Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Dreipersonenverhältnisse
Zufällige Schadensverlagerung: Obligatorische Gefahrentlastung – Gefahrtragung bis Abnahme (§ 644 BGB)
Zufällige Schadensverlagerung: Obligatorische Gefahrentlastung – Gefahrtragung bis Abnahme (§ 644 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hauseigentümer B hat Werkunternehmerin U mit dem Anbau einer Garage an den Seiteneingang seines Hauses beauftragt. U beginnt mit der Arbeit. Nachbarin N missfällt das Vorhaben des B. N zerstört die zwischenzeitlich von U fertiggestellte Garage bevor B die Garage abnehmen kann.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zufällige Schadensverlagerung: Obligatorische Gefahrentlastung – Gefahrtragung bis Abnahme (§ 644 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U kann von N Ersatz für die zerstörte Garage verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. U kann aber von B die Zahlung des Werklohns verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Hat B durch die Beschädigung der Garage einen Schaden erlitten?
Nein!
4. B kann von N trotzdem nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m den Grundsätzen der Drittschadensliquidation Schadensersatz verlangen.
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
asanzseg
13.4.2023, 13:49:19
Mhhh, mir scheint die Annahme dass hier kein Schaden aufgrund der
Differenzhypothesevorliegt etwas seltsam, schließlich würde das heißen dass der ANSPRUCH eine bestimmte Sache neu zu errichten und damit Eigentum zu erwerben dem tatsächlich vorhandenem Eigentum gleichgesetzt wäre. DIes hat der BGH in m
ehreren Fällen aber verneint, weil der Gläubiger hier dem Insolvenzrisiko des Werkunternehmers und zudem auch dem Prozessrisiko ausgesetzt wäre wenn der Unternehmer tatsächlich nicht leisten will…
Dogu
22.6.2023, 11:04:44
Zumal der Unternehmer ohne zusätzliche Gegenleistung sämtliche Materialien erneut einkaufen müsste. Je nach Größe des Projekts könnte alleine hierdurch eine Insolvenz im Raum stehen.
Rubinho
7.9.2023, 12:23:17
Teilweise wird in der Literatur hier auch die Auffassung vertreten, dass § 645 I BGB analog anzuwenden sei (Ausdruck des Allg. Sphärengedanken), wonach sich der Besteller bis zur Abnahme sämtliche Leistungsstörungen zurechnen lassen muss! In diesem Fall würde dann die Preisgefahr beim Besteller (B) verbleiben, d.h. U würde ein Anspruch auf teilweisen Werklohn zustehen.
DerChristoph
16.1.2024, 12:07:51
Welchen Anspruch hätte hier U? Lediglich einen Abtretungsanspruch gegenüber B? Was wäre, wenn B sich "weigert", einen DSL-Anspruch gegenüber N geltend zu machen? Hätte U dann einen Schadensersatzanspruch gegenüber B?
Nedjem
1.2.2024, 14:47:25
Hey, ich sehe zwei Anspruchsmöglichkeiten der U: 1) U - B: analog* § 285 I BGB kann U von B Abtretung des Ersatzanspruchs gegen N verlangen, um sodann gegen N direkt vorgehen zu können. B muss dafür keine Ansprüche gegen N geltend machen. 2) U - N: U ist nach § 631 I BGB, N nach §§ 823 I, 249 I BGB zum Wideraufbau der zerstörten Garage verpflichtet. U und N haften damit als Gesamtschuldner. Damit hätte U gegen N gem. § 426 I BGB einen eigenen Ausgleichsanspruch, und zwar, da N im Verhältnis zu U allein verantwortlich ist, in Höhe der gesamten Wiederaufbaukosten. *Anmerkung, weil ich mich selbst damit schwer tat, zu verstehen, warum 285 hier analog angewandt wird: § 285 I BGB kommt nach seinem Wortlaut nicht in Betracht; denn B hat den Ersatzanspruch gegen N nicht infolge eines Umstandes erlangt, aufgrund dessen er nach § 275 I-III BGB nicht mehr zu leisten braucht. B ist nämlich nicht nach § 275 I BGB von seiner
Leistungspflichtbefreit: B schuldet Geld, und Geldleistungen sind niemals unmöglich. B ist vielmehr nach § 644 I 1 BGB von der Verpflichtung befreit, die bereits vorgenommenen Arbeiten der U zu vergüten; er ist nicht von seiner
Leistungspflicht, sondern von seiner Gegen
leistungspflichtbefreit.