Zufällige Schadensverlagerung: Obligatorische Gefahrentlastung – Gefahrtragung bis Abnahme (§ 644 BGB)


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Hauseigentümer B hat Werkunternehmerin U mit dem Anbau einer Garage an den Seiteneingang seines Hauses beauftragt. U beginnt mit der Arbeit. Nachbarin N missfällt das Vorhaben des B. N zerstört die zwischenzeitlich von U fertiggestellte Garage bevor B die Garage abnehmen kann.

Einordnung des Falls

Zufällige Schadensverlagerung: Obligatorische Gefahrentlastung – Gefahrtragung bis Abnahme (§ 644 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. U kann von N Ersatz für die zerstörte Garage verlangen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zwischen U und N besteht kein Vertragsverhältnis. Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB scheidet somit aus. Ein deiktischer Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 i.V.m. § 303 StGB scheitert daran, dass B mit dem Anbau an das Haus gem. §§ 946, 94 BGB Eigentümer der Garage geworden ist.

2. U kann aber von B die Zahlung des Werklohns verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 631 Abs. 1 BGB kann der Werkunternehmer den vereinbarten Werklohn verlangen. Dieser Anspruch wird aber erst nach Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 S. 1 BGB). Bis zur Abnahme trägt der Werkunternehmer das Risiko des zufälligen Untergangs (§ 644 Abs. 1 BGB). B hat die Garage noch nicht abgenommen. Somit kann U nicht die Zahlung des Werklohns verlangen.

3. Hat B durch die Beschädigung der Garage einen Schaden erlitten?

Nein!

Ein Schaden liegt nach der Differenzhypothese vor, wenn die tatsächliche Vermögenslage geringer ist, als sie hypothetisch bei Wegfall des schädigenden Ereignis wäre. Zwar wurde das Eigentum von B zerstört und damit ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut verletzt. B kann aber weiterhin die Fertigstellung der Garage nach § 631 Abs. 1 BGB verlangen, ohne eine doppelte Vergütung zahlen zu müssen. Seine Vermögenslage hat sich mithin durch die Zerstörung nicht verschlechtert.

4. B kann von N trotzdem nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m den Grundsätzen der Drittschadensliquidation Schadensersatz verlangen.

Genau, so ist das!

Die Geltendmachung eines fremden Schadens ist nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation möglich, wenn (1) der Geschädigte keinen Anspruch gegen den Schädigen hat, (2) der Anspruchsinhaber keinen Schaden hat und sich (3) die Schadensverlagerung aus Sicht des Schädigers als zufällig darstellt. Eine zufällige Verlagerung liegt u.a. vor, wenn aufgrund einer speziellen gesetzlichen Bestimmung die Gefahrtragung auf einen Dritten verlagert wird (obligatorische Gefahrentlassung). Die Verletzung von Bs Eigentum stellt für B nur aufgrund der besonderen Gefahrtragungsregel des § 644 BGB keinen Schaden dar. Dass somit im Ergebnis U geschädigt wird, erfolgt aus Ns Sicht gänzlich zufällig. Da U kein eigener Anspruch zusteht, kann B den Schaden für U geltend machen.

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ASA

asanzseg

13.4.2023, 13:49:19

Mhhh, mir scheint die Annahme dass hier kein Schaden aufgrund der Differenzhypothese vorliegt etwas seltsam, schließlich würde das heißen dass der ANSPRUCH eine bestimmte Sache neu zu errichten und damit Eigentum zu erwerben dem tatsächlich vorhandenem Eigentum gleichgesetzt wäre. DIes hat der BGH in mehreren Fällen aber verneint, weil der Gläubiger hier dem Insolvenzrisiko des Werkunternehmers und zudem auch dem Prozessrisiko ausgesetzt wäre wenn der Unternehmer tatsächlich nicht leisten will…

Dogu

Dogu

22.6.2023, 11:04:44

Zumal der Unternehmer ohne zusätzliche Gegenleistung sämtliche Materialien erneut einkaufen müsste. Je nach Größe des Projekts könnte alleine hierdurch eine Insolvenz im Raum stehen.

RUBI

Rubinho

7.9.2023, 12:23:17

Teilweise wird in der Literatur hier auch die Auffassung vertreten, dass § 645 I BGB analog anzuwenden sei (Ausdruck des Allg. Sphärengedanken), wonach sich der Besteller bis zur Abnahme sämtliche Leistungsstörungen zurechnen lassen muss! In diesem Fall würde dann die Preisgefahr beim Besteller (B) verbleiben, d.h. U würde ein Anspruch auf teilweisen Werklohn zustehen.

DerChristoph

DerChristoph

16.1.2024, 12:07:51

Welchen Anspruch hätte hier U? Lediglich einen Abtretungsanspruch gegenüber B? Was wäre, wenn B sich "weigert", einen DSL-Anspruch gegenüber N geltend zu machen? Hätte U dann einen Schadensersatzanspruch gegenüber B?

Nedjem

Nedjem

1.2.2024, 14:47:25

Hey, ich sehe zwei Anspruchsmöglichkeiten der U: 1) U - B: analog* § 285 I BGB kann U von B Abtretung des Ersatzanspruchs gegen N verlangen, um sodann gegen N direkt vorgehen zu können. B muss dafür keine Ansprüche gegen N geltend machen. 2) U - N: U ist nach § 631 I BGB, N nach §§ 823 I, 249 I BGB zum Wideraufbau der zerstörten Garage verpflichtet. U und N haften damit als Gesamtschuldner. Damit hätte U gegen N gem. § 426 I BGB einen eigenen Ausgleichsanspruch, und zwar, da N im Verhältnis zu U allein verantwortlich ist, in Höhe der gesamten Wiederaufbaukosten. *Anmerkung, weil ich mich selbst damit schwer tat, zu verstehen, warum 285 hier analog angewandt wird: § 285 I BGB kommt nach seinem Wortlaut nicht in Betracht; denn B hat den Ersatzanspruch gegen N nicht infolge eines Umstandes erlangt, aufgrund dessen er nach § 275 I-III BGB nicht mehr zu leisten braucht. B ist nämlich nicht nach § 275 I BGB von seiner Leistungspflicht befreit: B schuldet Geld, und Geldleistungen sind niemals unmöglich. B ist vielmehr nach § 644 I 1 BGB von der Verpflichtung befreit, die bereits vorgenommenen Arbeiten der U zu vergüten; er ist nicht von seiner Leistungspflicht, sondern von seiner Gegenleistungspflicht befreit.


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