liebes Jurafuchs Team, was meint Ihr mit dem Prüfungspunkt Anwendbarkeit. Warum muss man den prüfen? und wann wären die Regelungen nicht anwendbar? vielen Dank!
Nora Mommsen
25.5.2024, 12:31:00
Hallo Stella2244, gibt der Fall Veranlassung dazu, ist zunächst die Anwendbarkeit zu prüfen. Die
culpa in contrahendoist subsidiär gegenüber anderen Rechtsinstituten ist, wie beispielsweise gegenüber Gewährleistungsrechten oder der anfänglichen
Unmöglichkeit. Ist letzteres einschlägig, kann die cic daher nicht zur Anwendung kommen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Paul
26.8.2024, 16:17:21
Wobei hier Erwähnung finden sollte, dass die Subsidiarität in diesen Fällen umstritten ist. Eine nicht zu vernachlässigende Literaturansicht bejaht die Anwendbarkeit der c.i.c. neben dem Gewährleistungsrecht, da es sich um verschiedene Rechtsinstitute handle (während die c.i.c. die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit schütze, schütze
§ 434 BGBden vertraglichen Erfüllungsanspruch). Eine weitere Literaturansicht verneint eine Subsidiarität zumindest im Falle der
arglistigen Täuschung.