Vorsorgliches Anwenden von Gewalt

19. Februar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte sein an O verliehenes Tablet gerne wieder haben. Da er damit rechnet, dass O eventuell nicht mit einer Rückgabe einverstanden ist, lauert T ihm auf dem Heimweg auf und versetzt O von hinten einen Schlag mit einem Stock an den Kopf. O wird daraufhin bewusstlos. T nimmt sein Tablet glücklich mit nach Hause.

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Einordnung des Falls

Vorsorgliches Anwenden von Gewalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T dem O einen Schlag auf den Kopf verpasst hat, hat T an O "Gewalt" ausgeübt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Der klassische Gewaltbegriff setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Dabei genügt es, wenn der Täter "vorsorglich" den möglichen Widerstand des Opfers aus dem Weg räumt, auch wenn er sich nicht sicher ist, ob das Opfer sich überhaupt wehrt. Indem T den O schlägt, entfaltet er folglich körperliche Kraft und übt dadurch auf O Zwang aus, um (möglicherweise) zu erwartenden Widerstand zu überwinden.
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2. T hat O mit Gewalt zu einer Duldung genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Die Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss ein Opferverhalten, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung liegen kann, herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Die Duldung ist eine Unterart des Unterlassens, sprich das Unterlassen von Gegenwehr gegen eine Handlung des Täters oder die eines Dritten. Indem T dem O einen Schlag verpasst hat, hat T erreicht, dass O sich nicht gegen die Entnahme des Tablets wehren kann. T hat mithin eine Duldung seitens O herbeigeführt.

3. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt die Duldung des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).

Ja!

Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine kausale Verknüpfung bestehen, d.h. das abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein. Es finden die allgemeinen Regeln der objektiven Zurechnung Anwendung. Der Zusammenhang fehlt, wenn das Opfer auf eigenen Entschluss oder fremden Rat dem Verlangen des Täters nachgibt. O hat aufgrund des Schlages und der damit einhergehenden Bewusstlosigkeit keine Handlung vornehmen können.
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