Ladenangestellte, § 56 HGB - Verstoß gegen interne Weisung


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Studentin S absolviert im Rahmen ihres Studiums ein Praktikum im Einrichtungsgeschäft des Kaufmanns K. Sie darf dort Kunden beraten, aber keine Waren verkaufen. Nachdem S „verstanden hat, wie es geht“, veräußert sie dennoch eine Couchgarnitur an A.

Einordnung des Falls

Ladenangestellte, § 56 HGB - Verstoß gegen interne Weisung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. § 56 HGB regelt die Vertretungsmacht aller in einem Laden oder offenen Warenlager beschäftigter Personen.

Ja, in der Tat!

§ 56 HGB dient dem Vertrauensschutz. Die Beschäftigung einer Person in einem Laden oder in einem offenen Warenlager erweckt beim Publikum den Eindruck, dass diese Person zu Verkäufen sowie zu Empfangnahmen bevollmächtigt ist. § 56 HGB stellt (1) eine widerlegliche Vermutung hinsichtlich des Umfangs einer bestehenden rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung auf und normiert (2) eine Rechtsscheinvollmacht, falls gar keine Vollmacht erteilt wurde. Nur gutgläubige Dritte werden geschützt (analog § 54 Abs. 3 HGB).Die dogmatische Einordnung der Norm ist im Einzelnen sehr umstritten. Teilweise wird die Norm auch ausschließlich als Rechtsscheinstatbestand eingeordnet (Überblick bei: BeckOGK/Meyer, HGB, § 56 RdNr. 26ff.).

2. K hat S Handlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 HGB).

Nein!

Handlungsvollmacht kann durch den Geschäftsinhaber, einen Prokuristen oder einen anderen Handlungsbevollmächtigten nach den bürgerlich rechtlichen Vorschriften (§ 167 BGB) erteilt werden (§ 54 Abs. 1 HGB). Nach herrschender Meinung ist die Kaufmannseigenschaft des Vertretenen nicht zwingend erforderlich. K hat S rechtsgeschäftlich keine Vollmacht erteilt. Er hat ihr sogar untersagt, Verkäufe zu tätigen.

3. K‘s Einrichtungsgeschäft ist ein Laden (§ 56 HGB).

Genau, so ist das!

Der Ort, auf die sich die „Anstellung“ bezieht, muss ein Laden oder Warenlager sein (§ 56 HGB). Der Begriff wird funktionell verstanden: Die Örtlichkeit muss jedenfalls dem Verkauf dienen und dabei dem Publikum frei zugänglich sein. K‘s Einrichtungsgeschäft dient dem freien Eintritt durch das Publikum und zum Verkauf von Einrichtungsgegenständen.

4. S ist Angestellte in K’s Einrichtungsgeschäft (§ 56 HGB).

Ja, in der Tat!

Der Vertreter muss in einem Laden oder offenen Warenlager vom Inhaber angestellt sein (§ 56 HGB). Das bedeutet mit Wissen und Wollen des Inhabers in die Verkaufstätigkeit eingeschaltet. Beschäftigung ohne jeden Bezug zur Verkaufstätigkeit reicht nicht aus. Auf Entgeltlichkeit oder Dauer des Beschäftigungsverhältnisses kommt es nicht an. Der Vertreter muss zumindest beschränkt geschäftsfähig sein (§ 165 BGB). S absolviert ein Praktikum in K‘s Einrichtungsgeschäft. Sie ist mit dessen Wissen und Wollen in die Verkaufstätigkeit durch Beratung von Kunden zumindest involviert.

5. Die Veräußerung der Couchgarnitur ist ein gewöhnliches Geschäft in einem Einrichtungsgeschäft (§ 56 HGB).

Ja!

Die Vertretungsmacht des Ladenangestellten erstreckt sich auf Verkäufe und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen (§ 56 HGB). Mit Verkäufen sind insbesondere Kaufverträge (§ 433 BGB) sowie alle mit ihnen zusammenhängenden Rechtshandlungen erfasst. Auch sind Empfangnahmen umfasst, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Ladens oder offenen Warenlagers stehen und Gegenstände betreffen, die gewöhnlich dort abgeliefert werden. Dazu gehört insbesondere die Entgegennahme des Kaufpreises durch die Zahlung an den Angestellten. Die Veräußerung der Couchgarnitur umfasst den Abschluss eines Kaufvertrags sowie die damit zusammenhängende Übereignung an A und die Entgegennahme des Kaufpreises.

6. K muss das von S abgeschlossene Geschäft für und gegen sich gelten lassen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

§ 56 HGB stellt (1) eine widerlegliche Vermutung hinsichtlich des Umfangs einer bestehenden rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung auf und normiert (2) eine Rechtsscheinvollmacht, falls gar keine Vollmacht erteilt wurde. Der Dritte darf die fehlende oder beschränkte Vertretungsmacht weder kennen noch kennen müssen (analog § 54 Abs. 3 HGB). Am guten Glauben fehlt es beispielweise, wenn der Rechtsschein durch einen klaren Hinweis zerstört wurde. A kannte die fehlende Vertretungsmacht der S nicht. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die deutlich darauf hinweisen. Er musste sie daher nicht kennen und S gilt als „ermächtigt“ (§ 56 HGB).

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