Vorsorgliches Anwenden von Gewalt
19. Februar 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte sein an O verliehenes Tablet gerne wieder haben. Da er damit rechnet, dass O eventuell nicht mit einer Rückgabe einverstanden ist, lauert T ihm auf dem Heimweg auf und versetzt O von hinten einen Schlag mit einem Stock an den Kopf. O wird daraufhin bewusstlos. T nimmt sein Tablet glücklich mit nach Hause.
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Einordnung des Falls
Vorsorgliches Anwenden von Gewalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T dem O einen Schlag auf den Kopf verpasst hat, hat T an O "Gewalt" ausgeübt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat O mit Gewalt zu einer Duldung genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt die Duldung des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja!
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