Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2023
Ist die Vornutzung eines Pferdes als Rennpferd ein Sachmangel?
Ist die Vornutzung eines Pferdes als Rennpferd ein Sachmangel?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V ein Pferd. Sie vereinbaren, dass Vs Haftung für „bestimmte Besonderheiten“ des Pferdes ausgeschlossen sei. Hierzu zähle, dass das „Pferd nur freizeitmäßig geritten sei. Es habe keine Dressur bzw. Springausbildung“. Als K erfährt, dass das Pferd früher als Rennpferd eingesetzt worden war, fordert er sein Geld zurück.
Eine körperliche Beeinträchtigung des Pferdes infolge der Rennbeteiligung bzw. eine erhöhte Wahrscheinlichkeit hierfür besteht nicht.
Diesen Fall lösen 82,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ist die Vornutzung eines Pferdes als Rennpferd ein Sachmangel?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ks Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung setzt voraus, dass ihm ein Rücktrittsrecht zusteht (§§ 346 Abs.1 Alt. 2, 437 Nr. 2, 323, 326 Abs. 5 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für die Mangelhaftigkeit kommt es allein auf die objektiven Anforderungen an das Pferd an (§ 434 Abs. 3 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Verstößt die frühere Nutzung des Pferdes als Rennpferd gegen die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)?
Nein!
4. Aufgrund der früheren Nutzung des Pferdes eignet es sich allerdings nicht für die gewöhnliche Verwendung.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Da das Pferd mangelfrei ist, steht K kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu (§§ 346 Abs.1, 437 Nr. 2, 323, 326 Abs. 5 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
RealOmnimodo 🇺🇦
17.11.2023, 12:46:56
Wäre hier nicht auch noch das Abweichen von der üblichen
Beschaffenheitgem. § 434 III 1 Nr. 2 BGB zu prüfen? Der Einsatz des Pferdes in Rennen könnte ein “sonstiges Merkmal der Sache” iSv § 434 III 2 BGB sein.
An
1.12.2023, 14:57:51
Ich störe mich irgendwie an der Tatsache, dass das Pferd als nur freizeitmässig gebraucht verkauft wurde es aber aufgrund der Rennen ja doch Turniererfahrung hat. am ende würde man am mangelnden Schaden auch scheitern aber ein reines Freizeitpferd ist es so doch schlichtweg nicht.
Nils
13.12.2023, 08:21:53
Lies nochmal genau den SV, hier steht dass die Haftung dafür gerade ausgeschlossen wurde.
Charliefux
21.3.2024, 09:41:35
wäre in diesem Fall an eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu denken, weil verschwiegen wurde, dass es ein Rennpferd ist und eben nicht nur wie behauptet freizeitmäßig beritten wurde?
Timurso
21.3.2024, 10:30:12
Damit ein Verschweigen die
arglistige Täuschungbegründet, müsste eine Aufklärungspflicht bestehen. Die sehe ich hier nicht, insbesondere, da die Nutzung als Rennpferd ja keine Auswirkungen auf die jetzige Nutzbarkeit hat.
Timurso
21.3.2024, 16:24:04
Man könnte die Täuschung natürlich auch aktiv durch die Erklärung, dass es nur freizeitmäßig geritten wurde, annehmen. Allerdings würde ich dann die gleiche Argumentation wie im Fall nutzen, dass das im Kontext geschah, um auszudrücken, dass es nicht über besondere Fähigkeiten verfügt und so im Endeffekt trotzdem die Anfechtung ablehnen, im Zweifel mangels Arglist.